{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:1021.16E286.26.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2026-10-21","aktenzeichen":"16 E 286/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. April 2026 wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten wer­den nicht erstattet.\n\nGründe\n\n1\n\nDie Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, über welche die Berichterstatterin als Ein­zelrichterin entscheidet, da die angefochtene Ent­scheidung in erster Instanz von dem Berichterstatter getrof­fen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist unbegründet.\n\n2\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Ver­waltungs­gericht den Streitwert auf 2.500 Euro und nicht - wie von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für sach­gerecht gehalten - auf „etwa“ 25.000 Euro festgesetzt hat. Der Senat setzt den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Ent­ziehung oder Erteilung einer Fahr­erlaubnis - unter (teilweiser) Abweichung von dem lediglich Empfehlungen enthal­tenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Praxis anderer Obergerichte - re­gel­mäßig auf den Auffangbetrag des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Eu­ro) fest, und zwar unabhängig von der je­weils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklas­se und auch un­abhängig vom Vor­handensein bzw. Erstre­ben einer Mehrzahl von Fahr­erlaubnisklassen.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris, Rn. 2 f., und vom 14. Januar 2025 - 16 E 714/24 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.\n\n4\n\nEin streitwerterhöhendes be­sonde­res Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu ver­doppeln ist, ist lediglich in Fällen einer qualifi­zierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis anzu­nehmen.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 16 E 395/25 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.\n\n6\n\nHierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahr­zeug lediglich als Transportmittel zur Arbeitsstätte oder zwischen wechselnden Ein­satzorten benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Füh­ren ei­nes Kraftfahrzeugs bestehen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 16 E 288/15 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.\n\n8\n\nVon Letzterem ist im Fall des Antragstellers nicht auszugehen. Dass die Fahrerlaub­nis vom Arbeitgeber des Antragstellers, welcher als Sicherungskraft bei einem Wach- und Schutzdienst beschäftigt ist, für die Fahrt zu unterschiedlichen Einsatzorten vo­r­ausgesetzt wird, führt nicht dazu, dass die Berufsausübung selbst - wie etwa bei einem Berufs­kraftfah­rer - im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Auch ohne Fahrerlaubnis könnte der Antragsteller seinem Beruf als Sicherungskraft, etwa bei einem anderen Arbeitgeber, der kei­ne derartige Mobilität verlangt, nachgehen.\n\n9\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf von der Praxis des Se­nats abweichende Streitwertfestsetzungen anderer Gerichte (u. a. unter Berücksich­tigung einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen) verweisen, folgt dem der Senat, wie ausgeführt, nicht. Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ange­nommene Ungleichheit im Vergleich mit Inhabern von Fahrerlaubnisklassen nach altem Recht ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich. Der Verweis auf die Ent­scheidung des Senats vom 17. November 2020 im Verfahren 16 E 766/20 führt nicht zu einer anderen Einschätzung, weil es darin - anders als hier - um die Festsetzung eines Streitwerts bei Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit dem Ruhen der Fahrlehrerlaubnis ging.\n\n10\n\nDer demnach im Kla­gever­fah­ren anzusetzende Streitwert von 5.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des hier erstrebten Rechts­schutzes unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, was zu dem vom Ver­wal­tungs­gericht festgesetzten Wert führt. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag, den An­tragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm eine vorläufige Fahrberechtigung im Hinblick auf die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, bis über die Hauptsache rechtskräftig ent­schieden ist, keine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern eine zeitlich begrenzte Regelung erstrebt. Bezogen auf den eingeschränkten Regelungszeitraum handelt es sich zwar um die abschließende Gestaltung eines Zustands; das ist aber in der einen oder anderen Weise bei jeder einstweiligen Anordnung der Fall. Eine über den gere­gelten Zeitraum hinausreichend unabänderliche oder zumindest nachwirkend prä­gende Regelung - nur eine solche nähme die Hauptsache vorweg - ist vom Antrag­steller indessen nicht begehrt worden und ist auch nicht nach der Natur der Sache mit seinem Begehren verbunden gewesen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 16 B 1465/17 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-21/16-e-286-26","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-21/16-e-286-26","retrieved":"2026-10-27 23:30:29.812299+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2026-10-21/16-e-286-26","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":null,"date":"2026-10-21","dockets":["16 E 286/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:1021.16E286.26.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:1021.16E286.26.00"},"cite_as":"OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2026 – 16 E 286/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-21/16-e-286-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. 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