{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_1897_25_Beschluss_20260923","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0923.7A1897.25.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"7. Senat","decided":"2026-09-23","aktenzeichen":"7 A 1897/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e :\n\n\r\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6.3.2023, mit der sie der Klägerin die Beseitigung des Gartenhauses im Vorgarten des Grundstücks B.-straße 76 und die Bepflanzung bzw. Gestaltung dieser Fläche als Ziergarten aufgegeben und Zwangsgelder angedroht habe, sei ebenso rechtmäßig wie der unter dem gleichen Datum erlassene Gebührenbescheid.\n\n\r\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n\r\n\nDie Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, weder aus dem Bebauungsplan noch einer anderen Verbotsrichtlinie ergebe sich, dass im Vorgarten kein Gartenhaus aufgestellt werden könne, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen widerspreche das Gartenhaus nicht dem „städtebaulichen Ziel der aufgelockerten Siedlungs­struktur“. Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans Nr. 8118-41, wonach, soweit im Planbereich Vorgärten angelegt werden können, diese als Ziergärten zu gestalten und in ortsüblicher Weise zu bepflanzen seien, unzutreffend ausgelegt hätte. Zudem greift dieses Vorbringen die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Begründung in dem Bescheid vom 6.3.2023 nicht auf, wonach das Gartenhaus die Vorgaben des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht einhalte, da es der Eigenart der Umgebung widerspreche und sich auch nicht unterordne.\n\n\r\n\nDas Zulassungsvorbringen zieht auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die Anordnung in der Ordnungsverfügung vom 6.3.2023 frei von Ermessensfehlern getroffen, nicht substantiiert in Zweifel. Soweit die Klägerin auf eine der Zulassungsbegründung beigefügte Fotodokumentation verweist, sind damit schon keine ihrem Vorhaben vergleichbaren Fälle belegt. Soweit sie darin Grundstücke benennt, auf denen sich ebenfalls Gartenhäuser in den Vorgartenbereichen befinden sollen - etwa die Gebäude B.-straße Nr. 14, 58 und 44 -, hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass diese ihrem Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Lage zum Hauptgebäude und der Größe im Verhältnis zum Vorgartenbereich vergleichbar wären. Soweit sie auf Gartenhäuser in rückwärtigen Gartenbereichen Bezug nimmt, fallen diese schon nicht unter die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans Nr. 8118-41. Einer weiteren Beweiserhebung durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort oder eines Sachverständigengutachtens bedarf es vorliegend nicht.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat auch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte „alle anderen Areale mit Gartenhäuschen geduldet“ hätte.\n\n\r\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind auch nicht mit dem Vorbringen aufgezeigt, die Pflasterung für die Zuwegung zum klägerischen Haus widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, zudem wiesen zahlreiche Häuser der Umgebung entsprechende Zuwegungen auf, viele Vorgärten seien sogar insgesamt bepflastert. Die Verfügung vom 6.3.2023 gibt der Klägerin auf, das Gartenhaus inklusive Bodenfundament zu beseitigen und anschließend „diese Vorgartenfläche“ als Ziergarten zu bepflanzen bzw. zu gestalten. Die neben dem Gartenhaus verlaufende Zuwegung bleibt davon ausdrücklich unberührt.\n\n\r\n\nSchließlich greift auch das Vorbringen, bei einer Gesamtbetrachtung der Vor- und Hintergärten liege die Bepflanzung des klägerischen Vorgartens „im oberen Drittel“, nicht durch. Damit ist insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Anordnung unter Ziffer I.1.2 der Verfügung vom 6.3.2023, die Fläche des Gartenhauses nach dessen Beseitigung als Ziergarten zu bepflanzen bzw. zu gestalten - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - rechtswidrig wäre.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n\r\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_1897_25_Beschluss_20260923.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-23/7-a-1897-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_1897_25_Beschluss_20260923.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_1897_25_Beschluss_20260923.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-23/7-a-1897-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_1897_25_Beschluss_20260923.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:23.163863+00:00"}}