{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/13_A_240_26_Beschluss_20260923","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0923.13A240.26.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"13. Senat","decided":"2026-09-23","aktenzeichen":"13 A 240/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).\n\n\r\n\nFerner ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend entspricht die aus dem Tenor hervorgehende Kostenregelung billigem Ermessen.\n\n\r\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger waren dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in Bezug auf den die Tochter N. der Kläger betreffenden Bescheid nicht deswegen aufzuerlegen, weil seinem Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das objektiv erledigende Ereignis bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist, als ihr Kind N. am 4. März 2025 volljährig geworden ist. Dies ergibt eine Auslegung des Bescheids anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB). Der an die Kläger gerichtete Bescheid fordert diese in Ziff. 1 des Bescheidtenors zur Vorlage eines Nachweises über einen ausreichenden Masernschutz ihres bzw. des durch sie betreuten Kindes N. M. auf. Indem der Beklagte in der Bescheidbegründung erläutert, die Kläger seien als Sorgeberechtigte von N. gemäß § 20 Abs. 13 IfSG für die Einhaltung der Nachweisverpflichtung verantwortlich, macht er deutlich, dass die tenorierte Vorlagepflicht akzessorisch zur Sorgeberechtigung ist. Denn § 20 Abs. 13 IfSG bestimmt, dass, wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen hat, dem die Sorge für diese Person zusteht. Durch Verweis auf diese Bestimmung stellt der Beklagte klar, dass er die Kläger nur in ihrer Funktion als Sorgeberechtigte in Anspruch nimmt. Damit entfällt die tenorierte Vorlagepflicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit der nachweisverpflichteten Tochter. Die im Beschwerdeverfahren erfolgte Aufhebung dieses Bescheids war vor diesem Hintergrund lediglich deklaratorisch.\n\n\r\n\nDa die Kläger aber im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Erledigungserklärung abgegeben haben, das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Bescheid entfalte weiterhin Rechtswirkungen und diesen im streitgegenständlichen Urteil aufgehoben hat, war der vom Beklagten eingelegte Zulassungsantrag trotz des eingetretenen objektiv erledigenden Ereignisses zulässig, insbesondere fehlte diesem nicht das Rechtsschutzbedürfnis.\n\n\r\n\nVgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 -, juris, Rn. 15 f.\n\n\r\n\nIn Bezug auf den das Kind C. betreffenden Bescheid sind dem Beklagten nicht deshalb die Kosten aufzuerlegen, weil er den Bescheid aufgehoben hat. Er hat sich dadurch nicht freiwillig in die Position des Unterlegenen begeben. Vielmehr erfolgte die Aufhebung lediglich zur Klarstellung, nachdem die Zuständigkeit des Beklagten für die Durchsetzung der Nachweispflicht für das Kind C. nach einem Wechsel der Gemeinschaftseinrichtung in eine solche, die nicht im Kreis U. liegt, entfallen war.\n\n\r\n\nDen Klägern sind die Kosten des Verfahrens hinsichtlich beider Streitgegenstände aufzuerlegen, weil sie ohne Eintritt der erledigenden Ereignisse voraussichtlich -jedenfalls zum weit überwiegenden Teil - unterlegen gewesen wären.\n\n\r\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine erneute Anforderung eines Nachweises über einen Masernschutz sei stets ermessensfehlerhaft, weil das Gesetz diese nicht vorsehe, sondern für den Fall der Nichtvorlage eines solchen Nachweises in § 20 Abs. 12 Satz 3 bis 6 IfSG ein konkretes Entscheidungsprogramm - von der Ladung zu einer Beratung bis zur Anordnung eines Betreuungsverbots (Letzteres allerdings nicht bei schulpflichtigen Personen bezüglich der Schulpflicht unterliegenden Angeboten) - vorgebe. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass das Gesundheitsamt einen Nachweis auf Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG anfordern kann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, d. h. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG nachweispflichtige Person den nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegenden Nachweis nicht bei der Einrichtungsleitung vorgelegt hat, obwohl der Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Nachweispflicht gilt. Die Berechtigung zur Nachweisanforderung entfällt nur dann, wenn die Nachweispflicht nach Abs. 9 Satz 1 bereits erfüllt wurde.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, 54, m. w. N.\n\n\r\n\nDer Senat hat ferner bereits entschieden, dass ein Nachweis auch ermessensfehlerfrei erneut angefordert werden darf, wenn ein bereits vorgelegter Nachweis nicht plausibel bzw. dessen Beweiswert erschüttert ist. Mit Blick auf den zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestehen gegen eine solche erneute Anordnung keine Bedenken. Hierbei handelt es sich um ein milderes Mittel als die Vollstreckung aus einer zuvor erfolgten Vorlageanordnung, weil die betroffene Person - insbesondere bei unzureichendem Nachweis einer medizinischen Kontraindikation - noch Gelegenheit bekommt, den erforderlichen Impfschutz aufzubauen, nachdem sie erfahren hat, dass ein von ihr vorgelegter Nachweis nicht als solcher anerkannt wurde.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 64.\n\n\r\n\nHieran hält der Senat weiter fest. Dagegen spricht auch nicht, dass § 20 Abs. 12 Satz 2 bis 6 IfSG dem Gesundheitsamt weitere Handlungsmöglichkeiten von der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung über die Ladung zu einer Beratung bis hin zu einer Anordnung eines Betretungsverbots (bei schulpflichtigen Kindern nur hinsichtlich freiwilliger Angebote) ermöglicht. Diese Maßnahmen sind nicht als verpflichtendes Maßnahmenprogramm vorgegeben, sondern stehen neben der Möglichkeit des Erlasses einer erneuten Nachweisanforderung oder der Vollstreckung einer Nachweisanordnung sämtlich im Ermessen des Gesundheitsamts.\n\n\r\n\nVgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 102, und vom 15. August 2024 - 13 B 1280/23 -, juris, Rn. 17.\n\n\r\n\nDieses kann im konkreten Fall entscheiden, welche Maßnahme es unter Abwägung der konkret betroffenen Belange, insbesondere unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten und der von einer Maßnahme ausgehenden Eingriffsintensität, wählt.\n\n\r\n\nOffenbleiben kann vorliegend, ob die Kläger mit der Vorlage von Laborbefunden mit einer Analyse der Anti-Masern-Viren-IgG Antikörper für beide Kinder einen Nachweis über das Vorliegen einer Masernimmunität erbringen wollten oder die Vorlage nur erfolgte, um ihre Auffassung zu untermauern, es sei nicht hinreichend bestimmt, wie der Nachweis einer solchen erfolgen könne, da es an einer näheren Bestimmung eines Cut-Off-Werts fehle. Denn selbst wenn auf eine erste Anforderung hin kein Nachweis vorgelegt wurde, erscheint es weder stets noch im konkreten Fall ermessensfehlerhaft, diesen im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens erneut anzufordern. Dabei kann offenbleiben, ob das Gesundheitsamt sein Ziel, dass die Kläger für ihre Kinder einen Nachweis vorlegen, mit einer erneuten Nachweisanforderung am effektivsten verfolgt oder ob eine Ladung zur Beratung und Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes, der Erlass eines Betretungsverbots hinsichtlich der nicht der Schulpflicht unterliegenden Angebote oder das unmittelbare Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen diesem dienlicher wäre. Es erscheint jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, den Klägern, nachdem diese im Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit der - zunächst auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Nachweisanforderungen unter verschiedenen Gesichtspunkten kritisiert haben, durch eine mit Zwangsgeldandrohung verbundene erneute Nachweisanforderung einerseits die Verbindlichkeit der Anordnung nochmals vor Augen zu führen und dies mit einer Zwangsgeldandrohung zu untermauern, ihnen andererseits aber auch die Möglichkeit zu geben, hiergegen Rechtsschutz zu suchen.\n\n\r\n\nDer Senat teilt ferner nicht die Auffassung, die Nachweisanforderungen seien deswegen ermessensfehlerhaft, weil diese nicht zielführend seien. Aus dem Umstand, dass die Kläger den ersten Nachweisanforderungen nicht nachgekommen sind, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes geäußert und auf ihr Recht auf eine freie Impfentscheidung verwiesen haben, dürfte zum einen nicht zwangsläufig folgen, dass sie der Anforderung zur Nachweisvorlage auch dann nicht nachkommen, wenn ihnen zusammen mit dem Ausgangsbescheid zur Durchsetzung der Pflicht erstmals ein Zwangsmittel (wie hier ein Zwangsgeld) angedroht wird. Zum anderen gibt es weder im Verwaltungsrecht einen Grundsatz, dass Verwaltungsakte nicht erlassen werden dürfen, weil der potentielle Adressat diese als rechtswidrig einstufen würde, noch im Zwangsvollstreckungsrecht einen Grundsatz, wonach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterbleiben haben, wenn der Betroffene den zugrundeliegenden Verwaltungsakt für rechtswidrig hält und nicht befolgen möchte. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht mit Blick darauf, dass die Kläger der Nachweispflicht mangels anderweitigen Nachweises über einen Masernschutz nur nachkommen können, wenn sie ihre Kinder impfen lassen.\n\n\r\n\nSiehe dazu, dass die Zwangsgeldandrohung ihnen gegenüber bezweckt, dass sie in Ausübung ihres die Gesundheitssorge umfassenden Sorgerechts eine Entscheidung zugunsten der Masernschutzimpfung ihrer Kinder treffen und sodann ihrer elterlichen Pflicht nachkommend auf die Kinder entsprechend erzieherisch einwirken: OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 105 f., m. w. N.\n\n\r\n\nDies hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, was auch keinen offenkundigen Verstoß gegen die Verfassung darstellt.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 60 ff.\n\n\r\n\nFür die hier nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung ist nicht von Belang, ob die Zwangsgeldandrohung, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht hinreichend bestimmt ist. Selbst wenn die Kläger insoweit obsiegt hätten, hätten sie die gesamten Verfahrenskosten tragen müssen. Denn die unselbstständige Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Der Beklagte wäre damit nur zu einem geringen Teil unterlegen, der sich im Rahmen einer streitigen Kostenentscheidung nicht ausgewirkt hätte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2025 - 13 B 306/24, 13 B 307/24 -, juris. Rn. 74.\n\n\r\n\nDie Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung der Kläger für die Kosten stützt sich auf § 159 Satz 2 VwGO.\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.\n\n\r\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/13_A_240_26_Beschluss_20260923.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-23/13-a-240-26","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/13_A_240_26_Beschluss_20260923.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/13_A_240_26_Beschluss_20260923.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-23/13-a-240-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/13_A_240_26_Beschluss_20260923.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:23.080944+00:00"}}