{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2591_24_Beschluss_20260922","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0922.7A2591.24.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"7. Senat","decided":"2026-09-22","aktenzeichen":"7 A 2591/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e:\n\n\r\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 16.11.2022, mit der die Beklagte der Klägerin aufgegeben habe, den streitgegenständlichen Stabgitterzaun und den Kunstrasen auf dem Flurstück 501 zu beseitigen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, die Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018, dessen Voraussetzungen seien gegeben, insbesondere seien der jeweils im Außenbereich liegende Stabgitterzaun und Kunstrasen formell und materiell illegal, auch die weiteren Anordnungen, die Bodenversiegelung im Bereich des Kunstrasens mit den gesamten Fremdmaterialien und dem Unterboden rückstandslos zu beseitigen, vorhandene Verdichtungen im Unterboden zu lockern sowie die Arbeiten durch einen bodenkundlichen Baubegleiter überwachen zu lassen und nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung über ihre Durchführung vorzulegen, seien nicht zu beanstanden, die Androhung von Zwangsgeldern sei ebenfalls rechtmäßig.\n\n\r\n\nDas dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.\n\n\r\n\nEs weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n\r\n\nSie ergeben sich nicht aus dem Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht ziehe mit § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 eine Rechtsgrundlage heran, auf die die Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung ersichtlich nicht gestützt habe. Durch die Subsumtion unter eine andere als die von der Beklagten genannte Rechtsgrundlage (§ 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 statt § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018) wird hier die angefochtene Ordnungsverfügung weder in ihrem Inhalt noch in ihrem Wesen geändert.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2021 - 10 A 3273/20 -, juris, Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.10.2020 - 5 K 3313/19 -, juris, Rn. 19f., m. w. N.\n\n\r\n\nSoweit die Klägerin bezüglich des streitgegenständlichen Stabgitterzaunes geltend macht, dieser sei materiell genehmigungsfähig, seiner Errichtung stünden keine öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, von dem Stabgitterzaun gehe keine trennende oder zerstückelnde Wirkung oder sonstige zusätzliche Störung aus, wenn überhaupt werde diese Wirkung allein durch die den Zaun vollständig umschließende Hecke ausgelöst, auch sei der Zaun so grobmaschig, dass er ohne weiteres von Vögeln und anderen Lebewesen passiert werden könne, der Zaun habe den Zweck, auf ihr Grundstück laufende Hunde fernzuhalten, weckt dieses Vorbringen keine Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat tragend ausgeführt, der Stabgitterzaun stelle ein nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Außenbereich dar, dem auch der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehe, der Stabgitterzaun widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für den streitgegenständlichen Bereich eine Fläche für Landwirtschaft vorsehe, ein Bezug des Zauns zu einer landwirtschaftlichen Nutzung sei nicht ersichtlich. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt.\n\n\r\n\nSomit bleiben auch ihre weiteren Einwände erfolglos, neben der Einzäunung des unmittelbar benachbarten Sportplatzes sei eine Störung durch den Stabgitterzaun zu vernachlässigen bzw. allein die formelle Illegalität des Stabgitterzaunes genüge nicht zur Rechtfertigung der Beseitigungsanordnung.\n\n\r\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, die Verlegung des Kunstrasens zum Zwecke der Errichtung eines Golfplatzes sei gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei, es habe somit keiner Baugenehmigung bedurft, die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift sei völlig unverständlich. Dem folgt der Senat nicht. Die Genehmigungsfreiheit für Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuer-, Bolz- und Sportplätzen dienen (z.B. ortsfeste Abfallkörbe, Bänke, Hinweistafeln, Fußballtore für einen Fußballplatz) besagt nichts über die Genehmigungsbedürftigkeit solcher Plätze bzw. Anlagen selbst, hier eines Golfplatzes mit Kunstrasenbelag.\n\n\r\n\nVgl. Schulte N. in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Strzoda/Jacob/Rolfsen, BauO NRW, 134. Lfg., April 2026, § 62 Rn. 83; Smith in Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Auflage, 2022, § 62 Rn. 57.\n\n\r\n\nSoweit die Klägerin hinsichtlich der Anordnung zur Beseitigung des Kunstrasenplatzes geltend macht, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, die Beklagte sei zu Unrecht von der Wasserundurchlässigkeit des Kunstrasens ausgegangen und habe fehlerhaft angenommen, dass das Füllgranulat möglicherweise aus recycelten Autoreifen bestehe, es genüge nicht, dass die Beklagte untergeordnet möglicherweise zutreffende Gesichtspunkte zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung benannt habe, führt auch dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat dazu sinngemäß ausgeführt, die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise ihr Ermessen selbständig tragend mit dem Erhalt der natürlichen Bodenfunktion als Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen begründet, die als Schutzgut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 (korrekt: Nr. 1) BBodSchG auch dann beeinträchtigt seien, wenn der Kunstrasen wasserdurchlässig sei und kein Füllmaterial aus recycelten Autoreifen enthalte. Eine - wie hier - auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1981 - 1 C 169.79 -, DÖV 1982, 37 = juris, Rn. 22; Stuhlfauth in Bader, VwGO, 9. Auflage, 2026, § 114 Rn. 13, m. w. N.\n\n\r\n\nDass die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung des Kunstrasens vorliegend nur kumulativ hätte begründen wollen, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar.\n\n\r\n\nAuch der Einwand der Klägerin, die Beseitigungsverfügung sei jedenfalls mit Blick auf den benachbarten ebenfalls mit Kunstrasen belegten und eingezäunten Sportplatz ermessensfehlerhaft, es liege eine Ungleichbehandlung zu ihren Lasten vor, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es fehle bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, da die benachbarte dem Vereinssport dienende Sportanlage auf einer im Flächennutzungsplan als Sportfläche ausgewiesenen Fläche liege, während für das klägerische Flurstück 501 eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Dagegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, die Darstellung im Flächennutzungsplan stelle nur eine planungsrechtlich unterschiedliche Einordnung bei gleicher vom jeweiligen Kunstrasen ausgehender Gefahrenlage dar. Eine für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 GG erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist damit nicht hinreichend aufgezeigt.\n\n\r\n\nDas Vorbringen, die den Kunstrasenplatz betreffenden Anordnungen, die gesamten Fremdmaterialien zu beseitigen und vorhandene Verdichtungen im Unterboden zu lockern, seien unverhältnismäßig, da ohne konkrete Belege für deren Erforderlichkeit Zusatzmaßnahmen angeordnet worden seien, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ordnungsverfügung insoweit erkennbar (nur) auf die Wiederherstellung des Zustandes vor der nicht genehmigten Verlegung des Kunstrasens gerichtet sei, weiterer Ermittlungen durch die Beklagte habe es deshalb nicht bedurft. Es handelt sich hierbei lediglich um die Konkretisierung der (verhältnismäßigen) Anordnung, den Kunstrasen „rückstandslos zu beseitigen“.\n\n\r\n\nEntgegen dem Vorbringen der Klägerin erfolgte die Anordnung zur Hinzuziehung eines bodenkundlichen Baubegleiters auch nicht ohne jede Ermessensausübung. Die Klägerin führt dazu aus, es könne dahinstehen, ob die Überlegung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Anordnung auf der Grundlage des § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 greife, da die Beklagte solche Erwägungen nicht habe erkennen lasse. Dies ist jedoch nicht zutreffend. In dem Bescheid wird u.a. darauf hingewiesen, dass zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion in der Regel neben dem reinen Abtrag des Kunstrasens und seines Unterbaus weitere Maßnahmen zur Rekultivierung des Bodens notwendig seien. Eine solche Maßnahme ist mit Blick auf das Ziel der Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion auch die Anordnung der Überwachung des Rückbaus und der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nach Abschluss der Arbeiten.\n\n\r\n\nDass entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts diese Anordnung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sein könnte, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2591_24_Beschluss_20260922.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-22/7-a-2591-24","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2591_24_Beschluss_20260922.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2591_24_Beschluss_20260922.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-22/7-a-2591-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2591_24_Beschluss_20260922.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:23.282860+00:00"}}