{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/19_E_604_26_Beschluss_20260922","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0922.19E604.26.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"19. Senat","decided":"2026-09-22","aktenzeichen":"19 E 604/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\r\n\nDie zulässige Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungs­gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Antrag habe keine hinreichen­de Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend festgestellt, der Antragsteller könne infolge der be­reits erschöpften Aufnahmekapazität der Schule (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) nicht beanspruchen, vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule Y. zum Schuljahr 2026/2027 aufgenommen zu werden. Seine bevorzugte Aufnah­me als Härtefall scheide aus, weil der Antragsteller bei der Anmeldung keine Härte­fallgründe angegeben habe, sondern erstmals im Widerspruchsverfahren eine schwerwiegende chronische Erkrankung geltend gemacht habe. Zudem habe der Antragsteller mit seinem Vortrag und der im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärzt­lichen Bescheinigung vom 9. April 2026 nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Härtefallaufnahme gegeben seien.\n\n\r\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n\r\n\nEs ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Mutter des Antragstellers bereits bei der Schulanmeldung einen Härtefallantrag gestellt hat. Insofern ist es nicht ausreichend, dass sie beim Anmeldegespräch erklärt hat, alleinerziehende Mutter von drei Kindern zu sein, von denen eines bereits die Realschule Y. besuche, weil die Schul­leiterin sich allein wegen der Schilderung einer solchen nicht unüblichen familiären Situation nicht von sich aus auf die Geltendmachung eines Härtefalls schließen musste. Aus der vagen Erklärung des Antragstellers, seine Mutter habe nach ihrer Erinnerung zumindest beiläufig auch die schwerwiegende chronische Erkrankung des Antragstellers erwähnt, folgt ebenfalls nicht, dass die Schulleiterin hätte erken­nen müssen, dass eine vorrangige Aufnahme des Antragstellers wegen einer Aus­nahmesituation begehrt wird. Daher scheidet auch ein konkludenter Härtefallantrag aus. Zudem steht die Behauptung des Antragstellers im Widerspruch zu den Anga­ben der stellvertretenden Schulleiterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 3. August 2026, wonach im Aufnahmegespräch grundsätzlich Krankheiten und/oder Besonderheiten abgefragt und auch auf dem Aufnahmeantrag vermerkt würden, sol­che jedoch hinsichtlich des Antragstellers nicht vorgetragen worden seien.\n\n\r\n\nUngeachtet dessen trifft auch die Rechtsansicht des Antragstellers, er habe entge­gen der Annahme des Verwaltungsgerichts seinen Härtefallantrag durch die Vorlage aussagekräftiger Arztberichte hinreichend substantiiert, nicht zu. Das Verwaltungsge­richt hat zutreffend festgestellt, dass sich dem Ärztlichen Attest des Dr. (RUS) L. E., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 9. April 2026 mangels Diagnose nicht einmal entnehmen lässt, an welcher chronischen Erkrankung der An­tragsteller leidet und es sich im Übrigen in der nicht weiter begründeten Aussage des Arztes erschöpft, dass „aus medizinischen Gründen (chronische Erkrankung) […] ein kurzer Schulweg zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden (z.B. durch Stresssitua­tionen) aus kinderärztlicher Sicht dringend erforderlich“ sei.\n\n\r\n\nDer sinngemäße Einwand des Antragstellers, die Aufnahmekapazität sei nicht er­schöpft, weil ein anderer Schüler nicht als Härtefall hätte aufgenommen werden dür­fen, geht ins Leere. Denn der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass kein Kind als Härte­fall aufgenommen wurde. Dies steht auch im Einklang mit der Aktenlage.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_E_604_26_Beschluss_20260922.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-22/19-e-604-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_E_604_26_Beschluss_20260922.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_E_604_26_Beschluss_20260922.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-22/19-e-604-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_E_604_26_Beschluss_20260922.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:23.227068+00:00"}}