{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/19_A_1513_26_A_Beschluss_20260916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0916.19A1513.26A.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"19. Senat","decided":"2026-09-16","aktenzeichen":"19 A 1513/26.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\n­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.\n\n\r\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.\n\n\r\n\nEine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens bedarf.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.\n\n\r\n\nDiesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,\n\n\r\n\n„Droht rückkehrenden ehemaligen Asylbewerbern in deren Herkunftsstaat Tadschikistan bereits aufgrund nur unterstellter Nähe zu den Oppositionsparteien (Gruppe 24, PIWT) asylerhebliche Verfolgung bzw. müssen deren Familienmitglieder mit staatlichen Maß­nahmen gegen sich rechnen?“,\n\n\r\n\nist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Denn das Verwal­tungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flücht­lingseigen­schaft maßgeblich mit der Begründung verneint, dass dem Kläger keine schutzrele­vante Verfolgung drohe, weil sein Vorbringen hierzu insgesamt unsubstantiiert, un­stimmig, oberflächlich und vage und damit insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen sei (vgl. S. 11 des Urteilsabdrucks). Dies gelte auch für den Vortrag des Klägers zu den behaupteten Vorladungen und Verhaftungen (vgl. S. 12 f. des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen worden. Es fehlt aufgrund dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts somit an jeglicher Grundlage für eine „unterstellte Nähe zu den Oppositionsparteien“. Das Vorbringen des Klägers, er werde bereits aufgrund seiner Ausreise so­wie der mehrfachen Asylanträge verdächtigt, mit der aus dem Exil operierenden Op­position in Verbindung zu stehen, zielt vielmehr letztlich auf eine unzutreffende Sach­verhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) un­zutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.\n\n\r\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_A_1513_26_A_Beschluss_20260916.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-16/19-a-1513-26-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_A_1513_26_A_Beschluss_20260916.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_A_1513_26_A_Beschluss_20260916.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-16/19-a-1513-26-a","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_A_1513_26_A_Beschluss_20260916.html","retrieved":"2026-09-28 02:00:23.793098+00:00"}}