{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/13_B_1420_25_Beschluss_20260914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0914.13B1420.25.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"13. Senat","decided":"2026-09-14","aktenzeichen":"13 B 1420/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin ist Trägerin des Y. Krankenhauses U.. Ausweislich der Anlage des der Antragstellerin gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 6. Februar 2019 verfügte dieses über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie.\n\n\r\n\nIm Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 - Endoprothetik Hüfte - mit 150 Fällen und der Leistungsgruppe 14.2 - Endoprothetik Knie - mit 200 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppen ist das Versorgungsgebiet (hier Versorgungsgebiet 5: Städte S. und D., Erftkreis, Oberbergischer Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis).\n\n\r\n\nInsgesamt beantragten 30 Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 mit in Summe 6.435 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 4.318 Fälle. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 beantragten 25 Klinken mit in Summe 5.645 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 4.021 Fälle.\n\n\r\n\nNach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 14.1 folgende 13 Krankenhausstandorte eine Zuweisung:\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nKrankenhausstandort\n\n\r\n\r\n\r\n\nAntrag\n\n\r\n\r\n\r\n\nZuweisung\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nUniklinik S.\n\n\r\n\r\n\r\n\n105\n\n\r\n\r\n\r\n\n105\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nK.-Krankenhaus\n\n\r\n\r\n\r\n\n1400\n\n\r\n\r\n\r\n\n1.000\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nV.\n\n\r\n\r\n\r\n\n500\n\n\r\n\r\n\r\n\n500\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nG.-Krankenhaus X.\n\n\r\n\r\n\r\n\n380\n\n\r\n\r\n\r\n\n380\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKlinikum D.\n\n\r\n\r\n\r\n\n200\n\n\r\n\r\n\r\n\n150\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nA. Krankenhaus H.\n\n\r\n\r\n\r\n\n250\n\n\r\n\r\n\r\n\n230\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nR. Klinik I. O.\n\n\r\n\r\n\r\n\n100\n\n\r\n\r\n\r\n\n200\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nF.-Hospital E.\n\n\r\n\r\n\r\n\n150\n\n\r\n\r\n\r\n\n220\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nR. Klinik B. J.-Krankenhaus\n\n\r\n\r\n\r\n\n356\n\n\r\n\r\n\r\n\n356\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKreiskrankenhaus N.\n\n\r\n\r\n\r\n\n33\n\n\r\n\r\n\r\n\n120\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nT. Hospital\n\n\r\n\r\n\r\n\n336\n\n\r\n\r\n\r\n\n336\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKliniken S. - Krankenhaus S.-W.\n\n\r\n\r\n\r\n\n330\n\n\r\n\r\n\r\n\n291\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nP.-Krankenhaus S. GmbH\n\n\r\n\r\n\r\n\n550\n\n\r\n\r\n\r\n\n430\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nFür die Leistungsgruppe 14.2 erhielten folgende 13 Krankenhausstandorte eine Zuweisung:\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nKrankenhausstandort\n\n\r\n\r\n\r\n\nAntrag\n\n\r\n\r\n\r\n\nZuweisung\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nUniklinik S.\n\n\r\n\r\n\r\n\n130\n\n\r\n\r\n\r\n\n130\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nK.-Krankenhaus\n\n\r\n\r\n\r\n\n1.300\n\n\r\n\r\n\r\n\n991\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nV.\n\n\r\n\r\n\r\n\n300\n\n\r\n\r\n\r\n\n260\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nG.-Krankenhaus X.\n\n\r\n\r\n\r\n\n210\n\n\r\n\r\n\r\n\n180\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKlinikum D.\n\n\r\n\r\n\r\n\n100\n\n\r\n\r\n\r\n\n100\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nA. Krankenhaus H.\n\n\r\n\r\n\r\n\n250\n\n\r\n\r\n\r\n\n250\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nG.-Krankenhaus L.\n\n\r\n\r\n\r\n\n200\n\n\r\n\r\n\r\n\n200\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nF.-Hospital E.\n\n\r\n\r\n\r\n\n230\n\n\r\n\r\n\r\n\n300\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nR. Klinik B. J.-Krankenhaus\n\n\r\n\r\n\r\n\n339\n\n\r\n\r\n\r\n\n400\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nT. Hospital\n\n\r\n\r\n\r\n\n311\n\n\r\n\r\n\r\n\n280\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKliniken S. - Krankenhaus S.-W.\n\n\r\n\r\n\r\n\n380\n\n\r\n\r\n\r\n\n310\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nP.-Krankenhaus S. GmbH\n\n\r\n\r\n\r\n\n550\n\n\r\n\r\n\r\n\n520\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nKreiskrankenhaus N.\n\n\r\n\r\n\r\n\n*\n\n\r\n\r\n\r\n\n100\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n* hatte zunächst keinen Antrag gestellt, nach Antragstellung wurde die entsprechende Abteilung des Kreiskrankenhaus M. zum Kreiskrankenhaus N. verlagert\n\n\r\n\nAm 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 6. Februar 2019 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 14.1 - Endoprothetik Hüfte - und 14.2 - Endoprothetik Knie - nicht zu. Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an die Antragstellerin führte die Bezirksregierung S. aus:\n\n\r\n\n„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. In seinen Stellungnahmen macht der Träger unter anderem geltend, dass annähernd zwei Eingriffe pro Woche im Jahr 2023 erreicht worden seien. Dadurch, dass die Eingriffe von zwei Hauptoperateuren durchgeführt würden, bestehe eine hohe Expertise pro Operateur. Die Nicht-Zuweisung der Leistungsgruppe führe zudem zu erhöhten Fahrzeiten innerhalb des Versorgungsgebietes. Die Qualität der Leistungserbringung sei unter anderem durch die Zertifizierung nach EndoCert sowie hohe Weiterempfehlungsraten nachweisbar. Ferner sei die mit der zweiten Anhörung vom 4. November 2024 getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Standorte D. und N. nicht sachgerecht, da das Y. Krankenhaus U. höhere Fallzahlen erbringe und die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 4245 betont habe, dass das Notfallgeschehen in hoch elektiven Leistungsgruppen von nachrangiger Bedeutung sei.\n\n\r\n\nDie kommunale Gesundheitskonferenz des C. hat sich in Ihrer Stellungnahme dafür ausgesprochen, endoprothetische Leistungen auch zukünftig an mindestens zwei Standorten im Oberbergischen Kreis vorzuhalten.\n\n\r\n\nDie vorgetragenen Gründe führen indes nicht zu einer von den Anhörungen abweichenden Einschätzung. Für die Region ist auffällig, dass dort viele Standorte die Zuweisung der Leistungsgruppe bei niedrigem Fallgeschehen begehren. Gerade hier hat keine Abstimmung der Angebote der Krankenhäuser untereinander stattgefunden. Eine Beibehaltung des Status quo würde dazu führen, dass weiterhin alle Standorte sich gegenseitig wirtschaftlich gefährden. Wie bereits in der Anhörung beschrieben wird in dieser Leistungsgruppe im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen, da es sich weitestgehend um elektive Eingriffe handelt. Ein rein fallzahlbezogenes Auswahlermessen wurde nicht ausgeübt, vielmehr wurde eine Auswahlentscheidung unter anderem anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahre 2019-2023 sowie anhand der regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit getroffen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Erreichbarkeiten nicht alleine innerhalb der Grenzen eines Versorgungsgebietes betrachtet werden dürfen, sondern auch umliegende Standorte in angrenzenden Versorgungsgebieten bei Erreichbarkeitsbetrachtungen zu bedenken sind, da sich bekanntermaßen Menschen über die Planungsgrenzen der Krankenhausplanung hinwegbewegen. Darüber hinaus sind Erreichbarkeiten in hoch elektiven Leistungsgruppen weiterhin nur von nachrangiger Bedeutung, jedoch gleichwohl nicht bedeutungslos, wenn über sinnvolle Konzentrationsvorhaben im ländlichen Raum die 24/7 Notfallversorgung besonders bedarfsgerechter Standorte verbessert wird. Gleiches gilt, u.a. im Kontext der Endoprothetik, für die Nutzbarkeit von fachgesellschaftlichen Zertifizierungen zur Ausschärfung der Auswahlentscheidungen, da die überragende Mehrheit der antragstellenden Standorte im betroffenen Versorgungsgebiet über entsprechende Zertifizierungen verfügt. Hinsichtlich der direkten Auswahlentscheidung mit dem Standort Kreiskrankenhaus N. ist zu bemerken, dass hier trägerseitig die Konzentration des ebenfalls zertifizierten Endoprothetikzentrums an den Standort N. erfolgt. Weder die Betrachtung des Fallgeschehens, noch die Betrachtung der Auswahlkriterien führt zu einer von meiner Anhörung abweichenden Einschätzung. Hinsichtlich des Klinikums D. gilt zu berücksichtigen, dass neben dem höheren Erfüllungsgrad in der Strukturqualität die Vorhaltung auch elektiver Endoprothetik bei überregionalen Traumazentren aus medizinischen Gründen geboten ist, sodass eine befristete Zuweisung unter Berücksichtigung des laufenden Zertifizierungsvorhabens erfolgt. Ich bleibe vor diesem Hintergrund bei dem Votum aus den Anhörungen und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“\n\n\r\n\nDie Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an die Antragstellerin begründete die Bezirksregierung S. wie folgt:\n\n\r\n\n„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. Der Träger hat gebündelte Stellungnahmen für den Bereich der Endoprothetik abgegeben, sodass sich die wesentlichen vorgetragenen Argumente aus meinen Ausführungen zur Leistungsgruppe 14.1 ergeben. Der Träger weist spezifisch auf das für den Bereich der Knieendoprothetik im Vergleich zur Hüftendoprothetik höhere Leistungsgeschehen mit zuletzt 126 Fällen im Jahr 2023 hin.\n\n\r\n\nDie vorgetragenen Gründe führen indes auch hier nicht zu einer von meinen Anhörungen abweichenden Einschätzung. Neben den auch hier geltenden Ausführungen meinerseits zur Leistungsgruppe 14.1, gilt es ferner zu berücksichtigen, dass weder allein die Fallzahlbetrachtung, noch absolute Fallzahlgrenzen für die Auswahlentscheidung erheblich sind. Vielmehr war eine Auswahlentscheidung zugunsten leistungsstärkerer bzw. geeigneterer Standorte in der Gesamtschau aller Antragsteller im Versorgungsgebiet 5 zu treffen.“\n\n\r\n\nGegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Durch Beschluss vom 27. November 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag betreffend die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich dieser Leistungsgruppe falle die nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Für diese Leistungsgruppe liege eine tragfähige Bedarfsanalyse vor. Die getroffene Auswahlentscheidung erweise sich unter der zulässigen Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren mitgeteilten Fallzahlen voraussichtlich als rechtmäßig. Die Antragstellerin weise in der Leistungsgruppe 14.1 überwiegend geringere Fallzahlen auf als diejenigen Krankenhäuser, denen der Antragsgegner die betreffende Leistungsgruppe zugewiesen habe. Das Kreiskrankenhaus N. verfüge zwar über geringere Fallzahlen als die Antragstellerin. Insoweit sei aber zugunsten dieses Krankenhauses zu berücksichtigen, dass das Kreiskrankenhaus M. seinen Antrag auf Zuweisung dieser Leistungsgruppe zurückgezogen habe und die Leistungserbringung am Standort des Kreiskrankenhauses N. konzentriert werden solle. Dass die Antragstellerin in der Leistungsgruppe 14.1 eine höhere Fallzahl als namentlich das Klinikum D. vorweisen könne, begründe ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Denn die von ihm benannten Umstände, die zu einer Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an das Klinikum D. und einer Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin geführt haben, ließen Ermessensfehler nicht erkennen. Denn das Klinikum D. könne für sich in Anspruch nehmen, regionales Traumazentrum zu sein und wolle - nach den Angaben des Antragsgegners - mit der beantragten Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum sicherstellen. Des Weiteren könne die Antragstellerin auch nichts aus der räumlichen Verteilung derjenigen Krankenhäuser für sich herleiten, denen der Antragsgegner die Leistungsgruppe 14.1 zugewiesen habe.\n\n\r\n\nHinsichtlich der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 271/25 gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2024 angeordnet und hierzu erläutert: Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Leistungsgruppe 14.2 erweise sich gegenüber der Antragstellerin hingegen voraussichtlich als rechtswidrig. Selbst unter Berücksichtigung der Fallzahlen des Kreiskrankenhauses M. weise das Kreiskrankenhaus N. im maßgeblichen Zeitraum in der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) nämlich sowohl in absoluten Zahlen als auch im Durchschnitt wesentlich geringere Fallzahlen als die Antragstellerin auf. Ausgehend davon vermöge der Antragsgegner nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass das Kreiskrankenhaus N. durch eine Konzentration der Endoprothetik am dortigen Standort einen unfallchirurgischen Vordergrunddienst mit entsprechendem fachärztlichem Hintergrunddienst sicherstellen wolle und dabei die entlegene regionale Lage des Standortes im Oberbergischen Kreis und die sich daraus ergebende Bedeutung des Standortes für die wohnortnahe Notfallversorgung entscheidend ins Gewicht fiele. Denn es hätte, da der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auch im Falle des G.-Krankenhauses L. Z. eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 mit der Bedeutung der endoprothetischen Versorgung für die Bereit- und Sicherstellung von Personalkapazitäten für die notärztliche Versorgung begründet und überdies allgemein ausgeführt habe, dass die Notfallversorgung dann berücksichtigt worden sei, wenn spezifische zusätzliche Umstände vorgelegen hätten, einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin bedurft, dass sie im Falle eines überwiegenden Wegfalls der elektiven Endoprothetik die bisher bestehende fachliche Expertise im Bereich der Notfallversorgung nicht aufrechterhalten könne.\n\n\r\n\nGegen diesen Beschluss wenden sich die Antragstellerin und der Antragsgegner mit ihrer Beschwerde.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\n1. Die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.2 ist zulässig, aber unbegründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.\n\n\r\n\nZwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an das Kreiskrankenhaus N. nicht zu beanstanden war (a.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig, weil sich die angegriffene Auswahlentscheidung voraussichtlich mit Blick auf das gegenüber der Antragstellerin bevorzugte Klinikum D. als ermessensfehlerhaft erweist (b.).\n\n\r\n\na. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an das Kreiskrankenhaus N. erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Auch wenn es nicht eindeutig erscheint, ob sich die Antragstellerin oder das Kreiskrankenhaus N. bei einem Vergleich, der sich allein auf reine Leistungskriterien stützt, wie der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien und in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen, als besser geeignet erweisen würde (aa.), konnte der Antragsgegner die Zuweisung an das Kreiskrankenhaus N. hier ermessensfehlerfrei darauf stützen, dass damit eine sinnvolle regionale Verteilung von Versorgern der Leistungsgruppe 14.2 im Versorgungsgebiet 5 gewährleistet ist (bb.).\n\n\r\n\naa. Es erscheint offen, ob sich die Antragstellerin oder das Kreiskrankenhaus N. bei einem Vergleich nach reinen Leistungskriterien wie der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien und in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen nach den Maßgaben des Antragsgegners als besser geeignet erweisen würde.\n\n\r\n\nDas Kreiskrankenhaus N. hat in den Jahren 2019 bis 2023 im Schnitt 81,4 Fälle behandelt.\n\n\r\n\nVgl. zu Fallzahlen als zulässigem Auswahlkriterium bei Behandlungen der Leistungsgruppe 14.2: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 137 ff.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner ist dabei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass er bei der Berechnung der Fallzahlen für das Krankenhaus N. die Fallzahlen hinzuaddieren darf, die zuvor am Kreiskrankenhaus M. erbracht wurden. In der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen kommen als Qualitätskriterium grundsätzlich in Betracht, weil man aus ihnen Rückschlüsse auf eine gesammelte Expertise ziehen kann. Daraus folgt allerdings, dass die an einem Standort erbrachten Fälle nicht schon dann stets einem anderen Standort zugerechnet werden können, wenn der erste Standort Behandlungen dieser Art nicht mehr anbieten will und zugunsten des anderen Standorts auf eine Zuweisung dieser Leistungsgruppe verzichtet. Denn allein zukünftig zu erwartende Patientenströme lassen keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität infolge einer in der Vergangenheit gewachsenen Routine und Expertise zu.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 65.\n\n\r\n\nEtwas anderes gilt aber, wenn anzunehmen ist, dass der neue Standort von der Expertise, die am vorherigen Standort gesammelt wurde, profitiert. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie hier - eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf den anderen Standort verlagert wird. Denn in einem solchen Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass die am ersten Standort etablierten Strukturen und die dort gesammelten Erfahrungen am neuen Standort fruchtbar gemacht werden können und auch dort eine entsprechend hohe Behandlungsqualität erwarten lassen.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2026 - 13 B 306/25 -, juris, Rn. 65.\n\n\r\n\nEine Verlagerung von Behandlungen der Leistungsgruppe 14.2 vom Kreiskrankenhaus M. auf das Kreiskrankenhaus N. in diesem Sinne war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids schon tatsächlich vollzogen. Aus der vom Antragsgegner eingereichten Stellungnahme des Klinikums Oberberg vom 7. August 2024 in dessen Anhörungsverfahren sowie der Mitteilung dieser Klinik auf seiner Homepage vom 1. März 2024 ergibt sich, dass das Endoprothetikzentrum im Februar/März 2024 inklusive Chefarzt und Team von M. nach N. umgezogen ist.\n\n\r\n\nTrotz der Addition der Fälle des Kreiskrankenhauses M. kommt das Kreiskrankenhaus N. indes auf weniger Fälle (im Schnitt 81,4) als die Antragstellerin, die in den Jahren 2019 bis 2023 im Schnitt 104,2 Fälle behandelt hat. Allerdings erfüllt das Kreiskrankenhaus N. mit fünf Auswahlkriterien eines mehr als die Antragstellerin mit vier Auswahlkriterien, wobei die Erfüllung eines fünften Auswahlkriteriums - Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte - noch im Streit steht und die Nichtzuweisung ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (siehe unter 2.). Wie der Antragsgegner im Rahmen der Bestenauslese die Anzahl der Auswahlkriterien und den Unterschied bei den Fallzahlen vorliegend gewichten würde und welches dieser beiden Krankenhäuser sich danach als besser erweisen würde, hat der Antragsgegner nicht erläutert. Dies ist auch sonst nicht offenkundig.\n\n\r\n\nbb. Auch wenn man ausgehend von Vorstehendem annähme, die Antragstellerin hätte gegenüber dem Kreiskrankenhaus N. einen Leistungsvorsprung, weil ihr (geringer) Fallzahlvorsprung schwerer wiege als das Vorliegen (allenfalls) eines Auswahlkriteriums mehr beim Kreiskrankenhaus N., wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dieses bei der Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 14.2 gegenüber der Antragstellerin vorgezogen hat. Denn der Antragsgegner durfte diese Zuweisung vornehmen, um die von ihm angestrebte sinnvolle regionale Verteilung von Versorgern der Leistungsgruppe 14.2 im Versorgungsgebiet 5 zu erreichen. Neben der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist auch die Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Leistungsangebots ein legitimes Ziel der Krankenhausplanung (§§ 1, 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Aus den differenzierenden Regelungen des Krankenhausplans NRW 2022 zur Erreichbarkeit der Versorgungsangebote auf den jeweiligen Planungsebenen folgt, dass für die Versorgung mit (hoch-)spezialisierten Leistungen größere Entfernungen akzeptiert werden können, hingegen die stationäre Versorgung von häufigen Krankheitsbildern auf den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie, die keiner hochspezialisierten Diagnostik und Therapie bedürfen, wohnortnah zu gewährleisten ist (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38). Für eine größere Zahl von Leistungsgruppen - wie hier für Leistungen der Leistungsgruppe 14.2 - genügt eine Planung auf der Ebene der 16 Versorgungsgebiete, weil daraus für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37 f.). Darüber hinaus sieht der Krankenhausplan NRW 2022 vor, dass für jede Leistungsgruppe auf der jeweiligen Planungsebene mindestens ein Angebot vorzusehen ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 36). Bei der Bestimmung der Zahl der Standorte sind u. a. der Aspekt der Erreichbarkeit und das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, soweit diese nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind, zu berücksichtigen (Krankenhausplan NRW 2022, S. 56 ff.). Aus dem Krankenhausplan NRW 2022 folgt danach weder ein Gebot, Standorte innerhalb des Versorgungsgebiets generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen, noch eine Verpflichtung, stets nur die leistungsstärksten Krankenhäuser auszuwählen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen. Hierbei handelt es sich um eine planerische Entscheidung. Das Krankenhausgestaltungsgesetz und der Krankenhausplan NRW 2022 ermöglichen es dem Antragsgegner in Ausübung seines planerischen Ermessens zu entscheiden, wie er unter mehreren rechtlich zulässigen Alternativen den Vorgaben der § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 KHGG NRW und den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 genügen will. Diese planerische Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, nicht willkürlich ausgeübt wurde sowie im Übrigen den Vorgaben und Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes und des Krankenhausplans NRW 2022 genügt.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 99 ff., und vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 26 ff.\n\n\r\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, dem Kreiskrankenhaus N. wegen seiner besonderen Lage im Versorgungsgebiet 5 die Leistungsgruppe 14.2 zuzuweisen, ist danach nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar aufgezeigt, wie sich die Erreichbarkeit für Patienten im südlichen Teil des Versorgungsgebiets verbessert, wenn das Kreiskrankenhaus N. Behandlungen der Leistungsgruppe 14.2 anbieten darf. Von ansonsten teilweise erforderlichen Fahrzeiten von 30 bis 40 Minuten bis zum nächstgelegenen Versorger verkürzten sich die Fahrzeiten auf null bis zehn Minuten oder allenfalls zehn bis 20 Minuten. Vergleichbare Auswirkungen auf die Erreichbarkeit hat die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Antragstellerin nicht. Zwar hat sich die regionale Erreichbarkeit für Patienten im näheren Umfeld des Krankenhauses U. ebenfalls dadurch verschlechtert, dass dieses keine Zuweisung für die Leistungsgruppe 14.2 erhalten hat. Allerdings entstehen für in diesem Teil des Versorgungsgebiets ansässige Patienten maximale Fahrtzeiten von 20 bis 30 Minuten, die damit kürzer sind als die, die Personen aus dem südlichen Teil des Versorgungsgebiets auf sich nehmen müssten, wenn das Kreiskrankenhaus N. keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 erhielte. Dies rechtfertigt es, diesem Vorrang vor der Antragstellerin einzuräumen. Da die sinnvolle regionale Verteilung von Versorgern der Leistungsgruppe 14.2 diese Auswahlentscheidung trägt, kommt es hier nicht darauf an, ob der Antragsgegner sich davon auch eine Stützung der Strukturen der Notfallversorgung des Kreiskrankenhauses N. erhofft und dies ein sachgerechtes Auswahlkriterium für Auswahlentscheidungen für die Leistungsgruppe 14.2 ist.\n\n\r\n\nb. Die Beschwerde des Antragsgegners hat dennoch keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.\n\n\r\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, weil der angefochtene Feststellungsbescheid in Bezug auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 voraussichtlich rechtswidrig ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung erweist sich voraussichtlich als ermessensfehlerhaft, weil das Klinikum D. der Antragstellerin zu Unrecht vorgezogen wurde.\n\n\r\n\naa. Im Feststellungsbescheid erläutert der Antragsgegner, er habe sich im Rahmen der Auswahlentscheidung unter anderem anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 sowie anhand der regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit für leistungsfähigere Standorte entschieden. Speziell für die zugunsten des Klinikums D. erfolgte Auswahlentscheidung führt der Antragsgegner im zweiten Anhörungsschreiben aus, dass er nun (anders als noch zu Beginn der ersten Anhörungsrunde) beabsichtige, diesem die Leistungsgruppe 14.2 bis zum 31. Dezember 2026 zuzuweisen. Die Ausweisung erfolge mit Blick auf das Vorhaben des Standorts, eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum sicherzustellen und somit die Notfallversorgung in der Region auch in Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern weiter zu verbessern. Im gerichtlichen Verfahren erläutert er ergänzend - auch zur Konkurrenzsituation des Klinikums D. mit der Antragstellerin - er habe durch die nachträgliche Berücksichtigung gewährleisten wollen, dass dem Klinikum als großem Traumaversorger keine Nachteile durch Nicht-Berücksichtigung des hohen Notfallgeschehens entstünden. Zudem habe das Klinikum D. in seinen Stellungnahmen die Absicht erklärt, die Zertifizierung als überregionales Traumazentrum anzustreben und dabei eine Stärkung der Zusammenarbeit mit kleineren Standorten in der Region in Aussicht gestellt.\n\n\r\n\nDem Klinikum D. aus diesen Gründen Vorrang vor der Antragstellerin einzuräumen, ist jedoch ermessensfehlerhaft. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten\" durchsetzt.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N.\n\n\r\n\nBei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.\n\n\r\n\nDiese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die der Leistungsgruppe 14.2 zuzuordnen sind, in Rede steht.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 57.\n\n\r\n\nDie gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.\n\n\r\n\nDie Erwägung des Antragsgegners, durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 dem Klinikum D. zu ermöglichen, sich als überregionales Traumazentrum zertifizieren zu lassen, rechtfertigt es nicht, dieses der Antragstellerin vorzuziehen, weil dies der erforderlichen Bestenauswahl nicht hinreichend gerecht wird. Zwar erscheint für den Senat nachvollziehbar, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 es dem Klinikum D. erleichtern kann, die personellen Anforderungen für eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum zu erfüllen, weil es das dafür erforderliche Personal auch für elektive Eingriffe im Rahmen der Leistungsgruppe 14.2 sinnvoll einsetzen kann. Auch dass, wie das Klinikum D. im Rahmen der ersten Anhörung zur beabsichtigten Nichtzuweisung der endoprothetischen Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 geltend gemacht hat, es der Qualität der Notfallversorgung dient, wenn die Operateure bei einem z. B. aufgrund eines Unfalls notwendigen endoprothetischen Eingriff auf Erfahrungen zurückgreifen können, die sie bei elektiven Eingriffen im Rahmen der Leistungsgruppe 14.2 gesammelt haben, erscheint plausibel. Diese Erwägungen führen allerdings nicht dazu, dass das Klinikum D. sich gegenüber der Antragstellerin durchsetzen kann, denn sie stellen keine für die nach den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zu treffende Bestenauswahl sachgerechten Kriterien dar.\n\n\r\n\nDie oben aufgezeigten Grundsätze zu Auswahlentscheidungen greifen, wenn ein festgestellter Bedarf zu verteilen ist, um den mehrere Krankenhäuser konkurrieren. Bei der differenzierten Krankenhausplanung nach dem Krankenhausplan NRW 2022 wird der Bedarf jeweils für Leistungsbereiche oder Leistungsgruppen gesondert ermittelt und verteilt. Maßgeblich im Rahmen der Bestenauslese ist mithin, welche Krankenhäuser am besten geeignet sind, diesen spezifischen Bedarf zu decken.\n\n\r\n\r\n\nSiehe ebenfalls diesem Sinne abstellend auf die „Versorgungsaufgabe der jeweiligen Betten“: BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris, Rn. 7.\n\n\r\n\nEs kommt damit vorliegend darauf an, welches Krankenhaus für Behandlungen der Leistungsgruppe 14.2 am besten geeignet ist. Der Umstand, dass das Klinikum D. sich als überregionales Traumazentrum zertifizieren lassen möchte, sagt für sich gesehen nichts über die Qualität der dort vorgenommenen Behandlungen der Leistungsgruppe 14.2 aus. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren näher erläuterten Aufgaben, die das Klinikum D. bereits jetzt im Rahmen der Notfallversorgung als regionales Traumazentrum und Krankenhaus mit einer umfassenden Notfallversorgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 18 ff. der vom G-BA erlassenen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs.4 Satz 5 SGB V (im Folgenden Notfallstufen-Regelungen) übernimmt.\n\n\r\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Rahmen der Bestenauslese bei Auswahlentscheidungen für Leistungen, die auf der Ebene des Versorgungsgebiets beplant werden, wie oben aufgezeigt, mit der regionalen Verteilung der Leistungsanbieter auch ein Kriterium berücksichtigt werden darf, das kein reines Leistungskriterium ist. Denn die Berücksichtigung der regionalen Verteilung der Versorger im Rahmen von Auswahlentscheidungen ist in den Vorgaben des Krankenhausplans ausdrücklich vorgesehen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022 S. 37 f., 56 f.). Vergleichbare Bestimmungen finden sich für die Berücksichtigung, in welchem Maße ein Krankenhaus Leistungen der Notfallversorgung erbringt, nicht. Nichts anderes folgt aus der Bestimmung in § 12 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW, wonach bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen Krankenhäuser Vorrang haben, die eine zeitlich und inhaltlich umfassende Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen. Denn diese Regelung hat keine die konkrete Auswahlentscheidung lenkende Wirkung. Sie wurde im Rahmen des „Entfesselungspakets I“ mit folgender Begründung in das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (seinerzeit noch in § 12 Abs. 4 KHGG NRW) aufgenommen:\n\n\r\n\n„Bei der Anfügung des Absatzes 4 handelt es sich um einen zentralen Bestandteil der Novellierung, vermittels dessen die Gestaltungsmöglichkeiten des Landes als Plangeber gestärkt werden sollen. Inhaltliche Planungsparameter im Gesetz führen zu einer Schärfung des planungsrechtlichen Instrumentariums und erleichtern die Abwägungsprozesse der zuständigen Behörden. Die in dem neuen Absatz 4 verankerten Zielvorgaben bedürfen auf der nächsten Handlungsebene, dem Krankenhaus(rahmen)plan, der weiteren Konkretisierung und Ausgestaltung. Zusammengenommen werden damit auch die Auswahlentscheidungen der Planungsbehörden erleichtert.“\n\n\r\n\nVgl. LT-Drs. 17/1046, S. 131.\n\n\r\n\nDem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwar materiell-rechtliche Planungsziele vorgeben und den darin enthaltenen Zielvorgaben stärkeres Gewicht im Rahmen der planerischen Abwägung verschaffen,\n\n\r\n\nvgl. Stollmann/Lafontaine, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Erne, KHGG NRW, Dezember 2025, § 12 Ziff. 7 (S. 25),\n\n\r\n\ner aber nicht selbst Planungs- und Auswahlentscheidungen vorwegnehmen wollte. Vielmehr ging er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass diese Zielvorgaben durch den Krankenhausplan weiterer Konkretisierung und Ausgestaltung bedürfen, um Auswahlentscheidungen erleichtern zu können.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 79 ff.\n\n\r\n\nEine solche Konkretisierung und Ausgestaltung ist aber nicht in der Form erfolgt, dass bei der Zuweisung von Leistungsgruppen, insbesondere solchen, die durch elektive Eingriffe geprägt sind, Krankenhäusern im Rahmen der Bestenauslese Vorrang einzuräumen ist, die im Rahmen der Notfallversorgung eine besondere Rolle einnehmen, z. B. weil sie - wie das Klinikum D. - die Anforderungen der Stufe 3 (umfassende Notfallversorgung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 18 ff. der Notfallstufen-Regelungen erfüllen. Der Krankenhausplan NRW 2022 führt hierzu aus (S. 38):\n\n\r\n\n„Alle Krankenhäuser sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung gemäß § 2 KHGG NRW verpflichtet, an der Notfallversorgung teilzunehmen, um eine flächendeckende stationäre Notfallversorgung zu sichern. Für die Strukturierung der Notfallversorgung spielen inzwischen die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern eine wichtige Rolle. Dem Grunde nach sind jedoch auch nach diesen Regelungen alle Krankenhäuser zur allgemeinen Hilfeleistung im Notfall verpflichtet.“\n\n\r\n\nHieraus folgt, dass die Teilnahme von Krankenhäusern am Notfalldienst im Rahmen von Auswahlentscheidungen für sich gesehen nicht geeignet ist, einem Bewerber einen Vorrang einzuräumen, da diese grundsätzlich allen Krankenhäusern obliegt. Der schlichte Verweis im Krankenhausplan auf die Strukturierung der Notfallversorgung durch die Notfallstufen-Regelungen bietet ebenfalls keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass einer vom Krankenhaus erreichten höheren Stufe bei der Notfallversorgung maßgebliches Gewicht bei der Auswahlentscheidung betreffend eine durch elektive Leistungen geprägte Leistungsgruppe zukommen könnte.\n\n\r\n\nAuch soweit es im Krankenhausplan heißt, die Sicherstellung der stationären Notfallversorgung sei aus krankenhausplanerischer Sicht zu fördern und bei der Festlegung von Standorten, Leistungsgruppen und Kapazitäten der Krankenhäuser zu beachten (S. 48), rechtfertigt dies nicht, eine Zuweisung an ein Krankenhaus vorzunehmen, das sich zur Deckung des zu verteilenden Bedarfs insbesondere bei elektiv geprägten Leistungsgruppen ansonsten nicht als am besten geeignet erweist.\n\n\r\n\nDem Umstand, dass überregionale Traumazentren im Krankenhausplan NRW 2022 unter Ziff. 10.4.6 (S. 310) als besondere Zentren gelistet sind, für die in § 1 besondere Qualitätsanforderungen vorgegeben und denen in § 2 besondere Aufgaben zugewiesen werden, lässt sich ebenfalls nichts Hinreichendes dafür entnehmen, dass dies im Rahmen der Bestenauslese für elektive Leistungsgruppen als maßgebliches Kriterium herangezogen werden könnte.\n\n\r\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die zugunsten des Klinikums D. angeführten Auswahlerwägungen für die Auswahlentscheidung letztlich nicht tragend waren, weil dieses auch nach den laut Feststellungsbescheid ansonsten vom Antragsgegner angelegten Qualitätskriterien - Anzahl der Auswahlkriterien und in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen - besser ist als die Antragstellerin. Nicht weiter hilft insoweit die Feststellung des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung, das Klinikum D. habe mit durchschnittlich 60,6 behandelten Fällen im Schnitt der Jahre 2019 bis 2023 nicht unerheblich niedrigere Fallzahlen als die Antragstellerin mit einem Schnitt von 104,2 behandelten Fällen, aber dafür zwei Auswahlkriterien mehr (an anderer Stelle geht er im Übrigen von nur einem Auswahlkriterium mehr aus, was sich aus der von ihm eingereichten Tabellen aber so nicht ergibt). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, wie er Fallzahlen und Auswahlkriterien gewichten, ob er danach eines der Krankenhäuser als besser einstufen und welches dies ggf. sein würde.\n\n\r\n\nDanach ist offen, ob die Auswahlentscheidung zugunsten des Klinikums D. und zulasten der Antragstellerin in gleicher Weise erfolgt wäre, wenn der Antragsgegner diese nicht auf die beabsichtigte Zertifizierung des Klinikums D. als überregionales Traumazentrum und die von diesem bereits jetzt wahrgenommenen Aufgaben in der Notfallversorgung gestützt hätte. Angesichts dessen erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 erhalten hätte.\n\n\r\n\nErweist sich die Auswahlentscheidung als Grundlage für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an die Antragstellerin voraussichtlich als rechtswidrig, besteht kein anerkennenswertes überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.\n\n\r\n\n2. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die die Leistungsgruppe 14.1 betrifft, ist begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 271/25 insoweit anzuordnen.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin rügt zutreffend, dass das Klinikum D. auch für die Leistungsgruppe 14.1 eine Zuweisung erhalten hat, weil es eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum anstrebt und umfangreiche Aufgaben in der Notfallversorgung wahrnimmt. Auch bei Auswahlentscheidungen für die Leistungsgruppe 14.1 stellen diese Umstände aus den oben dargestellten Gründen keine sachgerechten Kriterien für die nach den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zu treffende Bestenauswahl dar.\n\n\r\n\nEs ist auch nicht offenkundig, dass diese Erwägungen für die Auswahlentscheidung zugunsten des Klinikums D. und zulasten der Antragstellerin letztlich nicht tragend waren. Dies gilt insbesondere, weil, wie unter Nr. 1 des Beschlusses dargestellt, der Antragstellerin möglicherweise ex tunc die Leistungsgruppe 14.2 zuzuweisen wäre mit der Folge, dass sie dann fünf statt der vom Antragsgegner angenommenen vier Auswahlkriterien erfüllte. Dann hätte sie nur noch ein Auswahlkriterium weniger als das Klinikum D. (sechs Auswahlkriterien) bei im Schnitt der Jahre 2019 bis 2023 etwas mehr behandelten Fällen (Antragstellerin 82,2, Klinikum D. 74,4). Welchem der beiden Krankenhäuser der Antragsgegner bei einer nur nach diesen Leistungskriterien vorgenommenen Bestenauslese Vorrang eingeräumt hätte, ist offen. Der Antragsgegner hat weder im Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren erläutert, welches Gewicht er den Fallzahlen im Verhältnis zu den explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien beigemessen hat. Hinreichende Anhaltspunkte für diese Gewichtung lassen sich auch bei einer Betrachtung des Erfüllungsgrads dieser Kriterien bei den übrigen ausgewählten Krankenhäusern nicht gewinnen.\n\n\r\n\nErweist sich die Auswahlentscheidung als Grundlage für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an die Antragstellerin voraussichtlich als rechtswidrig, besteht kein anerkennenswertes überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach setzt der Senat für das nach Bekanntgabe des Streitwertkatalogs eingegangene Verfahren je Fachabteilung einen Streitwert von 60.000,00 Euro an. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren.\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/13_B_1420_25_Beschluss_20260914.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-14/13-b-1420-25","cited_norms":[{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 136c","ref_norm":"136c","n":1},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/13_B_1420_25_Beschluss_20260914.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/13_B_1420_25_Beschluss_20260914.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-14/13-b-1420-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/13_B_1420_25_Beschluss_20260914.html","retrieved":"2026-09-21 02:00:20.566706+00:00"}}