{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_864_26_Beschluss_20260903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0903.1B864.26.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"1. Senat","decided":"2026-09-03","aktenzeichen":"1 B 864/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e\n\n\r\n\nDie Beschwerde ist unzulässig (dazu nachfolgend A.), jedenfalls aber - bei unterstellter Zulässigkeit - unbegründet (dazu nachfolgend B.).\n\n\r\n\nA. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht (ordnungsgemäß) begründet worden ist. Der Inhalt der 65 Seiten umfassenden Begründungsschrift vom 10. August 2026, die die Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist allein vorgelegt hat, enthält wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO keine gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründe. Der gemäß § 67 Abs. 4 VwGO in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang dient der Sachlichkeit des Verfahrens und dem rechtskundigen sowie konzentrierten Prozessieren und damit der Beschleunigung des Verfahrens. Diesem Zweck wird nur entsprochen, wenn der Prozessvertreter tatsächlich eigenständige rechtliche Überlegungen anstellt und diese beim Prozessgericht vorträgt. Gefordert sind eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dem trägt der Prozessbevollmächtigte in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Rechtsmittelbegründungsschrift selbst verfasst.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2025 - 1 B 804/25 -, juris, Rn. 26, und vom 1. September 2011 - 1 B 459/11 -, juris, Rn. 6 bis 8, m. w. N. (jeweils zu einem Teil des Beschwerdevortrags); ferner Schramm in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78. Edition, Stand: 1. Juli 2026, § 67 Rn. 53 (Anforderungen) und 53a (Rechtsfolge), m. w. N., Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 67 Rn. 56, und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 67 Rn. 15.\n\n\r\n\nDiesen Anforderungen ist hier erkennbar nicht genügt. Es gibt vielmehr klare Indizien dafür, dass die Ausführungen in diesem Schriftsatz vollständig von der nicht selbst vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähigen Antragstellerin - einer promovierten Juristin, die erstinstanzlich keinen Rechtsbeistand gefunden hatte (vgl. die Ausführungen in der Antragsschrift vom 11. Dezember 2025, S. 2) - herrühren. Es ist ferner nicht erkennbar, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Unterschrift erst nach eigener eigenständiger, den Streitstoff sichtender und rechtlich durchdringender Würdigung beigefügt hat. Ein klares Indiz liegt vor allem darin, dass es der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten in der Begründungsschrift nicht durchweg gelungen ist, die Antragstellerin in der dritten Person Singular („die Beschwerdeführerin“) zu bezeichnen. So heißt es auf S. 24 der Begründungsschrift:\n\n\r\n\n„Wenn X. C. keine Aufgaben für die Beschwerdeführerin identifizieren konnte, dann deutet das auf einen fehlenden Überblick über das Projekt hin. Wenn er mir bewusst keine Aufgaben gegeben hat, um die Karriere der Beschwerdeführerin weiter auszubremsen, dann ist das ebenso vorwerfbar“ (Hervorhebung nur hier).\n\n\r\n\nDass diese Passage von der Antragstellerin herrührt und keiner über gewisse formale Änderungen („Beschwerdeführerin“) hinausgehenden anwaltlichen Prüfung unterzogen worden, ist auch an der formal („X. C.“ statt „“Herr C.“) und inhaltlich (vgl. etwa „auszubremsen“) hervortretenden Distanzlosigkeit des Vorbringens zu erkennen. Ein weiterer Beleg findet sich auf S. 35 der Begründungsschrift. Auch dort ist von der Antragstellerin nämlich - erneut innerhalb eines Satzes in einer kuriosen Mischung - sowohl in der ersten Person Singular als auch in der dritten Person Singular die Rede:\n\n\r\n\n„Es ist noch zu sagen, dass der letzte Teil meiner Tätigkeit in der 2. Beschlussabteilung bei Herrn  B. von lebensbedrohlichen Schwangerschaftsproblemen (placenta praevia totalis) geprägt waren, so dass die Beschwerdeführerin dadurch auch eingeschränkt und am Ende auch krankgeschrieben war“ (Hervorhebung nur hier).\n\n\r\n\nWeiterer Beleg dafür, dass die Begründungsschrift von der Antragstellerin verfasst und ohne die nach den dargestellten Grundsätzen gebotene anwaltliche Prüfung dem Gericht vorgelegt worden ist, sind zahlreiche Textpassagen, die - bis auf den anpassenden Wechsel von der ersten in die dritte Person Singular - exakt denen entsprechen, die die Antragstellerin erstinstanzlich selbst formuliert hat. Als Beispiel möge die Textpassage auf S. 19 Mitte („Reserviertes, ausgrenzendes Verhalten“) dienen. Sie entspricht abgesehen von der genannten Anpassung wörtlich der mit „(aa) Indiz für Diskriminierung: Reserviertes Verhalten von Frau N. bereits bei Vorstellung vor Arbeitsbeginn“ überschriebenen Passage in der Antragsschrift vom 11. Dezember 2025 (S. 23 f., Satz 2 bis Ende), wobei die frühere Wendung „dass ich völlig anders war als sie“ ungeschickt angepasst worden ist („dass sie völlig anders war als sie“). Zugleich belegt diese beispielhaft herangezogene Passage erneut die Distanzlosigkeit des Beschwerdevortrags, die bei anwaltlicher Durchdringung unterblieben wäre. Die Beschwerdebegründung führt die behauptete schon anfängliche Reserviertheit und sodann angeblich hervorgetretene Missgunst der Frau N. nämlich tatsächlich darauf zurück, dass die Betroffene es wohl nicht habe ertragen können, dass die Antragstellerin „völlig anders war als sie:“ Sie, die Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin, „war deutlich jünger, schlanker, hatte zwei Kinder, war verheiratet, dynamische Volljuristin, hatte nach sieben Semestern Examen gemacht, hatte in anderthalb Jahren promoviert, hatte Erfahrung als Anwältin, engagierte sich bei drei Ehrenämtern (…)“. Eine weitere, dem Vortrag in der Antragsschrift bis auf marginale Anpassungen entsprechende Textpassage findet sich z. B. auf S. 26 der Beschwerdebegründungsschrift (Gliederungspunkt (2)). Auch hier sind einige formale Anpassungen erfolgt (z. B. „Herr C.“ statt „AL W“), aber gelegentlich auch - erkennbar versehentlich - unterblieben, vgl. etwa „W sollte eine Dienstanweisung erstellen“ und „in der Zuständigkeit vom Haushalt und nicht von W lag“ (siehe auch schon S. 25 der Beschwerdebegründung: „Daran durften alle Juristen von W …“). Erneut tritt außerdem die bereits festgestellte Distanzlosigkeit hervor, indem die Antragstellerin bezogen auf das Erkennen eines Zuständigkeitsproblems betont bzw. - bei formaler Betrachtung - betonen lässt, „als Einzige in der Abteilung W Weitblick bewiesen“ zu haben. Nur noch zur Abrundung sei eine weitere Textpassage angeführt, die abgesehen von bloß formalen Anpassungen und der Ersetzung des Worts „nicht“ in der Überschrift durch das Wort „kaum“ sogar mit ihrer Überschrift („Fehlbeurteilung: Nichtbestehen des Kommissariats rechnerisch kaum möglich“, Beschwerdebegründungsschrift S. 17) wortgleich mit ihrer Entsprechung aus der Antragsschrift ist („Fehlbeurteilung: Nichtbestehen des Kommissariats rechnerisch nicht möglich“, Antragsschrift S. 21).\n\n\r\n\nB. Unabhängig von dem Vorstehenden hat die Beschwerde, wäre sie zulässig, auch in der Sache keinen Erfolg\n\n\r\n\nDas - fristgerecht vorgelegte - Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,\n\n\r\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2025 zu besetzenden sechs Planstellen für eine Beförderung nach A 15 BBesO zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n\r\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als zulässig, aber unbegründet abgelehnt und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe diese Entscheidung rechtsfehlerfrei auf die aktuellen Regelbeurteilungen der betrachteten Beamten gestützt, die dienstliche Regelbeurteilung der Antragstellerin weise keine Beurteilungsfehler auf und der Antragstellerin stehe auch sonst kein Anspruch auf Beförderung und damit auf Freihaltung der streitigen Stellen zu (Gliederungspunkte I. bis III. des angefochtenen Beschlusses). Das gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragstellerin zusammengefasst\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nden angefochtenen Beschluss für handwerklich mangelhaft, in seinen Wertungen mehrfach widersprüchlich, ihre Argumentation unzulässig verkürzend und mehrfach den richtigen Prüfungsmaßstab verfehlend hält,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\neine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend macht,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Ansicht vertritt, dass das behördliche Beurteilungs- und Auswahlermessen angesichts ihrer „außerordentlichen Leistungen“ unter Abwägung aller von ihr aufgeführten Umstände jeweils „geradezu auf null“ reduziert sei, und\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nauf eine ihr bei dem Übertritt aus dem Anwaltsberuf in ein Beamtenverhältnis bei dem Bundeskartellamt im Jahr 2008 gemachte „Zusage“ des Verwaltungsleiters rekurriert, dass es in einem überschaubaren Zeitraum zu einer Beförderung nach A 15 BBesO kommen werde,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nführt auch der Sache nach nicht zum Erfolg (dazu nachfolgend II. bis IV.). Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (dazu I.)\n\n\r\n\nI. Nicht zum Erfolg führen zunächst die verfahrensrechtlichen Rügen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe durch die Nichtbeachtung zahlreicher, von ihr vorgetragener zentraler Tatsachen und Rechtsansichten das in Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör verletzt, außerdem - hinsichtlich der gerügten Diskriminierungen und der Bildung des sie betreffenden (Gesamt-)Urteils durch den Beurteiler - gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen und seine Entscheidung zudem unzureichend begründet („Begründungsmangel“).\n\n\r\n\nVerfahrensrügen der angeführten Arten können der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie gegeben sind. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr). Sie ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen vielmehr eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde.\n\n\r\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse 15. August 2025 - 1 B 701/25 -, juris, Rn. 7, vom 10. März 2025 - 1 B 1179/24 -, juris, Rn. 16, vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris, Rn. 39, und vom 24. Mai 2022 - 1 B 475/22 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; ebenso OVG S.-A., Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 1 M 90/21 -, juris, Rn. 7, m. w. N., und Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. März 2022 - 7 CE 22.10005 -, juris, Rn. 9, vom 10. August 2011 - 6 CS 11.1338 -, juris, Rn. 10, und vom 5. Juni 2009 - 11 CS 09.873 -, juris, Rn. 17.\n\n\r\n\nII. Ohne Erfolg bleibt auch das Beschwerdevorbringen, das sich auf die Ausführungen zu dem Gliederungspunkt I. des angegriffenen Beschlusses bezieht.\n\n\r\n\n1. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Es sei frei von Rechtsfehlern, dass die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung auf die aktuellen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 erteilten Regelbeurteilungen der betrachteten Beamten gestützt und die im Vergleich zu der Antragstellerin deutlich besser beurteilten Beigeladenen ausgewählt habe. Während die Beigeladene zu 2. mit der Gesamtnote der höchsten Notenstufe „X“ und einem Durchschnittswert von 1,41 und die übrigen Beigeladenen jeweils mit der Gesamtnote der zweitbesten Notenstufe „A“ und Durchschnittswerten von 1,80 bis 2,16 beurteilt worden seien, habe die Antragstellerin nur die Gesamtnote der drittbesten Notenstufe „B“ und einen Durchschnittswert der gewichteten Einzelmerkmale von 2,74 erreicht. Sie befinde sich damit im Gesamtranking mit drei weiteren Beamten auf dem letzten Platz. Angesichts dieser Leistungsunterschiede habe die Antragsgegnerin keine weiteren Erkenntnisquellen heranziehen müssen. Ebensowenig sei sie bei der Erstellung der Regelbeurteilung der Antragstellerin zu einer gegenüber einer Beurteilung subsidiären (Teil-)Fortschreibung bzw. fiktiven Nachzeichnung der Leistungen wegen des Umstands verpflichtet gewesen, dass die Antragstellerin nur während der letzten zehn Monate des zweijährigen Beurteilungszeitraums Dienst getan habe und im Übrigen familienbedingt beurlaubt gewesen sei. Ein solches Erfordernis folge weder aus § 33 Abs. 1 - gemeint: Abs. 3 - Satz 1 BLV a. F. (nunmehr: § 41 Abs. 1 - gemeint: Abs. 4 - Satz 1 BLV) noch aus Rz. 11 (Abs. 2) der Dienstvereinbarung über die lokalen Beurteilungsrichtlinien im Bundeskartellamt vom 16./17. Januar 2025 (im Folgenden: DV). Nach der zuletzt genannten Regelung seien Beamte, die im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben, von der Regelbeurteilung ausgenommen. Mit dieser Regelung habe die Antragsgegnerin im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt, dass ab einem Tätigkeitszeitraum von sechs Monaten von einer hinreichenden Tatsachengrundlage für eine aussagekräftige Beurteilung auszugehen sei. Danach hätten dem Berichterstatter und dem Beurteiler ausreichende Erkenntnisse über die Leistungen der Antragstellerin für die Erstellung der Regelbeurteilung der Antragstellerin vorgelegen, weil diese während der letzten zehn Monate des Beurteilungszeitraums Dienst geleistet (und dabei mehrere fusionskontrollrechtliche Fälle, darunter zwei umfangreichere Verfahren, „K./A.“ und „J./Q.“, bearbeitet) habe. Unerheblich für diese Bewertung sei der Umstand, dass die Antragstellerin (im Beurteilungszeitraum) in Teilzeit (50 v. H.) gearbeitet habe. Rz. 11 DV differenziere nämlich nicht nach dem Beschäftigungsumfang, und die Antragstellerin habe, wie die Zahl ihrer einzelnen Arbeiten zeige, während ihrer zehnmonatigen Teilzeitbeschäftigung auch ausreichend viele Arbeitsergebnisse erbracht. Zudem dürften Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aufgrund von Familienaufgaben sich nach Rz. 37 DV nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Dass der Beurteiler dies nicht beachtet habe, sei nicht erkennbar.\n\n\r\n\n2. Hiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründungsschrift (Gliederungspunkt III. 1., S. 5 bis 7) das Folgende ein: Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob im Rahmen ihrer Beurteilung mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Beurteilung eine fiktive Leistungsnachzeichnung erforderlich sei, welche ihr voraussichtlich zu einer auch im Vergleich zu den zum Stichtag des 31. Januar 2023 noch schlechter beurteilten Beigeladenen besseren Benotung verhelfen würde, zu Unrecht verneint. Es sei unzulässig, dass das Gericht insoweit allein auf die pauschale Erwägung abgestellt habe, dass sie im Beurteilungszeitraum mehr als sechs Monate Dienst geleistet habe und daher nach Rz. 11 DV zu beurteilen sei. Nach Auffassung der Rechtsprechung („BVerwG, 12.10.2023, 2 A 7.22, juris Rn. 41“) lasse sich nämlich eine feste Mindestzeit, ab derer eine Beurteilung bereits möglich sei, nicht abstrakt-generell bzw. als starre Untergrenze festlegen. Habe der Beamte im Beurteilungszeitraum Dienst nur für eine vergleichsweise kurze Zeit geleistet, bedürfe es vielmehr einer Prüfung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, ob dieser Zeitraum schon eine sachgerechte Beurteilung ermögliche. Hier sei dies nicht der Fall. Es sei durchaus denkbar, dass sie in dem zehnmonatigen Zeitraum wegen genommener Gleitzeit- und Krankheitstage „faktisch nicht viel mehr als sechs Monate im Dienst gewesen sei. Zudem habe sie sich nach achtjähriger Abwesenheit vom Kartellrecht noch in der Einarbeitung befunden, sei als alleinerziehende Mutter von drei Kindern nur teilzeitbeschäftigt gewesen und habe sich, wie sie auch bekundet habe, nicht gesund genug gefühlt, im Bundeskartellamt zu arbeiten. Gleichwohl habe sie „trotz der widrigen Umstände hervorragende, stets fehlerfreie Arbeit geleistet (…) und außergewöhnlich viele Fälle bearbeitet (…) und objektiv schon in der kurzen Einführungszeit eine klare Spitzenleistung erbracht“.\n\n\r\n\n3. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die der Antragstellerin erteilte Regelbeurteilung 2025 beruht auf einer tragfähigen Erkenntnisgrundlage, die keiner Ergänzung durch eine fiktive Nachzeichnung bedarf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die zehnmonatige, vom 1. April 2024 bis zum 31. Januar 2025 andauernde Tätigkeit der Antragstellerin in dem insgesamt 24monatigen Beurteilungszeitraum, die gerundet 41,7 Prozent des Gesamtzeitraums ausmacht, ausreichend gewesen ist, um auf ihrer Basis die gerügte Regelbeurteilung zu erstellen.\n\n\r\n\nEs ist schon nicht dargelegt, dass die Regelung in Rz. 11 DV, die Beamte erst von der Regelbeurteilung ausnimmt, wenn sie während des - grundsätzlich zweijährigen, vgl. Rz. 10 DV - Regelbeurteilungszeitraums weniger als sechs Monate, also weniger als 25 Prozent des Gesamtzeitraums, Dienst geleistet haben, nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem angeführten Urteil, das die Frage der Auswirkungen einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums auf den Beurteilungsinhalt betrifft, bezogen auf einen (sogar) 26monatigen Beurteilungszeitraum - ganz im Gegenteil - ausgeführt, dass die in den dort maßgeblichen Beurteilungsbestimmungen enthaltene „Vorgabe, die Erstellung einer Regelbeurteilung erfordere einen Bewertungszeitraum von mindestens sechs Monaten“, nicht zu beanstanden sei.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris, Rn. 3 und 41.\n\n\r\n\nMit dieser Feststellung ist jedenfalls gesagt, dass die Annahme rechtsfehlerfrei ist, es bestehe bereits dann eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Beurteilung, wenn der Beamte zumindest während eines (knappen, da sich rechnerisch gerundet ein Wert von 23,08 Prozent ergab) Viertels tatsächlich Dienst geleistet hat.\n\n\r\n\nDazu, dass sich in der Praxis als zeitliche Mindestvoraussetzung einer dienstlichen Beurteilung eine „beurteilungsrechtliche Karenzzeit von regelmäßig sechs Monaten“ herausgebildet hat, vgl. auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 8. Aufl. 2025, Rn. 194.\n\n\r\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die - hier auch bei Berücksichtigung des Einwands zu Gleitzeit- und Krankheitstagen während des zehnmonatigen Dienstes schon nach dem Beschwerdevortrag gewahrte - Mindestvorgabe der Rz. 11 DV zu beanstanden sein soll, zumal sie geeignet ist, eine gleichmäßige Behandlung der Fälle einer Teildienstleistung während des Beurteilungszeitraums sicherzustellen. Unabhängig von dem Vorstehenden trifft das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich bei der gerügten Bewertung allein auf das Überschreiten der zeitlichen Grenze der Rz. 11 DV gestützt, auch nicht zu. Es hat vielmehr, wie die obige Wiedergabe der wesentlichen Beschlussgründe zeigt, auch auf den tatsächlichen, einzelfallbezogenen Umstand abgestellt, dass die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum mehrere fusionskontrollrechtliche Fälle, darunter zwei umfangreichere Verfahren („K./A.“ und „J./Q.“), bearbeitet habe. Letzteres wird im Übrigen durch den (hier noch weiter unten zu bewertenden) Beschwerdevortrag bestätigt, die Antragstellerin habe schon in den zehn Monaten ihrer wiederaufgenommenen Tätigkeit „außergewöhnlich viele Fälle bearbeitet“.\n\n\r\n\nEine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, während der zehn Monate nach achtjähriger Abwesenheit vom Kartellrecht noch in der Einarbeitungsphase gewesen zu sein, nur 20 Wochenstunden gearbeitet zu haben und gesundheitlich angeschlagen gewesen zu sein.\n\n\r\n\nDer Einwand gesundheitlicher Probleme greift schon deswegen nicht durch, weil ein Beamter, der dem Dienst nicht wegen (attestierter) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG) fernbleibt, sondern (nicht im Rahmen einer Wiedereingliederung) Dienst leistet, sich, wenn es um seine dienstliche Beurteilung geht, an den bei seiner Dienstleistung tatsächlich erbrachten Leistungen messen lassen muss. Auch der Umstand der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin rechtfertigt es nicht, die zehnmonatige Zeit der Dienstleistung der Antragstellerin anders als im Falle eines Vollzeitbeschäftigten, der ebenfalls nur während der letzten zehn Monate des Beurteilungszeitraums Dienst getan hat, als unzureichend für eine Beurteilung zu bewerten. Einer (von dem Beamten aus eigenem Willen gewählten) Teilzeitbeschäftigung wird nämlich im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Leistungen des Teilzeitbeschäftigten stets bezogen auf dessen Beschäftigungsumfang bewertet werden. Danach wird insbesondere die Arbeitsmenge, die der Teilzeitbeschäftigte im zu bewertenden Zeitraum bewältigt hat, nicht an der durchschnittlich erwarteten Arbeitsmenge eines Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum gemessen, sondern an einem seinem Beschäftigungsumfang entsprechenden Anteil dieses Durchschnittswerts. Dieser (sich von selbst verstehende) Grundsatz ist in den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen auch ausdrücklich normiert worden. Rz. 37 Satz 2 und 3 DV bestimmen nämlich u. a., dass Teilzeitbeschäftigung sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken darf (Satz 2) und dass insbesondere die Einschränkung der zeitlichen Verfügbarkeit von Beschäftigten, beispielsweise durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben im Sinne des BGleiG, das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen darf. Dass der Beurteiler diese Bestimmungen bei der Beurteilung der Antragstellerin nicht beachtet hat, hat diese auch im Beschwerdeverfahren schon nicht substantiiert behauptet. Der verbleibende Einwand der Antragstellerin, die Dienstleistung während des in Rede stehenden zehnmonatigen Zeitraums könne deshalb keine taugliche Beurteilungsgrundlage bilden, weil sie sich noch in einer Phase der Wiedereinarbeitung in das Kartellrecht befunden habe, greift ersichtlich nicht durch. Zu beurteilen sind nämlich stets die im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich gezeigten Leistungen. Hierbei kommt es daher nicht darauf an, aus welchen Gründen diese Leistungen ggf. noch nicht wieder schon früher gezeigten oder für einen späteren Zeitraum erwarteten Leistungen entsprechen.\n\n\r\n\nIII. Auch das Beschwerdevorbringen zu der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die für die Auswahlentscheidung u. a. herangezogene, der Antragstellerin erteilte Regelbeurteilung 2025 keine Rechtsfehler aufweist (Gliederungspunkt II. des angegriffenen Beschlusses, BA S. 8 bis 25), greift nicht durch. Erfasst sind insoweit im Einzelnen die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndiese Regelbeurteilung sei nicht wegen der Befangenheit des Beurteilers oder anderer am Beurteilungsverfahren Beteiligter rechtswidrig (dazu 1.),\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie bloße Rüge der Antragstellerin, sie hätte bezogen auf bestimmte Einzelmerkmalen besser beurteilt werden müssen, greife nicht durch (dazu 2.),\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nein Defizit bei der Plausibilisierung der Bewertungen der Einzelmerkmale liege nicht vor bzw. wirke sich, wenn es hinsichtlich des Merkmals „Informationsverhalten“ gegeben sein sollte, nicht aus (dazu 2.), und\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nauch die Bildung der Vergleichsgruppe sei nicht zu beanstanden (dazu 3.).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1. Zunächst ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht, dass die der Antragstellerin erteilte Regelbeurteilung 2025 wegen Befangenheit des Beurteilers rechtswidrig ist.\n\n\r\n\na) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Die Beurteilung sei nicht unter dem Aspekt der Befangenheit rechtswidrig. Es seien zunächst keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die auf eine aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilende Befangenheit des zuständigen Beurteilers (Herr  F., Vizepräsident des Bundeskartellamts) schließen ließen. Nicht zum Ziel führe insoweit der Vortag der Antragstellerin, dessen Befangenheit bei Erteilung der Regelbeurteilung 2025 werde dadurch indiziert, dass er 2023 von ihm eingeholte Aussagen Dritter zu ihren Leistungen in früheren Beurteilungszeiträumen ungeprüft übernommen und damit ein einmal beschädigtes Leistungsbild unzulässig fortgeschrieben habe, was durch seine Mitteilung in einem Gespräch vom 2. September 2022 belegt werde, wegen des Ergebnisses der von ihm eingeholten Erkundigungen über frühere Leistungen der Antragstellerin in anderen Beurteilungszeiträumen werde die Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2023 (Vorbeurteilung) auch nicht positiv ausfallen. Dieses Antragsvorbringen zeige keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beurteiler während des aktuellen Beurteilungszeitraums voreingenommen gewesen sein oder dass eine (etwaige) frühere Befangenheit insoweit noch bestanden haben könnte, weil die Mitteilung vor dem hier relevanten Beurteilungszeitraum erfolgt und auch nur eine isolierte Äußerung sei. Nicht glaubhaft gemacht seien ferner Tatsachen, die die Annahme einer Befangenheit des Berichterstatters (Herr S., Vorsitzender der 6. Beschluss­abteilung) rechtfertigten. Dessen von der Antragstellerin behauptete Äußerung aus September 2025, für eine Beförderung nach dem aktuell laufenden Beurteilungszeitraum sei es mit großer Wahrscheinlichkeit noch zu früh, sei mangels Bezugs zu dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum schon unbeachtlich. Unabhängig davon könne aus der Äußerung auch nicht auf eine Befangenheit des Berichterstatters geschlossen werden. Die Antragstellerin habe nämlich selbst vorgetragen, dass der Berichterstatter auch geäußert habe, sie „auf gutem Weg“ zu sehen. Zudem deute die Formulierung „mit großer Wahrscheinlichkeit“ darauf hin, dass der Berichterstatter im September 2025 nur seine aktuelle Einschätzung mitgeteilt und deren Änderung bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums am 1. Februar 2027 gerade nicht ausgeschlossen habe. Auch das weitere (behauptete, von der Antragsgegnerin bestrittene) Verhalten des Berichterstatters, nach Rückkehr der Antragstellerin im April 2024 mit dieser nur selten Kontakt aufgenommen und ihr keine ausreichend herausfordernden Fälle zur weiteren Profilierung zugewiesen zu haben, könne aus Sicht eines objektiven Dritten nicht die Annahme einer Befangenheit begründen. Die behauptete Befangenheit „eines Beurteilers der Antragstellerin“ könne sich auch nicht aus der behaupteten Befangenheit anderer an der Beurteilungskonferenz teilnehmender Berichterstatter ergeben. Eine etwaige (gar in der Konferenz zum Ausdruck gebrachte) Befangenheit dieser Berichterstatter sei für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Antragstellerin unerheblich. Diese seien nämlich nicht entscheidend an der Beurteilung der Antragstellerin beteiligt. Das folge zunächst aus den Regelungen in Rz. 59, 60 DV, nach denen sie für die Berichterstattung nur über die Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich und damit gerade nicht über die Antragstellerin zuständig seien, und ergebe sich ferner aus den weiteren Regelungen über die Entwicklung der Reihung in den Vergleichsgruppen und die Erstellung der Gesamtbewertung (Rz. 61, 62, 64, 68 und 69 DV), weil danach allein der Beurteiler letztverbindlich über die jeweilige Beurteilung entscheide. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Antragstellerin behaupteten Vorkommnisse (subjektiv wahrgenommene strukturelle und wiederholte Benachteiligung als Frau und Mutter seit 2013, 2014 oder 2015, vgl. Beschwerdebegründung, S. 4, dritter Absatz, BA S. 11, zweiter Absatz, bzw. BA S. 14, zweiter Absatz) in der Beurteilungskonferenz (vom 20. März 2025, vgl. BA Heft 2 Bl. 133) angesprochen worden seien, seien nicht erkennbar. Entsprechendes gelte für die Annahme, dass der Beurteiler etwa erfolgte voreingenommene Äußerungen aus dem in Rede stehenden Personenkreis ungeprüft der Reihung und damit mittelbar der Beurteilung der Antragstellerin zugrunde gelegt haben könnte.\n\n\r\n\nb) Hiergegen macht die Antragstellerin unter den Gliederungspunkten III. 3. und 4. der Beschwerdebegründungsschrift (S. 13 bis S. 40) zusammengefasst (vgl. insoweit auch Beschwerdebegründungsschrift S. 4, zu 3. und zu 4.) das Folgende geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Befangenheit des Beurteilers und des Berichterstatters zu Unrecht verneint und - ebenfalls rechtsfehlerhaft - angenommen, es komme auf die Voreingenommenheit der übrigen an der Beurteilungskonferenz beteiligten, ihrer Ansicht nach ebenfalls befangenen Vorsitzenden nicht an. Hinsichtlich des Beurteilers habe es verkannt, dass dieser „die klaren Hinweise auf Mobbing und Diskriminierung im Jahr 2022 nicht“ habe „ignorieren und seine Beurteilung auf die Werturteile der diskriminierenden Vorgesetzten stützen“ dürfen. Sie habe „eine lückenlose Kette von Indizien für eine seit 2013 andauernde Benachteiligung vorgelegt, die sich nachweisbar auch auf die aktuelle Beurteilung ausgewirkt“ habe.\n\n\r\n\nc) Dieses auf den S. 13 bis 40 der Begründungsschrift näher entfaltete Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch.\n\n\r\n\naa) Den Beurteiler betreffend führt die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung (insbesondere S. 27 f. und 39 f.) aus: Dieser sei für die ihr erteilte Regelbeurteilung 2023 von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen, weil er sich insoweit auf die von ihm nicht geprüften Werturteile derjenigen Vorsitzenden gestützt habe, die sie seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahre 2013 (geschlechtsspezifisch) diskriminiert hätten. Es gebe starke Indizien dafür, dass es im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum (für die Antragstellerin faktisch: 1. April 2024 bis 31. Januar 2025) „zur Fortschreibung des zu Unrecht beschädigten Leistungsbildes gekommen“ sei. Es liege nämlich „nahe“, dass der Beurteiler sich bei der Bildung des Gesamturteils an die „von der Beurteilungskonferenz gebildete Rangreihe gebunden“ gefühlt und die Gesamtbewertung lediglich danach ausgerichtet habe, „dass sie sich mit der Rangreihe und den Richtwerten der Beurteilungskonferenz“ vertrage („Bindungsfehler“). Es sei „nicht ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin vorgetragen worden“, dass der Beurteiler „bei der Bildung seines Gesamturteils die in der Erörterung eingebrachten Einschätzungen dieser Vorsitzenden einer eigenständigen, von deren Werturteil unabhängigen Überprüfung anhand der Einzelmerkmale unterzogen hätte“. Er habe sich nämlich, ganz im Gegenteil, ausweislich ihrer an ihn gerichteten E-Mail vom 16. Januar 2023 (Anlage A 12 zur Antragsschrift) in einem Gespräch am 2. September 2022 ausdrücklich geweigert, ihre Unterlagen zu den Diskriminierungsvorwürfen zur Kenntnis zu nehmen bzw. „die Mobbingvorwürfe aufzuklären“ (Beschwerdebegründung S. 28, Ende des zweiten Absatzes), und stattdessen nicht überprüfbare „Erkundigungen“ bei den betroffenen Vorsitzenden selbst eingeholt, deren Leistungseinschätzungen „nicht vorteilhaft“ gewesen seien. Zum Abschluss des Gesprächs habe es für sie weder einen Handschlag noch einen Blickkontakt gegeben, was sie als bewusste Abwertung empfunden habe.\n\n\r\n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, die behauptete Befangenheit des Beurteilers bei der Erteilung der Regelbeurteilung 2025 zu belegen. Die Antragstellerin verkennt schon, dass es nicht der Antragsgegnerin, sondern ihr selbst obliegt, die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich die Befangenheit des Beurteilers bei der Erteilung der Regelbeurteilung 2025 wegen der Fortwirkung einer angeblich bereits 2023 gezeigten Befangenheit ergeben soll. Diese Glaubhaftmachung kann aber nicht mit der bloßen Mutmaßung gelingen, es liege nahe, dass der von der Antragstellerin als „Bindungsfehler“ bezeichnete Fehler hier vorliege. Vielmehr spricht hier sogar Überwiegendes für das Gegenteil. Die Antragstellerin hatte, wie sie wiederholt selbst vorträgt (vgl. etwa Beschwerdebegründungsschrift, S. 27, Ende des zweiten Absatzes, und S. 28, zweiter Absatz), dem aktuellen Beurteiler (und auch schon dessen Vorgänger im Amt) mehrfach ihre Position mitgeteilt, dass die Entscheidung (der Frau N.) über das seinerzeitige, übrigens nicht endgültige (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2026, S. 12, erster Absatz: „dass sie das Kommissariat als Beisitzende erfolgreich bestanden hat und seit dem 25. August 2015 Beisitzende ist“, und die Beschwerdebegründung S. 34 unten: „dass sie das Kommissariat wiederholen musste“) Nichtbestehen des Kommissariats zur Beisitzenden, nach dem Vortrag der Antragstellerin eine einjährige Art von Erprobung, nicht haltbar (gewesen) sei, die daraufhin folgenden Beurteilungen durch diese Entscheidung sowie fortgesetzte Diskriminierungen beeinflusst gewesen seien und sie einem Mobbing/Bossing durch mehrere Vorgesetzte ausgesetzt sei. Dies sei u. a. auch in einem Gespräch am 2. September 2022 und mit der angeführten E-Mail vom 16. Januar 2023 geschehen. Dem Beurteiler war daher 2025 ohne weiteres bekannt, dass die Antragstellerin die schlechten bis mittelmäßigen Bewertungen ihrer dienstlichen Leistungen durch frühere Vorsitzende auf ein diskriminierendes Verhalten vor allem der Frau N. zurückführt und sich selbst stattdessen, wie z. B. in der Beschwerdeschrift auf S. 4 geschehen, attestiert, dass ihre Leistung „in allen Beurteilungszeiträumen einschließlich des vorliegenden weit überdurchschnittlich“ gewesen sei. Dass er diese Stellungnahmen der Antragstellerin bei seiner Würdigung etwaiger Äußerungen früherer Vorsitzender der Antragstellerin in der maßgeblichen Beurteilungskonferenz 2025 und bei seiner, wie er als Beurteiler wusste, von ihm zu verantwortenden Bildung des Rankings neben den ihm ansonsten zu der Antragstellerin vorliegenden Erkenntnisse nicht bedacht haben könnte, ist fernliegend, jedenfalls aber nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus dem Inhalt der E-Mail der Antragstellerin vom 16. Januar 2023. Die darin aufgestellte Behauptung, der Beurteiler habe „eine kurze Durchsicht der früheren Voten abgelehnt“, belegt nur die - in der E-Mail auch wiedergegebene - Auffassung des Beurteilers, dass die früheren Beurteilungen und deren Grundlagen (Voten) jetzt, d. h. für die damals aktuelle Regelbeurteilung 2023, nicht mehr relevant seien. Diese Auffassung ist ersichtlich nicht zu beanstanden, weil in jeder Beurteilung das im aktuellen Beurteilungszeitraum gegebene Leistungsbild zu beurteilen ist, welches sich etwa wegen einer Verschlechterung oder Verbesserung der Leistungen von dem Leistungsbild unterscheiden kann, das früheren Beurteilungen zugrunde zu legen war. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Behauptung der Antragstellerin, der Beurteiler habe sich „bei der heutigen Beurteilung“ (2023) „auch von den Berichten über die Vergangenheit leiten lassen“. Diese Behauptung ist substanzlos und nicht nachvollziehbar. Die Unterstellung der Antragstellerin, der Beurteiler habe (schon) die Beurteilung 2023 und ebenso die Beurteilung 2025 unter Einbeziehung für den jeweiligen Beurteilungszeitraum nicht relevanter Erkenntnisse gefertigt, ist schon deshalb abwegig, weil dieser auch nach den Angaben der Antragstellerin in demselben Gespräch (sinngemäß) geäußert hatte, dass es für die Regelbeurteilung der Antragstellerin allein auf die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und nicht auf vergangenes Geschehen oder vergangene Bewertungen ankomme. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die behauptete Äußerung überhaupt so gefallen ist. Der verbleibende Umstand eines ihr am 2. September 2022 zum Abschluss des Gesprächs nicht gewährten Handschlags und Blickkontakts bzw. einer (hierdurch?) gezeigten „Verärgerung“ rechtfertigt, wenn die Behauptung zutreffen sollte, als marginaler Gesichtspunkt, der viele Gründe haben kann, ersichtlich nicht die Annahme, der Beurteiler sei seinerzeit oder bei der hier fraglichen Beurteilung 2025 befangen gewesen\n\n\r\n\nbb) Zu der Frage der Befangenheit des Berichterstatters führt die Beschwerde aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei „davon auszugehen, dass Herr Z. als Berichterstatter bei der Beurteilung gegenüber der Beschwerdeführerin befangen“ gewesen sei. Dies sei „im Zusammenhang mit den Indizien für eine mögliche Vorfestlegung der Nichtbeförderung während des Beurteilungszeitraums und seinem Verhalten nach dem Beurteilungszeitraum ausgeführt“ worden. Mit dem danach in Bezug genommenen Beschwerdevorbringen (S. 29 f., Gliederungspunkte aa) und bb)) wiederholt die Antragstellerin zunächst ihren Vortrag, der Berichterstatter habe eine Beförderung der Antragstellerin schon im laufenden Beurteilungszeitraum als „sehr unwahrscheinlich“ bezeichnet, wobei diese Äußerung bei dem Kooperationsgespräch im Sommer 2024 gefallen sein soll. Er habe seine Einschätzung damit begründet, dass sie noch keine Leistungen gezeigt habe, die für eine Beförderung sprächen, und dabei darauf abgestellt, dass es noch keine Gelegenheit gegeben habe, an größeren Projekten zu arbeiten. Hieran habe er auch nach dem Hinweis auf das größere Projekt „J./Q.“ festgehalten, weil dies nur ein einziger Fall sei. Die wenige Wochen später „unter großem Einsatz (…) fristgerecht“ erfolgte Fertigstellung des großen Falles „K./A.“ habe dem Berichterstatter auch noch nicht ausgereicht, „weil er generell nicht bereit“ gewesen sei, sie zu befördern. Auch habe er sie „trotz ihrer ausgezeichneten Leistungen“ anders als andere Mitarbeiter (zunächst) „nie gelobt“, sondern seine Wertschätzung für ihre Arbeit erst im September 2025 zum Ausdruck gebracht. Andererseits habe er im September 2025 - indiziell zurückwirkend - wiederum geäußert, dass es für eine Beförderung „noch zu früh“ sei, obwohl in ihrem Fall „die üblichen Zeitspannen“ zwischen einer Beförderung nach A 14 und nach A 15 BBesO längst überschritten seien. Das indiziere eine Vorfestlegung und Befangenheit des Berichterstatters.\n\n\r\n\nAuch dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Schlussfolgerungen, die die Antragstellerin aus den allein dargelegten, im Übrigen nun ohne jede Erläuterung von dem Jahr 2025 (vgl. den Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. April 2026, S. 9) in das Jahr 2024 verlegten Äußerungen des Berichterstatters zieht, rechtfertigen ersichtlich nicht die Annahme, dieser sei bei der maßgeblichen Beurteilungsrunde voreingenommen gewesen. Die angeführten Äußerungen belegen nämlich nur, dass der Berichterstatter seine sachliche Einschätzung zum aktuellen Leistungsstand und zu den daraus abzuleitenden Beförderungsaussichten der Antragstellerin geäußert hat, die wegen des Leistungsgrundsatzes ganz unabhängig von der Verweildauer der Antragstellerin im aktuellen Statusamt zu sein haben. Auch der von der Antragstellerin bemängelte Umstand, lange Zeit nicht gelobt worden zu sein, deutet keinesfalls zwingend auf eine Voreingenommenheit des Berichterstatters hin, sondern kann (und dürfte) seinen Grund ohne Weiteres darin finden, dass der Berichterstatter seinerzeit schlicht keinen Anlass zu Lob gesehen hat. Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz vom 20. März 2025 (erfolglos) vorgeschlagen hatte, ihr zu den Einzelmerkmalen „Arbeitsmenge“ und „Belastbarkeit“ die zweitbeste Note „A“ zu geben (Beschwerdebegründung, S. 32 unten).\n\n\r\n\ncc) Zu der Frage der Befangenheit anderer an der Beurteilungskonferenz teilnehmender Berichterstatter macht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zunächst geltend: Es sei davon auszugehen, dass alle Mitglieder der Beurteilungskonferenz den Anforderungen der §§ 20, 21 VwVfG unterlägen, da sie „entscheidenden Einfluss auf Ranking“ ausübten. Ob sie sich (zu der Beurteilung der Antragstellerin) geäußert hätten oder nicht, sei insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, dass sie die Beurteilung (der Antragstellerin) „nicht letztverbindlich festgelegt“ hätten. Hätten nämlich die Berichterstattenden nach den Regelungen der Dienstvereinbarung in der Beurteilungskonferenz abgesehen von ihrem Bericht über ihren Vorentwurf für die einzelnen Beamten (ihres Zuständigkeitsbereichs) kein Mitspracherecht bei dem Leistungsvergleich und bei der Erstellung der Reihung, so wäre eine Beurteilungskonferenz nicht erforderlich.\n\n\r\n\nDieser Vortrag greift nicht durch.\n\n\r\n\nZunächst ist der (auch nicht mit einer Begründung versehene und daher ohne Substanz behauptete) rechtliche Ausgangspunkt fehlerhaft, alle Mitglieder der Beurteilungskonferenz unterlägen den Anforderungen der §§ 20, 21 VwVfG. Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst worden und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 VwVfG, nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26, und vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 13; ferner etwa Schl.-H. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris, Rn. 13, und Sächs. OVG, Beschluss vom 19. No­vember 2024 - 2 B 164/24 -, juris, Rn. 20; ferner etwa Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL, Mai 2025, VwVfG § 21 Rn. 13, und Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, VwVfG § 21 Rn. 16.\n\n\r\n\nFehl geht dieses Vorbringen auch mit seinem weiteren Ausgangspunkt, die Berichterstatter hätten wegen des ihnen nach Rz. 58 bis 63 DV unzweifelhaft zukommenden Mitspracherechts in der Beurteilungskonferenz „entscheidenden“ Einfluss auf das Ranking. Das trifft ausweislich der Regelung nach Rz. 64 Satz 1 DV offensichtlich nicht zu. Diese bestimmt nicht etwa, dass die Teilnehmer durch Abstimmung über die Reihung entscheiden. Sie legt vielmehr klar und deutlich fest, dass die Beurteilenden - und niemand sonst - als Ergebnis der Beurteilungskonferenzen für jede Vergleichsgruppe die Reihung der Beamten einschließlich der Bewertungsvorschläge festlegen, was auch unter dem Aspekt konsequent und richtig ist, dass nur die Beurteilenden über den notwendigen Gesamtüberblick über die Leistungen der Beamten der Vergleichsgruppe verfügen. Eine etwaige Voreingenommenheit eines Berichterstatters gegen einen ihm nicht zugeordneten, aber auf der Grundlage der Erörterungen in der Konferenz zu beurteilenden Beamten ist damit für die finale Entscheidung über Ranking und Gesamtergebnisse ohne Bedeutung, wenn und solange der Beurteiler etwaige (negative) Äußerungen über diesen Beamten nicht unkritisch und ggf. ungeprüft übernimmt, was in Bezug auf den Beurteiler der hier maßgeblichen Beurteilungsrunde 2025, wie bereits ausgeführt, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht ist.\n\n\r\n\nVor diesem Hintergrund von vornherein unerheblich ist das Beschwerdevorbringen, mit dem Antragstellerin in Bezug auf weitere Berichterstatter, die an der maßgeblichen Beurteilungskonferenz teilgenommen haben, eine Voreingenommenheit aus früherem - und im Falle der Frau N. auch gegenwärtigem - Verhalten ableiten will (insbesondere Beschwerdebegründungsschrift S. 32 und 38 f. sowie speziell zu Frau N., Frau O. und Herrn C. S. 15 bis 26). Betroffen von diesem Vortrag sind Frau N. (vgl. die insoweit nicht geschwärzte Teilnehmerliste, BA Heft 2, Bl. 134) sowie, nach dem Vortrag der Antragstellerin, auch Frau O. und Herr C.. Bezogen auf Herrn  B., der nach dem Beschwerdevorbringen ebenfalls an der Konferenz teilgenommen hat, hat die Antragstellerin hingegen selbst ausgeführt, dass sie „ihm nicht vorwerfen“ würde, zum Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz 2025 befangen gewesen zu sein (zu diesem auch S. 34 f. der Beschwerdebegründungsschrift).\n\n\r\n\n2. Mit der Beschwerde ist ferner weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die allein in Bezug auf die Beurteilung der Antragstellerin gerügte Bewertung von Einzelkriterien fehlerhaft bzw. nicht hinreichend plausibilisiert ist.\n\n\r\n\na) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Ein der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Beurteilungsfehler bei den Bewertungen der Einzelmerkmale, der dem Eilantrag zum Erfolg verhelfen könne, liege nicht vor. Ein Defizit bei der Plausibilisierung dieser Bewertungen liege allenfalls hinsichtlich des Einzelmerkmals „Informationsverhalten“ vor, wirke sich aber nicht aus.\n\n\r\n\nZunächst habe die Antragsgegnerin die Bewertung des Merkmals „Arbeitsqualität“ mit der Note „B“ dadurch hinreichend plausibilisiert, dass sie auf die zu der nach dem Vortrag der Antragstellerin von ihr gezeigten Arbeitsqualität passende Beschreibung der Note „B“ und zudem auf die ansonsten in der Vergleichsgruppe gezeigten (besseren) Leistungen verwiesen habe. Dem weiteren Vortrag der Antragstellerin, sie habe den Fall „J./Q.“, der äußerst komplex, umfangreich und - da einen für die Beschlussabteilung neuen Markt betreffend - arbeitsaufwendig gewesen sei, trotz der Beteiligung von zwei weiteren Kollegen (Herr G. und Frau L.) fast vollständig alleine bearbeitet, und dabei innovativ erstmals eine Geoinformationssystem-Software eingesetzt, habe die Antragsgegnerin eine nachvollziehbare Plausibilisierung entgegengesetzt. Sie habe nämlich vorgetragen, dass Aufwand und Anspruch dieses Zusammenschlussverfahrens eher im unteren Bereich lägen, dass solche Verfahren stets zusätzliche Nachfragen und Ermittlungen im Markt erforderlich machten, dass die Verwendung eines Geoinformationssystems im Bundeskartellamt nicht innovativ, sondern bei regionalen Märkten Standard sei und dass die Unterstützung durch zwei Kollegen der besonderen Situation der Antragstellerin nach ihrer längeren Abwesenheit habe Rechnung tragen sollen. Auch sei nicht dargelegt, weshalb der Umstand, dass der Fall einen für die Beschlussabteilung neuen Markt betroffen habe, höhere Schwierigkeiten ausgelöst habe. Nachvollziehbar entgegengetreten sei die Antragsgegnerin auch dem Vortrag der Antragstellerin zu dem von ihr ferner bearbeiteten Fall „K./A.“, sie habe zu Beginn erklärt, diesen umfangreichen Fall wegen ihrer Teilzeittätigkeit und der Herbstferien nicht bearbeiten zu können, und der zugezogene Kollege (Herr  D.) habe die Bearbeitung komplizierter als nötig gemacht. Es sei bei der Zuteilung noch nicht absehbar gewesen, dass es vertiefter Ermittlungen bedürfe. Die erforderliche erneute Prüfung habe erst nach den Ferien stattgefunden. Der Kollege habe in dem Fall sowohl bei der technisch-administrativen als auch bei der konzeptionellen Gestaltung und Durchführung der Ermittlungen eine aktive, über die gewöhnlichen Beiträge eines zweiten Beisitzenden hinausgehende Rolle eingenommen. Seine Ergänzungen seien weder als unnötig nach als zu kompliziert eingeschätzt worden. Die streitigen Einzelheiten der Arbeitszuteilung im Fall „Urban Sports“ und der Einarbeitung von Frau T. seien für die Bewertung des Merkmals „Arbeitsqualität“ unerheblich, weil sie nicht die nach der Notenumschreibung maßgebliche „Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“, sondern die interne Organisation beträfen.\n\n\r\n\nNachvollziehbar sei auch die Plausibilisierung zu der Rüge der Antragstellerin, die Bewertung des Merkmals „Arbeitsmenge bzw. -produktivität“ mit der Note „B“ sei fehlerhaft, weil sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine außergewöhnliche hohe Arbeitsmenge besonders schnell erledigt habe. Die Antragsgegnerin habe insoweit nämlich vorgetragen, dass die bloße Zahl der erledigten Fälle insoweit kein ausschlaggebendes Kriterium sei, weil die Antragstellerin ganz überwiegend einfache Fälle bearbeitet habe, die nach Papierlage und ohne vertiefte, zeitaufwendige Ermittlungen hätten entschieden werden können. Ein Vergleich der Zahl der von ihr erledigten Fusionskontrollverfahren mit den entsprechenden Erledigungszahlen der Kollegen der Beschlussabteilung sei nicht zweckmäßig, weil deren Tätigkeitsschwerpunkt teilweise bei anderen Verfahren liege und alle Kollegen durchgehend anspruchsvollere und komplexere Verfahren bearbeitet hätten als einfache 1.-Phase-Fusionskontrolle-Verfahren.\n\n\r\n\nAuch die Bewertung des Merkmals „Belastbarkeit“ mit der Note „B“ habe die Antragsgegnerin auf den Einwand der Antragstellerin, sachgerecht sei allein die Vergabe der Spitzennote „X“, weil sie trotz privater Belastungen durch zumindest anhand ihrer Ausfallzeiten erkennbare gesundheitliche Beeinträchtigungen und durch Kinderbetreuung sehr gute bzw. sehr ordentliche Arbeitsergebnisse erzielt und diese fristgerecht vorgelegt habe, nachvollziehbar plausibilisiert. Sie habe nämlich ausgeführt, dass eine bessere Bewertung des Merkmals mit Blick auf die Vergleichsgruppe nicht gerechtfertigt sei, dass die Abteilung auf die längere Abwesenheit und die familiären Belastungen der Antragstellerin stets Rücksicht genommen und ihr die größtmögliche Flexibilität eingeräumt habe, dass die Antragstellerin eine Überforderung erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums angezeigt habe, dass gesundheitliche Umstände bei der Leistungsbeurteilung auszublenden seien und dass nur die tatsächlich geleistete Arbeit bewertet werden dürfe. Zudem habe die Antragsgegnerin auf den Wunsch der Antragstellerin verwiesen, wieder an „größere“ Fälle herangeführt zu werden, und ausgeführt, dass Aufwand und Anspruch der Ermittlungen im Fall „J./Q.“ gleichwohl eher im unteren Bereich zu verorten gewesen seien und dass die Antragstellerin bei den tatsächlich aufwendigeren, Auskunftsbeschlüsse bei insgesamt 40 Befragten und Gespräche mit Marktteilnehmern auslösenden Ermittlungen im Fall „K./A.“ insbesondere bei der Gestaltung und Auswertung der Fragebögen durch Herrn  P. (richtig:  D.) sowie bei der Recherche und Dokumentation auch durch einen Referendar unterstützt worden sei.\n\n\r\n\nDie Bewertung der Einzelmerkmale „Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit“, „Mündlicher Ausdruck“, „Schriftlicher Ausdruck“, „Arbeitsorganisation“, „Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb der eigenen Arbeitseinheit“, „Konfliktverhalten“ (jeweils mit der Note „B“) und „Leistungsbereitschaft“ (mit der Note „A“) sei schon durch den Hinweis auf die Leistungen in der Vergleichsgruppe hinreichend plausibel, weil die Antragstellerin insoweit nur bessere, auf eine höhere Benotung führende Leistungen behauptet habe. Nicht weiter zu plausibilisieren seien die Bewertungen der Einzelmerkmale „Entscheidungsvermögen“, „Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen“, „Initiative“ und „Flexibilität und Kreativität“ (jeweils mit der Note „B“), weil die Antragstellerin insoweit nur pauschal behauptet habe, eine bessere Note verdient zu haben. Ob schließlich die Bewertung des Einzelmerkmals „Informationsverhalten“ (mit der Note „B“) hinreichend plausibilisiert sei, könne offenbleiben, weil sich die Gesamtdurchschnittsnote der Antragstellerin auch im Falle der Vergabe der Bestnote „X“ für dieses Merkmal nur von 2,74 auf 2,68 verbessern würde, während der auf Platz 6 gereihte Beigeladene zu 5. eine Gesamtdurchschnittsnote von 2,16 aufweise.\n\n\r\n\nb) Hiergegen wendet die Antragstellerin unter den Gliederungspunkten II. („zu 5.“ und „zu 6.“) und III. 6. zunächst zusammenfassend das Folgende ein: Das Verwaltungsgericht habe eine hinreichende Plausibilisierung der Einzelbewertungen zu Unrecht angenommen. Es habe die Tatsachen, die sie vorgetragen habe, regelmäßig unbeachtet gelassen und sei stattdessen allein dem (Tatsachen-) Vortrag der Antragsgegnerin gefolgt, der teilweise floskelhaft bleibe und bei den Konkretisierungen nicht überzeuge. Es habe nicht gewürdigt, dass ihre Leistung, wie sie anhand konkreter Fälle mit Beweisen belegt habe, „in allen Beurteilungszeiträumen einschließlich des vorliegenden weit überdurchschnittlich“ gewesen sei, „während andere Mitarbeitende trotz gravierender Fehler regelmäßig befördert“ worden seien. Zudem habe es nicht gewürdigt, dass ihre Leistung im Fall „K./A.“ durch den Verweis auf einen mitwirkenden Kollegen fehlerhaft relativiert worden sei, weil die Mitwirkung nur geringfügig gewesen sei. Bei einer über die Jahre stagnierenden (Gesamt-) Note trotz zunehmender Diensterfahrung träfen den Dienstherrn im Übrigen gesteigerte Plausibilisierungspflichten.\n\n\r\n\nc) Dieses Vorbringen ist in seiner Pauschalität von vornherein ungeeignet, das behauptete Plausibilisierungsdefizit aufzuzeigen. Das gilt auch für den geltend gemachten allgemeinen Grundsatz, eine jahrelange Stagnation der Gesamtnote löse gesteigerte Plausibilisierungspflichten des Dienstherrn aus, weil die Antragstellerin dessen Bestehen nur behauptet und nicht mit einer Regelung der hier geltenden DV, sondern nur mit einer hier nicht einschlägigen, die Landespolizei betreffenden Beurteilungsrichtlinie begründet hat. Es kann der Beschwerde aber auch dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn seine nachfolgend im Einzelnen wiedergegebenen und gewürdigten merkmalbezogenen Präzisierungen unter dem Gliederungspunkt III. 6. der Beschwerdebegründung einbezogen werden.\n\n\r\n\naa) Zu dem Merkmal „Arbeitsmenge“ führt die Antragstellerin aus, dieses sei willkürlich mit der Note „B“ bewertet worden, was im Hinblick auf die vorgelegten Erledigungszahlen der einzelnen Kollegen (der 6. Beschlussabteilung) auch nicht plausibel sei. Das Kriterium „Arbeitsmenge“ habe besondere Bedeutung, weil es anders als die Arbeitsqualität besser messbar und daher „in der Regel ein objektiveres Kriterium als die Arbeitsqualität“ sei. Sie habe in einem Zeitraum von April 2024 bis „Ende 2024“ 13 Fusionsfälle bearbeitet, während die übrigen sieben Kollegen, die alle (fast) in Vollzeit arbeiteten, nur auf acht, sechs, sechs, sieben, sieben, zwei bzw. einen erledigten Fall gekommen seien, wobei drei Kollegen größere Verfahren bearbeitet hätten. Der Einwand der Antragsgegnerin, ein solcher Vergleich sei nicht zielführend, weil die Antragstellerin überwiegend einfach gelagerte, schon nach Papierlage zu entscheidende Fälle bearbeitet habe, gehe fehl, weil die Fälle „durchaus vergleichbar“ gewesen seien. Zudem seien vor allem die beiden Fälle „J./Q.“ und „K./A.“ deutlich aufwendiger gewesen. Es sei nicht belegt, dass die Fusions-Fälle der übrigen Kollegen, die bis auf einen Fall 1. Phase-Fusionsfälle gewesen seien, aufwendiger und schwieriger gewesen seien als die der Antragstellerin. Nach den aufgeführten Erledigungszahlen hätten die übrigen Mitarbeiter trotz doppelter Stundenzahl weniger Fälle bearbeitet als sie. Es überzeuge nicht, die unterschiedlichen Erledigungsquoten „allein auf größere Schwierigkeit oder Zusatzaufgaben zu stützen“. Die übrigen, nicht die Fusionskontrolle betreffenden Verfahren der Kollegen seien „auch nicht zwangsläufig schwieriger und anspruchsvoller als die Fusionsfälle“, zumal einige von ihnen z. T. jahrelang liefen und daher nicht „täglich“ die Entwicklung neuer juristischer Lösungen erforderten. Außerdem habe sie neben den Fusionsfällen „auch weitere kartellrechtliche Verfahren bearbeitet, die nicht in den Vergleich einbezogen worden“ seien. Letztlich bedürfe es der Ermittlung von Faktoren, die den Schwierigkeitsgrad der Fälle ausdrückten. Dass sie „so viele Fälle in kurzer Zeit bearbeitet“ habe, sei besonders deshalb anzuerkennen, weil sie „nur Teilzeit“ arbeite, „privat sehr ausgelastet (…) und gesundheitlich belastet“ gewesen sei. Bei chronisch Kranken müsse hinsichtlich der Arbeitsmenge ein deutlich geringerer Maßstab als bei den Gesunden angelegt werden. Faktisch habe sie daher „deutlich mehr geleistet als alle anderen Kollegen“. Ein Indiz dafür, dass sie tatsächlich in kurzer Zeit „eine außergewöhnlich hohe Arbeitsmenge geliefert“ habe, sei die im Vorentwurf des Berichterstatters noch vorgesehene Note „A“.\n\n\r\n\nMit diesem Vorbringen ist das behauptete Plausibilisierungsdefizit nicht aufgezeigt.\n\n\r\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die - nicht die Plausibilisierung, sondern die Gewichtung der Merkmale „Arbeitsmenge bzw. -produktivität“ und „Arbeitsqualität“ betreffende - Rüge der Antragstellerin zu der angeblich größeren Objektivität des Merkmals Arbeitsmenge schon deshalb fehl geht, weil es Sache des Dienstherrn ist, zu bestimmen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will, und der ihm eingeräumte Beurteilungsspielraum eine - hier mit der Entscheidung, die Arbeitsgüte höher als die Arbeitsmenge zu gewichten, offensichtlich nicht überschrittene - rechtliche Grenze erst dann findet, wenn die vom Dienstherrn vorgegebene Gewichtung den Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verkennt und die dienstliche Beurteilung angesichts von zwingend aus ihr folgender Fehlgewichtungen keine taugliche Grundlage für eine am Grundsatz der Bestenauswahl orientierte Auswahlentscheidung mehr darstellen kann.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 2 B 31.24 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.\n\n\r\n\nUnabhängig davon ergibt sich schon aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die jeweils bewältigte Arbeitsmenge regelmäßig, nämlich immer dann, wenn - wie auch hier - Einzelaufgaben unterschiedlichen Umfangs und unterschiedlichen Schwierigkeitsgrads angefallen sind, nicht durch bloßes Abzählen der bearbeiteten Fälle gemessen, sondern erst nach einer wertenden Betrachtung festgestellt werden kann.\n\n\r\n\nFerner ist auch die Ansicht der Antragstellerin, bei chronisch Kranken (wie ihr) müsse hinsichtlich der Arbeitsmenge ein deutlich geringerer Maßstab als bei den Gesunden angelegt werden, bereits im Ansatz verfehlt. An die allein die Beurteilungsgrundlage bildende tatsächliche Dienstleistung eines Beamten, der sich - wie die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum ihrer Dienstleistung - nicht „krankmeldet“, sondern Dienst tut, darf gerade kein milderer Maßstab angelegt werden als an die Dienstleistung der übrigen im Dienst befindlichen Kollegen. Im Übrigen ist auch nicht substantiiert dargelegt und belegt, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum überhaupt „chronisch krank“ gewesen ist.\n\n\r\n\nDas übrige Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragstellerin auf die Erledigungszahlen und den jeweiligen Schwierigkeitsgrad der von ihr bzw. den Kollegen bearbeiteten Aufgaben eingeht und vor diesem Hintergrund eine mangelnde Plausibilisierung der ihre zuerkannten Note „B“ geltend macht, greift nicht durch.\n\n\r\n\nDie Antragsgegnerin hat mit ihren Schriftsätzen vom 21. Januar 2026 (S. 4) und vom 27. März 2026 (S. 8 f.) erläutert, dass die Antragstellerin (schon) für eine Bewertung des Merkmals mit der Note „A“ eine über die ordnungsgemäße Erledigung deutlich hinausgehende Leistung hätte erbringen müssen, was, wie der Senat anfügt, mit der Notenbeschreibung (Rz. 32 DV) korrespondiert, dass die Leistungen des Beamten sehr weit über den Anforderungen liegen müssen. Die bloße Anzahl der von der Antragstellerin erledigten Fälle könne hier nicht ausschlaggebend sein, weil diese ganz überwiegend nur einfach gelagerte, bereits nach Papierlage zu entscheidende Fusionskontrollfälle bearbeitet habe, für die regelmäßig ein zeitlicher Aufwand von nur wenigen Stunden angefallen sei. Auch der zahlenmäßige Vergleich mit den von den Kollegen der 6. Beschlussabteilung in geringerer Zahl erledigten - einfachen - Fusionskontrollfällen sei nicht aussagekräftig. Die Bearbeitung dieser Fälle habe für die Kollegen nämlich - anders, als für die Antragstellerin, deren Schwerpunkt der Tätigkeit die Bearbeitung der Fusionskontrollfälle gewesen sei - durchweg nur einen (zumeist kleinen) Teil der Gesamtbelastung ausgemacht, die im Übrigen durch anspruchsvollere und komplexere Fälle gekennzeichnet gewesen sei (vgl. die beispielhafte Aufzählung solcher Verfahren auf S. 9 des Schriftsatzes vom 27. März 2026).\n\n\r\n\nGemessen an diesen Erläuterungen ist auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, weiteren Plausibilisierungsbedarf auszulösen. Zunächst ist die Antragstellerin den Angaben, dass sie im wesentlichen Fusionskontrollfälle bearbeitet und insoweit insgesamt 13 Fälle erledigt hat, nicht entgegengetreten. Dass sie darüber hinaus „auch weitere kartellrechtliche Verfahren bearbeitet“ habe, hat sie nur pauschal behauptet, ohne dies auch nur ansatzweise zu substantiieren bzw. glaubhaft zu machen. Von den damit zu betrachtenden 13 Fusionskontrollfällen waren, was unstreitig ist (vgl. schon die Aufgabenbeschreibung in der aktuellen Regelbeurteilung), zwei aufwendiger („J./Q.“ und „K./A.“; dort war nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Januar 2026, S. 8 oben, zur genaueren Betrachtung von lediglich elf Regionalmärkten nur eine einstellige Zahl von Fitnessstudioketten informell per E-Mail zu vergleichsweise nur wenigen Geschäftszahlen zu befragen) und einer davon auch besonders schwierig („K./A.“, vgl. insoweit die Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Januar 2026, S. 8 Mitte, auch zu der gewährten, von der Antragstellerin später als nicht erforderlich bzw. nur geringfügig bezeichneten Unterstützung durch den zweiten Beisitzenden und einen Referendar). Der Angabe, dass die damit verbliebenen elf Fusionskontrollfälle einfacher Art gewesen seien und schon nach Aktenlage, d. h. ohne Ermittlungen, hätten entschieden werden können, hat die Antragstellerin nicht widersprochen. Bestritten hat sie lediglich den Vortrag der Antragsgegnerin, die fraglichen Fälle hätten in wenigen Stunden abschließend bearbeitet werden können, und insoweit (unpräzise) behauptet, „faktisch“ habe die Bearbeitung jeweils „mehrere Tage“ gedauert (Schriftsatz vom 22. Januar 2026, S. 35 unten). Geht man mit der Antragstellerin von ihrer faktischen Anwesenheit von (jedenfalls mehr als) 60 Prozent während des zehnmonatigen Beurteilungszeitraums aus und errechnet man daher für den Zeitraum von April 2024 bis „Ende 2024“ als Stunden im Dienst 432 Stunden (neun Monate x vier Wochen = 36 Wochen, davon 60 Prozent = 21,6 Wochen, diese x 20 Wochenstunden) und zieht man von diesen für die Bearbeitung der beiden umfangreicheren Fälle sechs Wochen (= 120 Wochenstunden) ab, so verbleiben für die elf Fusionskontrollfälle 312 Stunden Bearbeitungszeit, d. h. pro Fall rund 28 Stunden, also fast anderthalb Arbeitswochen der Antragstellerin. Diese Zahl legt die Annahme, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum hinsichtlich der Arbeitsmenge eine sehr weit über den Anforderungen liegende Leistung gezeigt habe, schon keineswegs nahe. Dass sie solches nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich bei einem Vergleich mit den Kollegen. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, die Kollegen hätten sämtlich einen anderen Tätigkeitsschwerpunkt als die (nach langer Abwesenheit wieder an die Fallbearbeitung heranzuführende) Antragstellerin gehabt, nämlich nicht einfache Fusionskontrollverfahren, sondern anspruchsvollere und komplexere Verfahren anderer Art bearbeitet, den sie durch eine beispielhafte Aufzählung solcher Verfahren auf S. 9 des Schriftsatzes vom 27. März 2026 auch substantiiert hat, hat die Antragstellerin nichts von Substanz entgegengesetzt, obwohl ihr dies als Beisitzende in der 6. Beschlussabteilung ohne weiteres hätte möglich sein müssen. Ihre diesbezüglichen Einwände, die Fälle der Kollegen seien „durchaus vergleichbar“ gewesen bzw. „auch nicht zwangsläufig schwieriger und anspruchsvoller als die Fusionsfälle“ (gewesen), gehen über ein simples Bestreiten nicht hinaus. Auch die Behauptung, „einige“ von ihnen liefen „z. T.“ jahrelang, weshalb sie nicht „täglich“ die Entwicklung neuer juristischer Lösungen erforderten, ist substanzlos, zumal nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen auch nicht erkennbar ist, dass die von der Antragstellerin im Wesentlichen bearbeiteten elf Fusionskontrollfälle stets oder auch nur gelegentlich die „Entwicklung neuer juristischer Lösungen“ erfordert haben.\n\n\r\n\nbb) Zu dem Merkmal „Belastbarkeit“ führt die Antragstellerin aus, die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend plausibilisiert, aus welchem Grund die anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe (im Beurteilungszeitraum) belastbarer gewesen seien. Zutreffend wäre es allein gewesen, ihr die Spitzennote „X“ zu zuerkennen. Sie habe nämlich „eine beeindruckende Vielzahl von Fällen stets herausragend schnell und ausnahmslos korrekt bearbeitet“ und habe „dabei unter besonderen gesundheitlichen und familiären Herausforderungen“ gestanden und zudem nur eine Halbtagsstelle gehabt und sich noch in der Einarbeitungsphase befunden. Der Einwand der Antragsgegnerin, man habe auf die besondere familiäre Situation der Antragstellerin als alleinerziehende Mutter Rücksicht genommen, sei unerheblich, weil es bei dem Merkmal der Belastbarkeit „nur darum“ gehe, „ob unter erschwerten Bedingungen viel qualitativ hochwertige Arbeit erledigt werden“ könne. Die Zuteilung des Falles „J./Q.“ zeige zudem, dass man die behauptete Rücksicht gerade nicht genommen habe. Sie habe nämlich dem Berichterstatter kommuniziert, „dass sie den Fall in ihrer persönlichen Situation nicht übernehmen“ könne; sie habe zwar nicht gesagt, dass sie krank sei, „damit ihr gesundheitlicher Zustand ihr nicht negativ ausgelegt werden könnte“. Sie habe „aber gesagt, dass sie in den Sommerferien mehr Zeit für die Kinder brauche und zwei große Verpflichtungen außerhalb von U. wahrzunehmen habe“. Zudem habe sie „auf die von ihr geplanten Handwerksarbeiten in U. (Dachstuhlabriss und Dachstuhlerneuerung nach eigenen Genehmigung- und Ausführungsplänen im Sommer 2024) Bezug genommen“. Außerdem sei „wegen chronischer Erkrankung“ hinsichtlich der Belastbarkeit ein geringerer Maßstab anzulegen gewesen, was hier rechtswidrig nicht dokumentiert worden sei.\n\n\r\n\nDieses Vorbringen löst angesichts des Hinweises der Antragsgegnerin zur Maßstabswahrung keinen (weiteren) Plausibilisierungsbedarf aus. Belastbarkeit wird nach der hier maßgeblichen Dienstvereinbarung Beurteilung (Rz. 28 DV mit Anlage 3, Beurteilungsvordruck) umschrieben mit „Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit bei erhöhtem Arbeitsanfall, Verhalten unter Zeitdruck und in schwierigen Situationen“ und betrifft daher den Umgang mit überdurchschnittlich belastenden, sich aus dem Dienstgeschehen ergebenden Gründen. Dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum (jedenfalls) nicht mehr als „nur“ deutlich über den Anforderungen liegende Leistungen im Sinne der Beschreibung der ihr - nach maßstabswahrender Änderung des Vorentwurfs - zuerkannten Note „B“ erbracht hat, ergibt sich bereits aus ihrem Vortrag. Danach kann nämlich schon nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum überhaupt aus Gründen des Dienstgeschehens überdurchschnittlich belastet gewesen ist. Das gilt zunächst für die zahlenmäßige Belastung mit Fällen. Die Bearbeitung der 13 Fusionskontrollfälle in neun Monaten bzw. zumindest mehr als sechs Monaten faktischer Anwesenheit belegt nämlich nach dem Vorstehenden keine zu bewältigende hohe Arbeitsmenge. Dass das Dienstgeschehen andere besondere Belastungen für die Antragstellerin mit sich gebracht hat, etwa in Gestalt eines bei einzelnen oder bei allen Fällen zumindest gegebenen enormen Zeitdrucks, hat die Antragstellerin schon selbst nicht behauptet. Sie macht mit ihrem Beschwerdevortrag vielmehr nur Umstände geltend, die für die Bewertung der Belastbarkeit irrelevant sind. Dass ein Beamter, der sich nicht „krankmeldet“, sondern Dienst tut, allein an seinen tatsächlichen Leistungen und an dem für alle im Dienst befindlichen Beamten geltenden Maßstab zu messen ist, wurde bereits ausgeführt; hierauf wird verwiesen. Die übrigen geltend gemachten „Belastungen (familiäre Aufgaben, beauftragte Dacharbeiten, „zwei große Verpflichtungen“) sind offensichtlich nicht dem Dienst, sondern dem Privatleben zuzuordnen und damit für die Bewertung des Einzelmerkmals „Belastbarkeit“ erkennbar ohne Bedeutung. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den geklagten familiären Belastungen erkennbar schon durch Bewilligung familienbedingter Teilzeit i. S. v. § 92 BBG (hier: 50 v. H.) Rechnung getragen. Zudem zeigt der Versuch der Antragstellerin, die Zuteilung des Falles „J./Q.“ abzuwehren, dass sie eine ggf. leicht erhöhte dienstliche Belastung aus privaten, von ihr als vorrangig wahrgenommenen Gründen bereits nicht hinnehmen wollte.\n\n\r\n\ncc) Nicht zum Erfolg führt auch das Beschwerdevorbringen dazu, das Einzelmerkmal „Arbeitsqualität“ sei mit der Note „B“ unplausibel und willkürlich zu niedrig bewertet worden. Selbst wenn es insoweit an einer hinreichenden Plausibilisierung fehlen würde und der Antragstellerin zudem insoweit (nach Aktenlage ersichtlich fernliegend) die Spitzennote „X“ zuzuerkennen wäre, wäre sie nämlich bei einer erneuten, dies sowie die hypothetische Bewertung des Merkmals „Informationsverhalten“ ebenfalls mit der Note „X“ (vgl. den angefochtenen Beschluss, BA S. 20, dritter Absatz) berücksichtigenden Auswahlentscheidung chancenlos. Ihr Notenschnitt würde sich in diesem Fall zwar von 2,74 auf 2,35 verbessern (73 Punkte geteilt durch den Faktor 31). Bereits der auf Platz sechs gereihte Beigeladene zu 5. hat nämlich einen deutlich besseren Notenschnitt von 2,16 (67 Punkte geteilt durch den Faktor 31) erreicht.\n\n\r\n\n3. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich auch nicht, dass die Antragsgegnerin die der Regelbeurteilung 2025 zugrunde liegende Vergleichsgruppe rechtsfehlerhaft gebildet hat.\n\n\r\n\na) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe die Vergleichsgruppe rechtsfehlerfrei aus den Beamten im Statusamt A 14 BBesO im nicht-technischen Dienst gebildet. Insbesondere entfalle die Vergleichbarkeit der in dieser Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten nicht durch die Bündelung der Dienstposten der Beisitzenden in den Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts von A 14 BBesO bis A 16 BBesO. Maßstab und Ausgangspunkt der dienstlichen Beurteilung der von dem Beamten erbrachten Leistung seien sein innegehabtes Statusamt und seine Laufbahn, weil für die anhand dieser Kriterien bestimmte Vergleichsgruppe ungeachtet der unterschiedlichen Aufgaben und Tätigkeiten auf dem jeweiligen Dienstposten im wesentlichen gleiche Leistungsanforderungen gälten. Die Frage, ob eine „Dienstpostenbündelung“, d. h. die Zuordnung einer Funktion zu bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe (§ 18 S. 2 BBesG), rechtmäßig erfolgt sei, sei für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der auf einem solchen - „gebündelten“ - Dienstposten gezeigten Leistung ohne Bedeutung, weil ungeachtet der jeweiligen (bei der Beurteilung zu berücksichtigenden) Anforderungen allein die auf dem Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen zu bewerten seien, und zwar gemessen an den Anforderungen des Statusamtes. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin unter Rz. 40 Satz 2 bis 4 DV bestimmt, dass grundsätzlich diejenigen Beamten eine Vergleichsgruppe bildeten, denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden seien und die sich im selben statusrechtlichen Amt befänden, wobei bei einer gebündelten Bewertung von Dienstposten die Wertigkeit der im Beurteilungszeitraum konkret wahrgenommenen Funktion in der Regel dem statusrechtlichen Amt entspreche und in Ausnahmefällen die Anforderungen des übertragenen statusrechtlichen Amtes und die wahrgenommenen Aufgaben im Beurteilungsbogen zu dokumentieren und angemessen zu berücksichtigen seien. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Antragstellerin zutreffend die Vergleichsgruppe der Beamten im Statusamt A 14 BBesO im nicht technischen Dienst zugrunde gelegt. Es sei nicht erkennbar, dass die im Bundeskartellamt erfolgte Zuweisung der Dienstposten zu den unterschiedlichen Statusämtern den Rahmen des Organisationsermessens der Antragsgegnerin überschreite, zumal jedenfalls davon ausgegangen werden dürfe, dass den Beurteilern die Unterschiede der Dienstposten (etwa eines Referentenposten in der Zentralabteilung und des Postens eines Beisitzenden in einer Beschlussabteilung) bekannt seien und daher bei der Reihung und Beurteilung berücksichtigt würden. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die der Antragstellerin übertragenen Aufgaben eine besondere, bei ihrer Beurteilung (entgegen Rz. 40 Satz 4 DV) nicht hinreichend gewürdigte Schwierigkeit aufgewiesen hätten. Die Aufgabenbeschreibung in der Regelbeurteilung 2025 der Antragstellerin gebe für die Annahme solcher Schwierigkeiten nichts her, zumal auch die Bearbeitung umfangreicherer Fusionskontrollfälle („J./Q.“) und schwierigerer und umfangreicherer Fusionskontrollfälle („K./A.“) nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin zu dem allgemeinen Aufgabenspektrum eines Beisitzenden in einer Beschlussabteilung gehöre. Vor diesem Hintergrund greife auch der Vortrag der Antragstellerin nicht durch, dass die Leistungen von fünf der Beigeladenen mit ihren Leistungen nicht verglichen werden dürfte, weil diese mindestens zu einem überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums nicht in Beschlussabteilungen beschäftigt gewesen seien. Da die „Dienstpostenbündelung“, wie ausgeführt, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung habe, müsse die Rechtmäßigkeit der hier erfolgten „Dienstpostenbündelung“ vorliegend nicht (inzident) geprüft werden. Aus der Berufung der Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris, Rn. 26, ergebe sich nichts anderes. Zwar habe das Gericht in diesem Urteil nicht ausgeschlossen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstpostenbewertung im Rahmen einer Beurteilungsklage geprüft werden könne, wenn in Rede stehe, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum geringer- oder höherwertige Aufgaben wahrgenommen habe. Es habe aber gleichzeitig festgestellt (juris, Rn. 25), dass es fraglich sei, ob eine Dienstpostenbewertung überhaupt konstitutiv für die Einordnung der Wertigkeit des Dienstposten bezüglich der dienstlichen Beurteilung sei, weil der Beurteiler auch bei einer zutreffenden Dienstpostenbewertung (und damit stets) berücksichtigen müsse, ob der Beamte z. B. aufgrund einer Sonderzuweisung besonderer Aufgaben im Beurteilungszeitraum geringer- oder höherwertige Aufgaben wahrgenommen habe. Dies entspreche den dargestellten rechtlichen Grundsätzen für die Dienstpostenbündelung und deren Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung. Da bei der am Statusamt ausgerichteten Beurteilung ausgeübte, nicht diesem Statusamt entsprechende Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, trete die Dienstpostenbewertung insoweit in den Hintergrund. Da im Falle einer Dienstpostenbündelung für jedes von der Bündelung erfasste Statusamt grundsätzlich eine amtsangemessene Beschäftigung vorliege, werde bei einer Tätigkeit auf einem solchen Dienstposten grundsätzlich keine höherwertige Tätigkeit ausgeübt.\n\n\r\n\nb) Hiergegen macht die Antragstellerin mit der (teilweise unvollständigen, vgl. den Anschluss zwischen S. 8 und 9) Beschwerdebegründung das Folgende geltend: Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen Beurteilungen seien (so) nicht vergleichbar, weil die Tätigkeiten der (in der fraglichen Vergleichsgruppe zusammengefassten) Beisitzenden und Referenten/Dezernenten - was das Verwaltungsgericht verkannt habe - nicht vergleichbar seien und die Antragsgegnerin die maßgeblichen Schwierigkeitsunterschiede weder allgemein noch im Rahmen der vorliegenden Konkurrenz geprüft habe. Zudem habe das Gericht verkannt, dass die Fehlerhaftigkeit der gebildeten Vergleichsgruppe dadurch indiziert werde, dass die seit 2015 geltende, hier den „Streitgegenstand“ bildende Bündelung der Dienstposten der Beisitzenden (einer Beschlussabteilung) nach A 14 bis A 16 BBesO auch unter Beachtung des insoweit bestehenden Organisationsermessens rechtswidrig sei. Diese Dienstposten seien ihrer Wertigkeit nach nämlich wie vor 2015 strukturell mindestens nach A 15 BBesO, d. h. nach A 15 und A 16 BBesO einzustufen, weshalb die dauerhafte Verwendung von „A 14-Beamten“ als Beisitzende gegen das Statusamtsprinzip verstoße. Die Tätigkeit als Beisitzender hebe sich von der für A 14 BBesO typischen qualifizierten Sachbearbeitung ab,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nweil sie wegen der Bearbeitung komplexer Fusionskontroll- und Kartellbußgeldverfahren, der eigenständigen Erstellung ökonomisch anspruchsvoller Marktanalysen und der Anwendung unionsrechtlich überlagerten Rechts besonders schwierig sei,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nweil sie angesichts der Grundrechtsbetroffenheit von „Unternehmen mit Milliardenumsätzen“ mit einer gesteigerten Verantwortung, herausgehobenen Bedeutung und Außenwirkung einhergehe und\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nweil sie trotz der kollegialen Letztentscheidung der Beschlussabteilung weitgehend selbständig und ferner (anders als die der Referenten und Referatsleiter) weisungsungebunden ausgeübt werde.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nZudem seien die Dienstposten der Beisitzenden bei dem Bundeskartellamt nur zu 10 Prozent bzw. - bei Herausrechnung der kommissarisch tätigen bzw. erst kürzlich aus dem Kommissariat entlassenen Kollegen - zu 3 Prozent mit nach A 14 BBesO besoldeten Beamten und damit faktisch ganz überwiegend mit Beamten der Statusämter A 15 bzw. A 16 BBesO besetzt. Ferner hätten die Beisitzenden in den Beschlusskammern der strukturell vergleichbaren Bundesnetzagentur mindestens ein Amt nach A 15 BBesO inne und würden regelhaft bis A 16 BBesO „durchbefördert“. Auch der Quervergleich innerhalb des Bundeskartellamts stütze die Bewertung, dass die Tätigkeit als Beisitzender mindestens mit A 15 BBesO bewertet werden müsse. Referatsleiter kleiner Organisationseinheiten in der „Grundsatz- und Zentralabteilung“ (richtig wohl: in der Grundsatzabteilung und in der Zentralabteilung) erreichten A 16 BBesO, obwohl sie weder endgültige Entscheidungs- noch „nennenswerte Personalverantwortung“ trügen und einer weiteren Entscheidungsebene unterstünden. Der Vergleich mit den seit 2015 ebenfalls zu A 15 BBesO beförderungsfähigen Referenten und (seit 2022) Dezernenten der Grundsatz-, Zentral- und Prozessabteilung trage wegen ihrer typischerweise deutlich geringeren Erfahrung, nur optionalen Einbindung in die Fallbearbeitung und der mangelnden Verbindlichkeit ihrer zuarbeitenden Ausarbeitungen für die Beisitzenden nicht. Der gerügte Verstoß gegen das Statusamtsprinzip werde dadurch verstärkt, dass die Antragsgegnerin 2015 den „A 14-Beamten“ der genannten Verwaltungsabteilungen den Zugang zu A 15 BBesO eröffnet habe und diese damit willkürlich mit den richtigerweise mindestens nach A 15 BBesO einzustufenden Beisitzenden gleichbehandele, ohne dass hierfür mit dem formulierten Ziel, die Motivation längerfristig in der Grundsatzabteilung verwendeter Mitarbeiter zu erhalten, ein sachlicher Grund vorliege. Zudem würden „A 14-Beisitzer“ seitdem einer verschärften Konkurrenz ausgesetzt und könne die Beförderung „unliebsamer Beisitzer im Ergebnis dauerhaft“ ausgeschlossen werden. Die Bewertung der Tätigkeit als Beisitzenden auch nach A 14 BBesO sei zudem willkürlich, weil zwischen den Beisitzenden eine „ausgeprägte Funktionsidentität“ bestehe. Alle Beisitzenden nähmen unabhängig von ihrem Statusamt faktisch gleichwertige Aufgaben wahr, wobei sich Unterschiede nur zufällig ergäben. Eine dauerhafte Besoldung eines Beisitzenden nach A 14 BBesO verstoße wegen der höheren Wertigkeit der übertragenen Aufgaben zudem gegen § 18 BBesG und das Alimentationsprinzip; bei ihrer Einstellung (im Jahr 2008) sei ihr (dementsprechend) „in Aussicht gestellt“ bzw. „zugesagt“ worden, ganz überwiegend als Beisitzende verwendet und dementsprechend nach einer angemessenen Zeit nach A 15 BBesO befördert zu werden. Die nach dieser „Zusage“, nämlich erst 2015, „ohne Übergangsregelung“ eingeführte Einbeziehung des Statusamts nach A 14 BBesO in die „Dienstpostenbündelung“ verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Darauf, ob diese Bündelung auf einen sachlichen Grund gestützt werden könne, komme es wegen der vorstehenden Erwägungen nicht mehr an. Hilfsweise sei aber auch dies zu verneinen. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme für „Massenverwaltung“ greife hier angesichts der typischen Dauer der Bearbeitung der Fälle nicht. Ebensowenig trage das Argument der Antragsgegnerin, auf diese Weise eine unerwünschte erhebliche Personalrotation zwischen den branchenbezogen arbeitenden Beschlussabteilungen zu verhindern (vgl. das die Zahlung einer Verwendungszulage betreffende Urteil des OVG NRW vom 24. November 2020 - 1 A 2918/17 -, juris, Rn. 39 f.), weil sich bei einer „spitzen“ Zuordnung angesichts der nur wenigen „fehlbesetzten Stellen“ (3 Prozent, s. o.) ein einmaliger Anpassungsbedarf ergäbe und die Antragsgegnerin ohnehin zur Qualitätssicherung und Korruptionsprävention eine reguläre Rotation im Fünfjahresrhythmus betreibe.\n\n\r\n\nc) Dieses Vorbringen greift nicht durch.\n\n\r\n\naa) Es verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.\n\n\r\n\nZur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Antragsteller die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2025 - 1 B 926/25 -, juris, Rn. 12 f., vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 - 1 B 371/19 -, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f.\n\n\r\n\nDas Beschwerdevorbringen genügt diesen Anforderungen nicht, weil die Antragstellerin mit ihm nur behauptet, aber nicht begründet, dass der die Frage der Rechtmäßigkeit der Bildung der hier maßgeblichen Vergleichsgruppe betreffende entscheidungserhebliche Ansatz des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei.\n\n\r\n\nDas Verwaltungsgericht hat insoweit im Kern ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zugrunde gelegten Vergleichsgruppe (Statusamt nach A 14 BBesO) von der behaupteten Rechtmäßigkeit der erfolgten Bündelung der Dienstposten der Beisitzenden nach A 14 bis A 16 BBesO unberührt bleibe. Es hat dies mit der Erwägung begründet, dass allein die auf dem jeweiligen Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen an den Anforderungen des innegehabten Statusamtes (A 14 BBesO) zu messen und dementsprechend zu bewerten seien und ferner angenommen werden könne, dass dies hier beanstandungsfrei geschehen sei. Letzteres wiederum hat es auf die Überlegung gestützt, es sei davon auszugehen, dass der Beurteiler die (tatsächlichen) Unterschiede zwischen den Referentendienstposten und den Dienstposten der Beisitzenden kenne und diese Unterschiede (naturgemäß nur: soweit diese es geböten) bei der Erstellung der Reihung und der Beurteilungen berücksichtigt habe. Im Falle der Antragstellerin sei ausweislich fehlender und nach Lage der Dinge auch nicht gebotener Ausführungen nach Rz. 40 DV in der Beurteilung nicht davon auszugehen, dass mit den von ihr wahrgenommenen Aufgaben Anforderungen verbunden gewesen seien, die von dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe erheblich abgewichen seien.\n\n\r\n\nDem hat die Antragstellerin nur die pauschalen Behauptungen entgegengesetzt, diese Prämisse sei fehlerhaft und die angeblich einer Vergleichbarkeit entgegenstehenden Schwierigkeitsunterschiede (vgl. S. 9 bis 11 der Beschwerdebegründung) seien weder allgemein noch im Rahmen der vorliegenden Konkurrenz geprüft worden. Sie hat sich aber nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts befasst, sondern im Übrigen nur noch zu der behaupteten, angeblich (mindestens) die Fehlerhaftigkeit der Vergleichsgruppenbildung indizierenden Rechtswidrigkeit der Bündelung der Dienstposten der Beisitzenden vorgetragen, die nach ihrer - unzutreffenden - Ansicht den „Streitgegenstand“ (Beschwerdebegründung S. 8, vorletzte Zeile) bildet.\n\n\r\n\nbb) Unabhängig davon ist dieser Ansatz des Verwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden. Der Senat hat zu der Rüge eines im dort maßgeblichen Beurteilungszeitraum in einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamts beschäftigt gewesenen Beamten, die ihm erteilte Regelbeurteilung vom 22. Januar 2019 sei (u. a.) wegen einer fehlerhaften Bildung der Vergleichsgruppe (Beamte mit und ohne Leitungsaufgaben; große Unterschiedlichkeit der Dienstposten) rechtswidrig, und damit zu der auch hier in Rede stehenden Problematik bereits früher\n\n\r\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2026 - 1 A 1861/21 -, juris, Rn. 2 (Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe), Rn. 10 a. E. (Rüge der Vergleichsgruppenbildung), 47 bis 57 (Würdigung dieses Zulassungsvorbringens) -\n\n\r\n\nausgeführt (juris, Rn. 48 bis 57):\n\n\r\n\n„Die Bildung der Vergleichsgruppe genügt nur dann den rechtlichen Anforderungen aus § 50 Abs. 2 BLV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie derart hinreichende Homogenität sicherstellt, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Dies erfordert im Regelfall für Beamte der Vergleichsgruppe dasselbe Statusamt und dieselbe Laufbahn.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 -, juris, Rn. 24 ff., und vom 24. Novem­ber 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1706/21 -, juris, Rn. 34 ff.\n\n\r\n\nBeamte derselben Laufbahn sind im selben Statusamt grundsätzlich miteinander vergleichbar. Sie konkurrieren auch regelmäßig um entsprechende Beförderungsämter. Der hierfür nötige Vergleich soll bereits im Rahmen der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden, was die Zusammenfassung zu einer Vergleichsgruppe rechtfertigt.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris, Rn. 35 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2024 - 1 A 758/23 -, juris, Rn. 19 m. w. N.\n\n\r\n\nDurch die danach zulässige Zusammenfassung von Beamten im selben Statusamt und derselben Laufbahn wird gerade in Kauf genommen, dass die konkret wahrgenommenen Funktionen untereinander nicht vollumfänglich übereinstimmen. Dass insoweit auch Beamte mit und ohne Führungsaufgaben zusammengefasst werden, begründet für sich genommen keine fehlerhafte Zusammensetzung der Vergleichsgruppe.\n\n\r\n\nNichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2025. Soweit dort eine Zuordnung gerade zu einer Vergleichsgruppe mit Beamten in Leitungsfunktion gefordert wurde,\n\n\r\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 35.24 -, juris, Rn. 32,\n\n\r\n\nist dies auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil das Urteil sich auf eine - ausnahmsweise ebenfalls zulässige - Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen bezieht. In diesem Fall kommt es gerade nicht auf die abstrakten Anforderungen des Statusamtes an. Wird aber, wie hier, auf das Statusamt und nicht auf die Funktionsebene abgestellt, sind die hiermit einhergehenden unterschiedlichen konkreten Anforderungen an den einzelnen Dienstposten durch die Beurteiler zu berücksichtigen, führen aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Bildung der Vergleichsgruppe.“\n\n\r\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest.\n\n\r\n\ncc) Ungeachtet des Vorstehenden ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin generell, d. h. wegen ihrer Tätigkeit als Beisitzende, nicht in eine Vergleichsgruppe mit ebenfalls nach A 14 BBesO besoldeten Stabsmitarbeitern eingeordnet werden durfte (dazu (1)) oder dass dies jedenfalls mit Blick auf ihre zu betrachtende konkrete Tätigkeit im Beurteilungszeitraum zu unterbleiben hatte (dazu (2)).\n\n\r\n\n(1) Eine generelle Unzulässigkeit eines solchen Vergleichs folgt namentlich nicht aus dem umfänglichen Beschwerdevortrag, dass und aus welchen Gründen die erfolgte Bündelung der Dienstposten der Beisitzenden nach A 14 bis A 16 BBesO fehlerhaft sei und nur die Statusämter A 15 und A 16 BBesO erfassen dürfe. Es spricht nichts dafür, dass dieser Vortrag durchgreifen könnte. Insoweit sei auf die der Antragstellerin bekannten Ausführungen der Antragsgegnerin in deren erstinstanzlich vorgelegtem Schriftsatz vom 27. März 2026 (Gliederungspunkt 1 a. = S. 1 bis 4) verwiesen. Darin hat die Antragsgegnerin zunächst zutreffend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in dessen Urteil vom 12. Oktober 2017 - 15 K 7187/16 - sowie des beschließenden Senats mit dem nachgehenden Urteil vom 24. November 2020 - 1 A 2918/17 -, juris, Rn. 32, 33 ff. und 43 ff., Bezug genommen, welche die auch hier in Rede stehende „Dienstpostenbündelung“ als frei von Beanstandungen bewertet haben, und ergänzend hierzu unter Beifügung näherer Begründungen ausgeführt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndass durch die Bündelung der Dienstposten (auf der Zeitschiene und nicht nur punktuell betrachtet) eine personelle Kontinuität der hochspezialisierten Beschlussabteilungen erreicht werden solle und könne,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndass alle Mitglieder einer Beschlussabteilung gleichermaßen einfach gelagerte Fragestellungen wie auch juristisch und ökonomisch äußerst komplexe und umfangreiche Verfahren bearbeiteten und eine weitergehende Differenzierung der Aufgaben hinsichtlich der Wertigkeit der Statusämter und Dienstposten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndass Beisitzende keine Personalverantwortung hätten, während dies bei Referatsleitern stets und bei Dezernenten zuweilen der Fall sei,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndass einfach gelagerte Fusionsfälle im Bundeskartellamt auch von Sachbearbeitenden (Statusämter A 9 bis A 13 BBesO) bearbeitet würden, was belege, dass die Tätigkeit eines Beisitzenden ein breites Spektrum an Tätigkeiten umfasse, welche nicht ausschließlich in einem spitz bewerteten oder nur mit zwei Statusämtern (nach Ansicht der Antragstellerin: A 15 und A 16 BBesO) gebündelten Dienstposten abgebildet werden könnten,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndass die Antragsgegnerin befugt (gewesen) sei, ihre Beförderungsgrundsätze unter Berücksichtigung der jeweiligen haushalterisch vorgegebenen Beförderungsmöglichkeiten zu gestalten, und\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beförderungsgrundsätze nicht, wie behauptet, im zeitlichen Kontext des Kommissariats der Antragstellerin (2015), sondern schon durch die Verwaltungsverfügung vom 27. Dezember 2010 (Gliederungspunkt 10, e. E. = S. 6 oben) maßgeblich geändert worden seien.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nGerade den insoweit wesentlichen, die erfolgte Bündelung rechtfertigenden Argumenten der Antragsgegnerin, nach denen Beisitzende anders als Stabsmitarbeiter nach A 14 BBesO niemals Personalverantwortung tragen und dass jedenfalls einfach gelagerte Fusionsfälle im Bundeskartellamt auch von Beamten unterhalb der Besoldungsebene nach A 14 BBesO bearbeitet werden, ist die Antragstellerin in ihrer Replik vom 9. April 2026 (S. 1 f.) und auch nachfolgend nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Hinzu tritt noch die Erwägung, dass die Stabsmitarbeiter, wie sich schon aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt, auch in die Fallbearbeitung der Beisitzenden eingebunden werden und diesen gutachterlich - wenn auch nicht mit Bindungswirkung für die Beisitzenden - zuarbeiten. Das bedeutet nämlich, dass die Stabsmitarbeiter nicht nur die ihnen zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten zu erfüllen und deren Anforderungen zu genügen haben, sondern gerade auch auf dem Gebiet, das die Beisitzenden in den Beschlussabteilungen bearbeiten, bereits fachliche Aufgaben wahrnehmen, welche denen der Beisitzenden zumindest teilweise entsprechen.\n\n\r\n\n(2) Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin mit Blick auf ihre zu betrachtende konkrete Tätigkeit nicht in eine Vergleichsgruppe eingeordnet werden durfte, die auch die ebenfalls nach A 14 BBesO besoldeten Stabsmitarbeiter umfasst. Es ist nämlich nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass die bei einer solchen konkreten Betrachtung in den Blick zu nehmende Bearbeitung von elf einfachen Fusionskontrollfällen ohne Ermittlungsarbeit sowie eines umfangreicheren Falles und eines schwierigen und umfangreichen Falles dieser Art mit einer - nur nach dem Umfang streitigen - Unterstützung durch weiteres Personal eine Wertigkeit ihrer Tätigkeit begründet haben könnte, die ihrem Statusamt nicht mehr entsprochen und sie aus der - auch die Referenten umfassenden - Vergleichsgruppe der nach A 14 BBesO besoldeten Beamten im nicht-technischen Dienst bei dem Bundeskartellamt herausgehoben hat.\n\n\r\n\nIV. Das Beschwerdevorbringen, das sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter III. des angegriffenen Beschlusses bezieht, greift ebenfalls nicht durch.\n\n\r\n\n1. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Antragstellerin habe auch nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf eine Beförderung und damit auf die im vorliegenden Verfahren beantragte vorläufige Nichtbesetzung der streitigen Beförderungsstellen. Ein solcher Anspruch folge zunächst nicht aus ihrem Vortrag, das Unterlassen ihrer Beförderung verstoße gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG, weil die Alimentation nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit vor allem auch für alleinerziehende Personen, zu denen sie zähle, zu niedrig sei. Aus dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation lasse sich kein Anspruch auf Beförderung herleiten, weil sich dieser auf das jeweils innegehabte Statusamt beziehe. Ein Anspruch auf Beförderung folge auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 der RL (EU) 2023/970 (sog. Entgelttransparenz-Richtlinie). Das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin, der Entgeltunterschied beruhe hier auf ihrer fehlenden Beförderung nach A 15 BBesO, die wiederum auf willkürlichen Beurteilungen beruhe, denen sie als Frau in besonderer Weise ausgesetzt (gewesen) sei, und bedeute eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung, verfange schon deshalb nicht, weil die von der Antragstellerin bemühte Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar sei. Als Regelung einer unionsrechtlichen Richtlinie bedürfe sie grundsätzlich der Umsetzung in nationales Recht und verpflichte Arbeitgeber nicht unmittelbar. Abweichendes gelte zwar, wenn eine Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden und sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sei. Die fragliche Regelung genüge diesen beiden Voraussetzungen nicht, weil sie nur vorsehe, dass Mitgliedsstaaten Maßnahmen ergreifen müssten, und keine Verpflichtung normiere, die das Gericht unzweideutig anwenden könne. Der behauptete Anspruch folge auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Das Vorbringen der Antragstellerin, angesichts der ihr bei der Einstellung 2008 zugesagten nicht leistungsabhängigen, sondern alsbaldigen Beförderung nach A 15 BBesO habe die Antragsgegnerin diese Praxis nicht nachfolgend zu ihren Lasten dahin ändern dürfen, dass nur noch leistungsanhängig nach A 15 BBesO befördert werde und Beisitzende dauerhaft im Statusamt nach A 14 BBesO verbleiben könnten, greife nicht durch. Ein Anspruch auf leistungsunabhängige Beförderung in einer Beförderungsrunde könne sich weder aus einer etwaigen Zusage noch aus einer (behaupteten) früheren Beförderungspraxis ergeben, weil eine solche Beförderung rechtswidrig wäre und die Antragstellerin sich auch nicht eine Beibehaltung einer rechtswidrigen Praxis habe verlassen dürfen. Die weitere Behauptung der Antragstellerin, faktisch werde nach wie vor hauptsächlich nach dem Dienstalter befördert, betreffe nicht den hier allein zu prüfenden Antragsgegenstand. Im vorliegenden Beförderungsverfahren sei die Auswahlentscheidung nämlich allein aufgrund von Leistungsgesichtspunkten und nicht (auch) anhand des Dienstalters getroffen worden. Auch der Verweis auf das Rückwirkungsverbot gehe fehl, weil der Dienstherr nicht verpflichtet sei, eine bestehende Organisationsstruktur und geübte Beförderungspraxis beizubehalten. Schließlich führe auch der Vortrag der Antragstellerin nicht weiter, sie habe einen Anspruch auf Beförderung zur Wiedergutmachung der erlittenen Diskriminierung. Es sei insoweit nämlich keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.\n\n\r\n\n2. Hiergegen wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde das Folgende ein: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie einen eigenständigen Beförderungsanspruch rechtswidrig allein aus dem Alimentationsprinzip ableiten wolle. Tatsächlich habe sie den Beförderungsanspruch stets „vor allem auf“ (ihre) „einwandfreien, weit überdurchschnittlichen Leistungen gestützt und so dem Leistungsprinzip Rechnung getragen“. Das Alimentationsprinzip habe sie nur ergänzend „im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 33 Abs. 2 GG“ angeführt bzw. als durch die „Dienstpostenbündelung“ verletzt bezeichnet. Das Verbot der geschlechtsspezifischen Entgeltbenachteiligung, aus dem sich hier ein Beförderungsanspruch ergebe, folge bereits seit langem aus §§ 7 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8 Abs. 2 AGG, aus § 3 EntgTranspG und aus Art. 157 AEUV. Hinsichtlich des geltend gemachten Vertrauensschutzes habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass sie auf die bei ihrer Einstellung gegebene Zusage einer zeitnahen Beförderung nach A 15 BBesO deshalb habe vertrauen dürfen, weil die Tätigkeit einer Beisitzenden von ihrer Wertigkeit her ohnehin (mindestens) diesem Statusamt entspreche. Durch die Änderung der Beförderungsgrundsätze ohne Übergangsregelungen für die Beamten mit einer solchen Zusage habe die Antragsgegnerin nicht nur eine rechtswidrige, gegen das Statusamtsprinzip und Leistungsprinzip verstoßende Entscheidung getroffen, sondern darüber hinaus auch gegen den Vertrauensschutz und das Rückwirkungsverbot verstoßen. Ihre - überfällige - Beförderung habe sie nicht allein wegen ihres Dienstalters verlangt, sondern deshalb, weil „ihre Leistung über alle Jahre hinweg besser“ gewesen sei „als die von vergleichbaren Kollegen, so dass sie eine Spitzennote verdient hätte“. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht unterstellt, dass sie sich mit dem Verweis auf Wiedergutmachungsansprüche dem Leistungsvergleich entziehen wolle. Tatsächlich stütze sie ihren Anspruch auf ihre „überdurchschnittlichen Leistungen“ und führe „die erlittene Diskriminierung, die zu ihrer möglicherweise dauerhaften Dienstunfähigkeit geführt habe, nur ergänzend im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null an. Es gebe „wegen der nötigen Wiedergutmachung der Diskriminierung und der Zusage der Beförderung im Jahr 2008 eine Ermessensreduzierung bei der Auswahlentscheidung, die in der Gesamtschau mit den außerordentlichen Leistungen der Beschwerdeführerin gesehen werden“ müsse.\n\n\r\n\n3. Dieses Beschwerdevorbringen kann ersichtlich keinen Erfolg haben.\n\n\r\n\nDas gilt zunächst insoweit, als die Antragstellerin das Alimentationsprinzip und den angeblichen Anspruch auf Wiedergutmachung der behaupteten Diskriminierung (nur) heranziehen will, um eine für sie günstige Steuerung des von ihr behaupteten Auswahlermessens oder gar dessen Reduzierung auf eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten zu begründen. Sie verkennt insoweit nämlich, dass die Antragsgegnerin die streitbefangene Auswahlentscheidung bereits auf der Ebene des Qualifikationsvergleichs, nämlich anhand der aus den aktuellen Regelbeurteilungen resultierenden Gesamturteile und Notendurchschnitte, getroffen hat und daher keinerlei Raum mehr für die Ausübung eines Auswahlermessens besteht. Dass diese Auswahlentscheidung auch im Lichte des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden und die Antragstellerin keineswegs wegen ihres Vortrags, sie habe bessere oder gar „Spitzenleistungen“ erbracht, die in ihrer hier allein maßgeblichen aktuellen Regelbeurteilung rechtswidrig keinen Niederschlag gefunden hätten, auszuwählen ist, folgt bereits aus allem Vorstehenden, auf das Bezug genommen wird.\n\n\r\n\nEine Verletzung des streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin ergibt sich auch offensichtlich nicht aus deren Erwägung, die Antragsgegnerin verletze durch ihre Nichtbeförderung seit langem und auch aktuell ein nationales und unionsrechtliches Verbot der geschlechtsspezifischen Entgeltbenachteiligung, weshalb eine Wiedergutmachung geboten sei. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie dadurch, dass sie sich noch immer im Statusamt nach A 14 BBesO befindet, gegenüber anderen, ebenfalls in den Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts beschäftigten, aber nach A 15 oder A 16 BBesO besoldeten Beamten wegen ihres Geschlechts (mittelbar) diskriminiert wird. Das Entgelt dieser Personen, zu denen mangels entgegenstehender Glaubhaftmachung auch - die Behauptung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung widerlegend - Beamtinnen zählen werden, hängt nach dem einschlägigen Besoldungsrecht ebenso nur von dem erreichten Statusamt und nicht von der (behaupteten) Wertigkeit der auf dem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben ab wie das Entgelt der Antragstellerin. Nichts anderes ergibt sich aus der (sinngemäßen) Erwägung der Antragstellerin, die (durch ihre Auswahl und Beförderung auszugleichende) mittelbare Diskriminierung habe schon früher stattgefunden, nämlich durch eine in den Ergebnissen der bisherigen Regelbeurteilungen, auch der aktuellen, fortwirkende frühere Diskriminierung als Frau durch Frau N. (und durch spätere Beurteiler). Es ist schon nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht erkennbar, dass die Behauptung der Antragstellerin zutrifft, Frau N. und wegen der Fortwirkung deren Tuns auch andere Personen hätten sie gerade wegen ihres Geschlechts wie behauptet diskriminiert. Namentlich ergibt sich dies nicht aus der - ohnehin nur gemutmaßten - Motivation der Frau N. für deren angebliches Verhalten, die nach dem (teilweise schon sexistischen, jedenfalls aber höchst unsachlichen, nämlich mit der Angabe „schlanker“ auf vermeintliche Unterschiede in der körperlichen Attraktivität abstellenden) Vortrag der Antragstellerin im Kern in persönlicher Abneigung und Missgunst sowie im Übrigen in dem erlebten Gefühl, ihre Autorität werde durch die Antragstellerin nicht anerkannt, und dem daraus erwachsenen Bedürfnis, ihre Macht auszuspielen, wurzele. Gleiches gilt auch für die - ebenfalls nur gemutmaßte - Motivation der Frau O., ihr sehr gutes Verhältnis zu Frau N. nicht beschädigen zu wollen und die Antragstellerin ebenfalls nicht zu mögen. Ist mithin nicht glaubhaft gemacht, dass die hier allein zu überprüfende aktuelle Regelbeurteilung, ggf. wegen in ihr „fortwirkender“ früherer Beurteilungen, nicht (oder nicht nur) qualifikationsbezogen, sondern (auch) aus hier nur maßgeblichen Gründen geschlechtsbezogener Diskriminierung erfolgt ist, kann der gerügte Entgeltunterschied auch unter diesem Aspekt offensichtlich nicht beanstandet werden. Sachlich gerechtfertigt sind tatsächlich zu konstatierende, für gleiche oder gleichartige Arbeit gezahlte unterschiedliche Entgelte für Männer und Frauen nämlich dann, wenn ein anscheinend neutrales Kriterium wie der Grundsatz der leistungsgerechten Beurteilung (und der Bestenauslese in an die Beurteilungen anknüpfenden Auswahlverfahren) zwar im Ergebnis zu einer „Benachteiligung“ von Frauen führt, aber leistungs- und arbeitsergebnisbezogen ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 EntgTranspG).\n\n\r\n\nVgl. etwa Roloff, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, 80. Edition, Stand: 1. Juni 2026, EntgTranspG § 3 Rn. 8 f.\n\n\r\n\nDas verbleibende Vorbringen zu einem gegebenen Vertrauensschutz und zu einer Verletzung des Rückwirkungsverbots greift ebenfalls nicht durch. Dass der Antragstellerin 2008 eine zeitnahe Beförderung nach A 15 BBesO rechtsverbindlich, d. h. schriftlich (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) zugesagt worden ist, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar; es ist daher davon auszugehen, dass damals nur - nicht rechtsverbindlich - die Rede von bloßen Beförderungsaussichten gewesen ist. Ferner hat die Antragstellerin nur behauptet, aber nicht begründet, dass Vertrauensschutz schon aus ihrer behaupteten damaligen Erwägung folge, die Tätigkeit einer Beisitzenden entspreche von ihrer Wertigkeit her ohnehin (mindestens) diesem Statusamt. Entsprechendes gilt für ihre sinngemäß behauptete, ersichtlich keinen Vertrauensschutz auslösenden Annahme, die Antragsgegnerin werde ihre seinerzeitigen Beförderungsgrundsätze stets beibehalten, das Statusamt nach A 14 BBesO nicht in die fragliche Bündelung der Dienstposten einbeziehen und ihre Beförderungsgrundsätze auch aus sachlichen, mit der Zahl der zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen zusammenhängenden Gründen nicht ändern. Die ferner aufgestellte Rechtsbehauptung, im Fehlen einer „Übergangsregelung“ liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, ist daher schlicht abwegig.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n\r\n\nDie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 20. Juli 2026) bekanntgemachten, für diesen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind.\n\n\r\n\nFür die in die Berechnung einzustellenden Bezüge ist dabei, soweit es um die Berücksichtigung des Grundgehalts geht, neben der Besoldungsgruppe des angestrebten Statusamts maßgeblich, in welcher bzw. welchen Erfahrungsstufe(n) sich der jeweilige Antragsteller in dem maßgeblichen Kalenderjahr befindet, und nicht etwa pauschal das Grundgehalt der höchsten Erfahrungsstufe („Endgrundgehalt“). Das ergibt sich mit großer Deutlichkeit aus dem Wortlaut der Norm und aus dem systematischen Zusammenhang, in den sie der Gesetzgeber gestellt hat. Ausgangspunkt der Auslegung hat der Wortlaut des § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG zu sein. Diese Norm stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf die (dem Betroffenen fiktiv) „zu zahlenden Bezüge“ ab, deren Höhe aber nicht nur von dem maßgeblichen (angestrebten) Statusamt, sondern auch von der jeweils innegehabten Erfahrungsstufe abhängt, und enthält damit gerade nicht mehr das vor dem 1. August 2013 geltende (von dem historischen Gesetzgeber möglicherweise weiterhin gewollte) Tatbestandsmerkmal „Endgrundgehalt“. Zugleich legt diese Norm fest, dass nicht ruhegehaltsfähige Zulagen nicht zu den maßgeblichen Bezügen zählen, und lässt damit erkennen, dass diejenigen dem Betroffenen - naturgemäß individuell - gezahlten Zulagen in die Berechnung einzustellen sind, die ruhegehaltsfähig sind. Die Betrachtung des systematischen Zusammenhangs, in den § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG gestellt ist, bekräftigt das vorstehende Auslegungsergebnis. § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG bestimmt, dass „Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind“, außer Betracht zu bleiben haben, und regelt damit eine (mit Blick auf das negative Tatbestandmerkmal „mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen“: weitere) Ausnahme von der grundsätzlich kläger- bzw. antragstellerbezogen Ermittlung der „zu zahlenden Bezüge“. Zugleich gibt sie mit ihrer tatbestandlichen Beschränkung auf zwei Bezügebestandteile (jedenfalls) im Grundsatz vor, in welchen Grenzen überhaupt eine von der Person des Betroffenen (vgl. insoweit auch die Grundsatznorm des § 52 Abs. 1 GKG; „für ihn ergebenden Bedeutung“) abstrahierende generalisierende Betrachtungsweise nur erlaubt ist.\n\n\r\n\nStändige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss vom 8. Mai 2020 - 1 E 412/20 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.; ferner in diesem Sinne etwa Schl.-H. OVG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - 2 O 3/20 -, juris, Rn. 3, und vom 17. Oktober 2019 - 2 O 5/19 -, juris, Rn. 4 bis 7 (Letzterer mit ausführlicher und überzeugender Begründung), sowie OVG NRW Beschluss vom 11. Juli 2014 - 6 B 208/14 -, juris, Rn. 18 bis 27; anders nun (unter fehlerhafter Berufung auf OVG NRW, Beschluss vom 20. Febru-ar 2025 - 6 E 333/24 -, juris, Rn. 4) BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris, Rn. 5 f., das sich auf die Behauptung, eine generalisierende Betrachtung sei (im Rahmen des § 52 Abs. 6 GKG) gesetzlich allgemein geboten, sowie auf entstehungsgeschichtliche Erwägungen stützt, dabei aber BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 246 insoweit fehlerhaft zitiert, als der historische Gesetzgeber sich dort nicht gegen eine „Berücksichtigung (weiterer) statusbezogener Elemente der Bezüge“ ausgesprochen, sondern insoweit von familienstatusbezogenen Elementen der Bezüge gesprochen hat; dem BVerwG folgend: OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 6 B 235/26 -, juris, Rn. 11 bis 13 (unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung) sowie OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. März 2026 - OVG 10 L 2/26 -, juris, Rn. 7; im Ergebnis schon früher wie das Bundesverwaltungsgericht etwa Nds. OVG, Beschluss vom 11. November 2014 - 5 ME 157/14 - juris, Rn. 30 f., welches die Änderung des Wortlauts der maßgeblichen Vorschrift mit der methodisch fragwürdigen Erwägung ausblendet, den Gesetzesmaterialien lasse sich die Absicht eines „Systemwechsels“ nicht eindeutig entnehmen, und ferner auf - grundsätzlich nicht auslegungsrelevante - „Praktikabilitätserwägungen“ abstellt.\n\n\r\n\nDieses anhand des Wortlauts des § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG und der Gesetzessystematik gewonnene Auslegungsergebnis kann weder durch (Über-) Interpretation von Erwägungen historischer Gesetzgeber, die keinen Ausdruck in der Gesetzesfassung gefunden haben, noch durch die Behauptung einer (allgemein) „gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise“ noch durch gelegentlich auch ins Feld geführte Aspekte der Vereinfachung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung überspielt werden.\n\n\r\n\nBei der Berechnung des Jahresbetrags der Bezüge nicht zu berücksichtigen sind, wie bereits erwähnt, die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach allen vorstehenden Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren.\n\n\r\n\nDer nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier nach dem insoweit heranzuziehenden, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrecht angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO und der in der ersten bzw. zweiten Hälfte des Kalenderjahres 2026 gegebenen Erfahrungsstufen 5 bzw. 6 auf 87.802,92 Euro [(7.210,74 Euro x 6) + (7.423,08 Euro x 6)]. Ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Wert von 21.950,73 Euro.\n\n\r\n\nDie Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der auf 23.538,96 Euro lautenden, der Berechnung zu Unrecht das Endgrundgehalt zugrunde legenden, in eine zu hohe Wertstufe fallenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts vornimmt, beruht mit Ausnahme des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, die der Senat für die Festsetzung des zweitinstanzlichen Streitwerts herangezogen hat, und folgt den dabei dargestellten Grund-sätzen. Da die Antragstellerin ihren Eilantrag am 11. Dezember 2025 gestellt hat, ist bei der Berechnung der zu zahlenden Bezüge allerdings noch auf das Kalenderjahr 2025 abzustellen und auch insgesamt nur die Erfahrungsstufe 5 maßgeblich. Nach diesen Maßgaben ergeben sich ein Jahresbetrag von 86.528,88 Euro (7.210,74 Euro x 12) und ein festzusetzender Streitwert von 21.632,22 Euro.\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_864_26_Beschluss_20260903.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-03/1-b-864-26","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"EntgTranspG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_864_26_Beschluss_20260903.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_864_26_Beschluss_20260903.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-03/1-b-864-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_864_26_Beschluss_20260903.html","retrieved":"2026-09-14 02:00:44.129512+00:00"}}