{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_369_26_Beschluss_20260831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0831.1B369.26.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"1. Senat","decided":"2026-08-31","aktenzeichen":"1 B 369/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e\n\n\r\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nDas - fristgerecht vorgelegte - Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers zu entsprechen,\n\n\r\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die nach Besoldungsgruppe A9_vz BBesO bewerteten sechs Beförderungsplanstellen nicht mit einem anderen Bewerber als ihm zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n\r\n\nI. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar bestünden erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilung des Antragstellers vom 12. Juni 2025. Dem Antragsteller stehe aber jedenfalls deshalb ein Anordnungsanspruch nicht zu, weil er im Falle einer erneuten, etwaige Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen chancenlos wäre. Bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls habe der Antragsteller keine realistische Chance, zum Zuge zu kommen. Sämtliche Beigeladenen wiesen ihm gegenüber auch bei der unterstellten Korrektur seiner Regelbeurteilung einen nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Dies ergebe sich aus den beiden Parametern, die die Notenvergabe nach der Praxis der Antragsgegnerin erkennbar steuern sollen, nämlich den Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte sowie dem Grad, um den die Wertigkeit der im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Funktion von der Wertigkeit des innegehabten Statusamtes abweiche. Der Antragsteller befinde sich wie die Beigeladenen in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO. Im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. August 2023 sei er höherwertig auf einem Arbeitsposten mit der beamtenrechtlichen Bewertung nach A 11 BBesO eingesetzt gewesen. Vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 habe er eine nach A 12 BBesO bewertete Tätigkeit wahrgenommen. Seine Leistung sei in der dienstlichen Regelbeurteilung vom 12. Juni 2025, die den gesamten Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 umfasse, in allen aufgeführten Einzelmerkmalen mit der Höchstnote der fünfstufigen Skala „Sehr gut“ bewertet worden. Als Gesamturteil habe er die Note „Gut ++“ erhalten.\n\n\r\n\nAuch sämtliche Beigeladenen seien im Beurteilungszeitraum jeweils höherwertig eingesetzt gewesen. Die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. hätten im gesamten Beurteilungszeitraum eine nach A 13 BBesO bewertete Tätigkeit wahrgenommen. Der Beigeladene zu 3. sei zunächst auf einem nach A 12 BBesO bewerteten Arbeitsposten eingesetzt gewesen und habe sodann seit dem 1. Januar 2024 eine nach A 13 BBesO bewertete Tätigkeit ausgeübt. Die Beigeladenen zu 5. und 6. hätten sich im gesamten Beurteilungszeitraum in einer nach A 12 BBesO bewerteten Funktion befunden. Die Beigeladenen seien in sämtlichen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ beurteilt worden. Im Gesamturteil hätten die Beigeladenen zu 1. und 4. jeweils die Spitzennote „Hervorragend ++“, die Beigeladenen zu 5. und 6. jeweils die Note „Hervorragend +“ erhalten. Angesichts dieses Leistungsbildes wiesen die Beigeladenen einen vom Antragsteller nicht einzuholenden Qualifikationsvorsprung auf. Zwar seien die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte in den Einzelmerkmalen bei den Beigeladenen und dem Antragsteller (im Wesentlichen) formal gleich. Der Vorsprung folge aber aus dem unterschiedlichen Grad, um den die Wertigkeit der im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Funktionen von der Wertigkeit des jeweils innegehabten Statusamtes abweiche. Die Beigeladenen zu 1. und 4. hätten jeweils eine nach A 13 BBesO bewertete Tätigkeit wahrgenommen, der Beigeladene zu 3. jedenfalls am Ende des Beurteilungszeitraums. Die Wertigkeit der Tätigkeit habe die ihres Statusamtes um fünf Stufen überschritten. Der Antragsteller habe dagegen in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums eine gegenüber seinem Statusamt nur um vier Stufen höherwertige Tätigkeit nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO ausgeübt, zuvor eine nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertete Tätigkeit. Eine dienstliche Beurteilung, die die gezeigte Qualifikation des Antragstellers bei dieser Sachlage mit demselben Gesamturteil bewerten würde wie die der Beigeladenen zu 1. bis 4., wäre unplausibel, verstieße gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe und wäre mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund sei rechtlich unbeachtlich, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. in den den jeweiligen Beurteilungen zugrundeliegenden Stellungnahmen der Führungskräfte jeweils in einem Merkmal mit „gut“ und fünfmal mit „sehr gut“ bewertet worden seien, während der Antragsteller in allen sechs Merkmalen die Note „sehr gut“ erreicht habe. Dieser eher marginale Unterschied, der sich im Übrigen im Ergebnis in der Bewertung der Einzelmerkmale in den jeweiligen Regelbeurteilungen nicht ausgewirkt habe, sei nicht geeignet, den anhand der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion bemessenen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 1. bis 3. im oben dargestellten Sinne zu relativieren.\n\n\r\n\nDer Einwand des Antragstellers, sein Dienstposten hätte nicht nach A 12 BBesO, sondern nach A 13 BBesO bewertet werden müssen, greife nicht durch. Nach § 18 Satz 1 BBesG seien die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Hierbei habe der Dienstherr das (typische) Aufgabenprofil der Funktionen zu ermitteln. Sodann habe er diese Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinne zuzuordnen. Diese Statusämter wiederum seien vom Besoldungsgesetzgeber einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Der Dienstherr handele bei der Erstellung von Dienstpostenbewertungen im Rahmen seiner Organisationsgewalt, bei deren Ausübung ihm ein Gestaltungsspielraum zukomme. Die „Richtigkeit“ der Bewertung der Dienstposten durch den Dienstherrn sei wegen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn sei insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt sei. Nach diesem Maßstab greife der Vortrag des Antragstellers nicht durch, er betreue faktisch als Projektleiter, teils sogar als Systemarchitekt, das komplette Netzwerk des Kundenprojekts M. in den Bereichen „Office LAN“ und „Rechenzentrum (RZ) LAN“ und sei daher nicht als „System Engineer III“, sondern als „System Engineer IV“ einzuordnen. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin die von ihm wahrgenommene Funktion nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG entsprechend bewertet und die Grenzen ihrer Organisationsgewalt überschritten habe. Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers habe die Antragsgegnerin ausgeführt, für die Bewertung sei grundsätzlich die gezeigte Leistung bei der Aufgabenerledigung nicht relevant. Für die Einstufung gehe es ausschließlich um den Aufgabenumfang und dabei gegebene Entscheidungsspielräume. Auch aus den der Regelbeurteilung vom 12. Juni 2025 zugrundeliegenden Stellungnahmen der Führungskräfte gehe hervor, dass die Tätigkeit des Antragstellers für die zweite Hälfte des Beurteilungszeitraums als „System Engineer III“ zu bewerten sei. Damit halte sich die Antragsgegnerin in den Grenzen ihres Organisationsermessens. Eine willkürliche Manipulation der Dienstpostenbewertung sei weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Schon der zeitliche Abstand von einem Jahr zwischen der (nachträglichen) Dienstpostenbewertung im September 2024 und der Beförderungsentscheidung spreche dem ersten Anschein nach gegen eine offenkundig sachwidrige Dienstpostenbewertung. Gleiches gelte für den erfolglosen Ausgang des vom Antragsteller - im Übrigen erst am 23. Oktober 2025 angestrengten - Reklamationsverfahrens gegen die Bewertung seines Dienstpostens. Auch inhaltlich griffen die Einwände des Antragstellers gegen die Dienstpostenbewertung nicht durch. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die ihm übertragene Funktion manipulativ niedriger bewertet worden wäre, um ihn gegenüber künftigen Mitbewerbern systematisch zu benachteiligen. Insbesondere seien die Grenzen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit nicht deshalb überschritten, weil die Antragsgegnerin die Arbeitspostenbewertung nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller aufgeführten Besonderheiten wie seiner projektleitenden Tätigkeit vorgenommen habe. Die Bewertung sei nicht anhand der einzelnen, konkret im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, sondern anhand des typischen Aufgabenprofils des jeweiligen Dienstpostens vorzunehmen. Nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin die Funktionen mittels einer summarischen Darstellung der Tätigkeitsinhalte bewertet habe.\n\n\r\n\nDer Antragsteller wäre ferner auch im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 5. und 6. chancenlos. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt werde, dass er bei einer etwaigen Neubeurteilung im Gesamturteil das Niveau der Beigeladenen zu 5. und 6. („Hervorragend +“) erreichen könne, verbleibe im Rahmen der sich aufdrängenden Einzelausschärfung ein beurteilungsrelevanter Vorsprung dieser Beigeladenen. Trotz der - unterstellt - formal gleichen Beurteilungsergebnisse wäre jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Noten der Beigeladenen zu 5. und 6. vollständig auf höherwertigen, nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten erworben worden seien und nicht nur, wie im Falle des Antragstellers, in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums. Vor diesem Hintergrund wäre im Falle einer notwendigen Einzelausschärfung davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu 5. und 6. im Verhältnis zum Antragsteller insgesamt höheren Anforderungen zu genügen hatten. Dies lasse den Schluss zu, sie hätten insoweit auch bessere Leistungen gezeigt als der Antragsteller. Dass der Antragsteller über die Beurteilung der Beigeladenen hinausgehend im Gesamturteil einer etwaig neu zu erstellenden Beurteilung die Spitzennote „Hervorragend ++“ erreichen könne, sei bei realistischer Betrachtung nicht anzunehmen. Die Antragsgegnerin habe diesbezüglich in den streitgegenständlichen Beurteilungen wie auch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Verteilung der Spitzennoten grundsätzlich am Grad des höherwertigen Einsatzes orientiere, wenngleich kein Automatismus dahingehend bestehe, nur deutlich höherwertig eingesetzten Beamten die Spitzennote im Gesamturteil zuzuerkennen. Im Falle des Antragstellers bestünden jedoch keine Umstände, die im Quervergleich mit noch höherwertig eingesetzten Beamten ebenfalls die Vergabe der Spitzennote „Hervorragend ++“ begründen könnten.\n\n\r\n\nII. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.\n\n\r\n\n1. Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf seinen gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus erster Instanz Bezug nimmt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2025 - 1 B 701/25 -, juris, Rn. 9, vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 - 1 B 371/19 -, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f.\n\n\r\n\n2. Das Vorbringen des Antragstellers, seine in den Bewerbervergleich eingestellte Beurteilung sei mangels plausibler Begründung rechtswidrig, ist unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht mit der Begründung abgelehnt, dessen Beurteilung sei rechtmäßig, sondern hat hieran sogar Zweifel geäußert (S. 3 Abs. 2 BA). Die Entscheidung ist tragend allein darauf gestützt, dass der Antragsteller bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer rechtmäßigen Beurteilung offensichtlich chancenlos wäre. Das hat der Antragsteller im Übrigen auch selbst erkannt (vgl. Beschwerdebegründung S. 3, vierter Absatz).\n\n\r\n\n3. Auch das gegen die Annahme seiner Chancenlosigkeit gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt ohne Erfolg.\n\n\r\n\na) Der Antragsteller führt insoweit aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sehr wohl möglich, dass er bei Wiederholung der Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beurteilung für einen der insgesamt sechs ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten ausgewählt werde. Die Antragsgegnerin habe die Wertigkeit der von ihm wahrgenommenen Aufgaben falsch eingeordnet. Er hätte spätestens seit dem 1. September 2023, seitdem er als „System Engineer III“ geführt worden sei, nicht in diese, sondern in die nächst höhere Kategorie „System Engineer IV“ eingeordnet werden müssen, die einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO gleichkomme. Die Einordnung seiner Tätigkeiten zu Beginn des Beurteilungszeitraums in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO und seit dem 1. September 2023 in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO sei nicht sachgerecht. Er nehme Aufgaben wahr, die insgesamt eine Einordnung in die Kategorie IV bedingten. Er betreue faktisch als Projektleiter, teils sogar als Systemarchitekt, das komplette Netzwerk des Kundenprojekts M. in den Bereichen „Office LAN“ und „Rechenzentrum (RZ) LAN“. Dieses umfasste 3000 aktive Switches an sechs Standorten. Er entwickle das Netzwerk aktiv weiter, unter anderem zur Anpassung an aktuelle technische Standards. Diese Betreuung sei eines der größten und komplexesten Projekte der Abteilung „Inhouse-Engineering“ der Antragsgegnerin. Es liege auf der Hand, dass es sich hierbei um die „Leitung eines komplexen Projekts“ im Sinne des Jobprofils System Engineer, Level IV, der Antragsgegnerin handele, welches die „Erarbeitung von komplexen technischen Konzepten“ erfordere. Die Antragsgegnerin gehe in der Gesamtnotenbegründung der Beurteilung selbst von einem „komplexen Tätigkeitsfeld“, in der dortigen Aufgabenbeschreibung sogar von „ausgesprochen komplexen“ technischen Fragestellungen, „sehr hohen“ inhaltlichen Anforderungen und der Betreuung von „Top-Großkunden“ aus. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe bei der Zuordnung der vom Antragsteller gezeigten Leistungen zu einer Tätigkeitskategorie im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn und damit ihrer organisatorischen, nur auf Ermessensmissbrauch überprüfbaren Gestaltungsfreiheit gehandelt, greife zu kurz. Er greife nicht unmittelbar den Zuschnitt seines Dienstpostens oder dessen Bewertung durch die Antragsgegnerin an, sondern erinnere an die angemessene Würdigung seiner konkret gezeigten Leistungen. Er erinnere daran, dass seine konkret im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen höher zu gewichten seien. Dies müsse unabhängig davon gelten, dass Dienstpostenbewertungen als solche subjektiv-rechtliche Positionen des Beamten unmittelbar selten berührten, nämlich nur dann, wenn der Dienstherr die ihm zukommende Organisationsgewalt missbräuchlich oder willkürlich ausübe. Eine nicht sachgerecht vorgenommene und daher rechtswidrige Dienstpostenbewertung könne dazu führen, dass der betroffene Beamte in einem Stellenbesetzungsverfahren einen Rechtsnachteil erleide, weil er mit einer „schlechteren Startposition ins Rennen“ gehe, als ihm eigentlich (materiell) zustünde. In einem solchen Fall müsse die Einordnung des Dienstpostens durch die Verwaltungsgerichte „selbstverständlich“ inzident überprüft werden. Ordnete man seine Tätigkeit im Beurteilungszeitraum zumindest ab dem 1. September 2023 dem Jobprofil „System Engineer IV“ bzw. der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu, wäre ihm wenigstens das Gesamturteil „sehr gut“ zuzuerkennen. Er hätte dann eine Chance, einen der beiden Beförderungsdienstposten zu erlangen, welche aktuell den Beigeladenen zu 5. und 6. zuerkannt worden seien.\n\n\r\n\nb) Dieses Vorbringen greift nicht durch.\n\n\r\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei der Dienstpostenbewertung auf eine Missbrauchskontrolle begrenzt ist, d. h. darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. August 2019 - 2 A 3.18 -, juris, Rn. 25, und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris, Rn. 18 f., jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2026 - 1 A 709/21 -, juris, Rn. 58 und Beschluss vom 10. Fe­bruar 2022 - 1 B 1097/21 -, juris, Rn. 14.\n\n\r\n\nDass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen missbräuchlich ausgeübt hätte, hat der Antragsteller nicht im Ansatz dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das unter anderem auf den zeitlichen Abstand zwischen der Dienstpostenbewertung und der Beförderungsentscheidung sowie das erfolglose Reklamationsverfahren abgestellt hat, geht der Antragsteller nicht ein. Seine Ausführungen zu der angeblich gebotenen Einstufung als „System Engineer IV“ liegen angesichts des vorgenannten Maßstabes neben der Sache.\n\n\r\n\nAnders, als er behauptet, ist auch im Stellenbesetzungsverfahren eine vollumfängliche gerichtliche Prüfung der Dienstpostenbewertung nicht geboten, um die Leistungen eines Bediensteten angemessen würdigen zu können. Nach der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin wird die Gesamtnote anhand der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und des Grades, um den die Wertigkeit der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Funktion von der Wertigkeit des innegehabten Statusamtes abweicht, bestimmt. Damit knüpft die Antragsgegnerin an die allgemeine - gerade nur einer Missbrauchskontrolle unterliegende - Dienstpostenbewertung an. Dies ist nicht zu beanstanden. Warum die Dienstpostenbewertung in einem Stellenbesetzungsverfahren einer über eine Missbrauchskontrolle hinausgehenden gerichtlichen Prüfung unterworfen werden soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nLediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die Rügen des Antragstellers gegen die Dienstpostenbewertung auch in der Sache nicht durchgreifen dürften. Hierfür spricht, dass die Eingruppierung der Antragsgegnerin, wie sich aus der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Anlage „B3“ ergibt, in einem paritätischen Prozess mit dem zuständigen Betriebsrat bestätigt worden ist. Auch hat die unmittelbare Führungskraft des Antragsstellers in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2024 die Einstufung des Antragstellers in die - der Besoldungsgruppe A 12 BBesO entsprechende -„VGr. 8“ für angemessen erachtet. Schließlich hat der Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 10. Juni 2026 erklärt, „die Entscheidung der bei der Beklagten zuständigen paritätischen Kommission vom 15.01.2026 (des Inhalts, dass er weiterhin in Entgeltgruppe 8 einzugruppieren sei) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ hinzunehmen. Dass Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich eine Höhergruppierung ab dem 1. Februar 2025 und damit nach Ende des Beurteilungszeitraums der hier in Rede stehenden Beurteilung war, schmälert das Gewicht dieser Erklärung im vorliegenden Zusammenhang nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Dienstposten während des Beurteilungszeitraums höher einzustufen war als ab dem 1. Februar 2025. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser - anders als die übrigen Beigeladenen - (auch) im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich deshalb einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n\r\n\nDie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 2. April 2026) bekanntgemachten, für diesen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier nach dem insoweit heranzuziehenden, für Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrecht angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 vz BBesO und der gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Kalenderjahr 2026 auf (aufgerundet) 48.952,92 Euro (4.079,41 Euro x 12). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von 12.238,23 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt.\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_369_26_Beschluss_20260831.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-31/1-b-369-26","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_369_26_Beschluss_20260831.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_369_26_Beschluss_20260831.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-31/1-b-369-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_B_369_26_Beschluss_20260831.html","retrieved":"2026-09-07 02:00:42.916228+00:00"}}