{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_2069_26_A_Beschluss_20260831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0831.1A2069.26A.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"1. Senat","decided":"2026-08-31","aktenzeichen":"1 A 2069/26.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin genügt bereits nicht den Darlegungsanfor­derungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.\n\nDie Klägerin macht mit ihrem Zulassungsvorbringen ausdrücklich allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, geltend. Hierbei handelt es sich, anders als die Klägerin meint, schon nicht um Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG.\n\nSoweit die Klägerin sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend machen sollte, sind die von ihr formulierten Fragen,\n\nunter welchen Voraussetzungen eine einmal erlittene willkürliche Inhaftierung mit sexueller Gewalt und Tötung naher Angehöriger als nicht mehr wiederholungsträchtig angesehen werden darf\n\nund\n\nob die Ausreise über einen Flughafen oder mit möglicherweise verwendeten Dokumenten geeignet ist, die Wiederholungsvermutung zu widerlegen, wenn die Ausreise durch Dritte organisiert wurde und die Betroffene selbst den Ablauf nicht überblickte,\n\nvon vorneherein keiner allgemeinen, vom konkreten Einzelfall losgelösten Klärung zugänglich. Die Be­jahung oder Verneinung der genannten Rechts­fragen hängt alleine von der individuellen Aussage­situation und von der Würdigung des Verwaltungs­gerichts im Einzelfall ab. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin sich in der Zulassungsbegründung auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, macht sie in der Sache auch hier ernstliche Zweifel oder besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten geltend, die die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG - wie bereits dargestellt - jedoch nicht rechtfertigen.\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines (sinngemäß geltend gemachten) Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Wie die Klägerin selbst darlegt, ist die gerügte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts nach § 77 Abs. 3 AsylG auf den angegriffenen Bescheid grundsätzlich zulässig. Mit dem Einwand, die gerichtliche Prüfung sei „nicht in der gebotenen Tiefe erfolgt“, macht die Klägerin keinen vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehler i. S. v. § 138 VwGO geltend. Selbst eine unvollständige, oberflächliche oder unrichtige Entscheidung würde noch nicht die Voraussetzungen des groben Formmangels erfüllen, wie er für § 138 Nr. 6 VwGO erforderlich ist. Ein Urteil ist nicht allein deshalb nicht mit Gründen im Sinne dieser Vorschrift versehen, weil das Gericht nicht auf jedes Argument eines Beteiligten eingegangen ist (vgl. Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 222 ff. m. w. N.).\n\nDie Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_2069_26_A_Beschluss_20260831.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-31/1-a-2069-26-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_2069_26_A_Beschluss_20260831.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_2069_26_A_Beschluss_20260831.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-31/1-a-2069-26-a","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_2069_26_A_Beschluss_20260831.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:40.246820+00:00"}}