{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/19_B_934_26_Beschluss_20260827","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0827.19B934.26.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"19. Senat","decided":"2026-08-27","aktenzeichen":"19 B 934/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e :\n\n\r\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.\n\n\r\n\nDer Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht darge­legten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahr­gangsstufe 5 der K.-Gesamtschule S. aufzunehmen. Der An­tragsteller hat auch im Beschwerde­verfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anord­nungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n\r\n\nDer Schulleiter der K.-Gesamtschule S. hat den Aufnahmean­trag des Antragstellers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Aufnahmekapa­zität der Schule sei erschöpft. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich das durchgeführte Losverfahren nicht deshalb zum Nachteil des Antragstellers als rechtswidrig, weil vorrangig zwei Kinder als Härtefälle aufgenommen worden sind.\n\n\r\n\nWie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, hat der Schulleiter die 174 für die Eingangsklassen zum Schuljahr 2026/2027 zur Verfügung stehenden Schulplätze dergestalt vergeben, dass er alle Bewerberinnen und Bewerber zur Wahrung der Leistungsheterogenität zwei Leistungsgruppen entsprechend ihrem nach der Wup­pertaler Formel errechneten Notendurchschnitt (Leistungsgruppe 1: bis 2,80 und Leistungsgruppe 2: ab 2,81) zugeordnet und hierbei die 18 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ebenso wie die bei­den Härtefälle mitberücksichtigt hat. Die danach für Regelkinder noch offenen Plätze (87 minus 1 Härtefall = 86 in der Leistungsgruppe 1; 87 minus 18 Förderkinder und 1 Härtefall = 68 in der Leistungsgruppe 2) wurden im Losverfahren vergeben.\n\n\r\n\nDies zugrunde gelegt, ist mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, inwieweit es für den Teilhabeanspruch des Antragstellers auf die Aufnahme des Härtefalls in der Leistungsgruppe 2 ankommen könnte, denn dieser gehört der Antragsteller nicht an. Er ist aufgrund seines Notendurchschnitts zutreffend der Leistungsgruppe 1 zugeord­net worden. Der Senat kann daher nach dem derzeitigen Sachstand nicht feststellen, dass ein unterstellt freier Platz in der Leistungsgruppe 2 einem Kind der Leistungs­gruppe 1 anzubieten wäre, weil zur Wahrung des erforderlichen ausgewogenen Ver­hältnisses hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler in beiden Leistungsgruppen eine identische Zahl von 87 Bewerberinnen und Bewerbern aufgenommen werden muss.\n\n\r\n\nDie vorrangige Aufnahme des vom Schulleiter der Leistungsgruppe 1 zugeordneten Härtefalls unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Übersteigt die Zahl der Anmeldun­gen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt der Schulleiter bei der Ent­scheidung über die Aufnahme in die Schule zunächst Härtefälle. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfun­gen in der Sekundarstufe I (APO-S I). Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall hat der Verord­nungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet, das der uneingeschränkten gericht­lichen Kontrolle unterliegt und restriktiv auszulegen ist. Das Vorliegen eines Härte­falls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Wunsch­schule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen wür­de, die über die regel­mäßig auftretenden Schwierigkeiten, de­nen Kinder beim Über­gang auf weiterführen­de Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Be­troffenen wegen der konkreten sie be­treffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher aty­pischer Ausnahmefall gege­ben ist, kann nur auf­grund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzel­falls festgestellt wer­den, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganztä­giger Betreuungsbedarf wegen der Be­rufstätigkeit der Er­ziehungsberechtigten, ein Getrenntleben der Eltern oder ein weite­rer Schulweg be­gründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annah­me eines Härte­falls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.\n\n\r\n\nVgl. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 15 m. w. N.\n\n\r\n\nHiernach liegen im Fall des als Härtefall aufgenommenen Kindes Ilyas Arslan die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I vor. Die Eltern haben durch die Vorlage des Bescheides der Stadt S. - Amt für Soziales und Wohnen - vom 22. Januar 2026 einen bei ihm bestehenden Grad der Behinderung (GdB) von 100 ebenso wie die Vergabe der Merkzeichen G, aG, B und H nachgewiesen. Daher ist von vergleichsweise massiven Einschränkun­gen vor allem im Bereich der Mobilität auszugehen, die zweifelsohne eine atypische Lebenssituation begründen. Die gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfordern eine Beschulung in kürzester Entfernung zu der Wohnung des Kindes. Denn es steht objektiv fest, dass Ilyas aufgrund des Merkzeichens aG in seiner Be­wegungsfreiheit infolge einer Gehbehinderung außergewöhnlich beeinträchtigt ist, vgl. § 229 Abs. 3 SGB IX und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisver­ordnung. Aufgrund dieser Sondersituation ist für Ilyas nur der Besuch der nächstge­legenen Schule der gewünschten Schulform zumutbar. Dies ist die im Vergleich zu den beiden anderen in Betracht kommenden Gesamtschulen mit einer Entfernung von ca. 850 m deutlich näher gelegene und damit besser zu erreichende K.-Gesamtschule S..\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme bemisst der Se­nat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Ver­waltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin hier mit 2.500,00 Euro.\n\n\r\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_B_934_26_Beschluss_20260827.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-27/19-b-934-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_B_934_26_Beschluss_20260827.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_B_934_26_Beschluss_20260827.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-27/19-b-934-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_B_934_26_Beschluss_20260827.html","retrieved":"2026-09-07 02:00:40.358587+00:00"}}