{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/6_A_1713_25_Beschluss_20260821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0821.6A1713.25.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"6. Senat","decided":"2026-08-21","aktenzeichen":"6 A 1713/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Erfolglose Berufung und erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Hochschullehrers, mit denen er sich gegen die im Wege des Schadensersatzes erfolgte Rückforderung von Drittmitteln durch die Hochschule wendet. 2. Die Einlegung eines Rechtsmittels - wie hier der Antrag auf Zulassung der Berufung - ist schlechthin bedingungsfeindlich und kann daher auch nicht \"hilfsweise\" erfolgen.","text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nDie vom Beklagten eingelegten Rechtsmittel sind unzulässig.\n\n\r\n\nI. Die mit Schriftsatz vom 9.4.2025 ausdrücklich (hilfsweise) eingelegte Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist bereits deshalb unzulässig, weil es sich nicht um den hier statthaften Rechtsbehelf handelt. Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Beides ist hier nicht der Fall.\n\n\r\n\nDer Schriftsatz vom 9.4.2025 ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass von Anfang an nur der - statthafte - Antrag auf Zulassung der Berufung gewollt war. Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung. Die Auslegung hat den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss.\n\n\r\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.7.2008 - 6 C 32.07-, NJW 2009, 162 = juris Rn. 23 m. w. N.\n\n\r\n\nEine Auslegung des Schriftsatzes vom 9.4.2025 ergibt, dass ausdrücklich Berufung und nicht nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt bzw. gestellt werden soll. Das zeigt sich bereits an der entsprechenden, anwaltlich gewählten Bezeichnung, noch deutlicher aber auch daran, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung hilfsweise gestellt worden ist, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mithin genau zwischen den beiden Rechtsmitteln differenziert hat.\n\n\r\n\nII. Aber auch der ebenfalls mit Schriftsatz vom 9.4.2025 ausdrücklich hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen. Er ist zwar aufgrund der fehlenden Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Rechtsbehelf. Er ist aber nicht wirksam gestellt worden, weil dies hilfsweise und damit in unzulässiger Weise bedingt erfolgt ist (1.). Der Beklagte hat auch nicht rechtzeitig klargestellt, dass er den Antrag auf Zulassung der Berufung unbedingt stellen wolle (2.).\n\n\r\n\n1. Es entspricht den prozessrechtlichen Grundsätzen, dass Prozesshandlungen, zu denen auch der Antrag auf Zulassung der Berufung zählt, bedingungsfeindlich sind. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen die Handlungen, die unmittelbar den Prozess betreffen (Einleitung, Führung und Beendigung), ausschließlich den strengen förmlichen Regeln des Prozessrechts unterliegen. Um jeden Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit von Prozesshandlungen auszuschließen und somit einen Schwebezustand ihrer Wirksamkeit zu vermeiden, kommt es daher nur auf den in der Erklärung verkörperten Willen an. Demgegenüber würde jede vom Gesetz nicht ausdrücklich gestattete Auslegung, Bedingung oder Anfechtung einer Prozesshandlung eine eindeutige, für Gericht und Beteiligte verbindliche Beurteilung der Prozessentwicklung erschweren oder gar unmöglich machen und damit dem Grundsatz der Rechts­sicherheit zuwiderlaufen. \n\n\r\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.3.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342 = juris Rn. 19.\n\n\r\n\nAusnahmen sind grundsätzlich dann geboten, wenn es sich um bloß innerprozes­suale Bedingungen handelt, weil dann keine Zweifel über den Bedingungseintritt bestehen können und insoweit für die Prozess- und Rechtssicherheit unzuträgliche Schwebezustände nicht ernsthaft zu befürchten sind.\n\n\r\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.4.2002 - 4 BN 12.02 -, NVwZ 2002, 990 = juris Rn. 5.\n\n\r\n\nDies gilt aber nicht uneingeschränkt. Es entspricht gängiger Rechtsprechung, dass die Einlegung eines Rechtsmittels schlechthin bedingungsfeindlich ist und demnach auch nicht von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden darf. Denn die Einlegung eines Rechtsmittels wirkt unmittelbar auf die Verfahrenslage ein und führt damit im Falle des Unterliegens einer innerprozessualen Bedingung unmittelbar zu einem mit den prozessrechtlichen Grundsätzen unvereinbaren Schwebezustand.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.8.2019 - 9 B 36.19 -, juris Rn. 2; vom 9.2.2005 - 6 B 75.04 -, juris Rn. 5 und vom 12.9.1988 - 6 CB 35.88 -, juris Rn. 16; BFH, Beschluss vom 4.7.2023 - VIII B 38/03 -, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19.10.2021 - AnwZ (B) 3/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, 29. Ergänzungslieferung 2015, § 124a Rn. 70.\n\n\r\n\nNach diesen Maßgaben erweist sich der Antrag auf Zulassung der Berufung als unwirksam. Er ist ausdrücklich \"hilfsweise\" und damit unter der Bedingung der Erfolg­losigkeit der Berufung eingelegt worden. Dass es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt, spielt keine Rolle, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung als Rechtsmittel schlechthin bedingungsfeindlich ist.\n\n\r\n\n2. Der Beklagte hat auch nicht rechtzeitig \"klargestellt\", dass er den Hilfsantrag auf Zulassung der Berufung als unbedingt gestellten Antrag behandelt wissen wolle.\n\n\r\n\nOb eine solche Klarstellung möglich ist, mag auf sich beruhen. In der Rechtsprechung anerkannt ist jedenfalls, dass, wenn gegen ein die Berufung nicht zulassendes erstinstanzliches Urteil zunächst Berufung eingelegt, innerhalb der laufenden Einlegungsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO dann aber beantragt worden ist, diese Prozesshandlung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, die fehlerhafte Berufungseinlegung analog § 140 BGB in einen zulässigen und wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.2008 - 6 C 32.07 -, NJW 2009, 162 = juris Rn. 25.\n\n\r\n\nEine \"Umdeutung\" eines hilfsweise gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung in einen solchen ohne Bedingung ist im Streitfall jedenfalls ausgeschlossen, weil die Klarstellung erst mit Schriftsatz vom 11.7.2025 und damit außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Denn ungeachtet der vom Beklagten aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit der ersten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ist die Zustellung jedenfalls ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Beklagten spätestens am 9.5.2025 erfolgt. Hierauf wurde in der Eingangsverfügung des Senats vom 1.7.2025 hingewiesen. Die einmonatige Ein­legungsfrist endete damit am Montag, den 9.6.2025. Aber auch wenn man die zweimonatige Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) als zeitlichen Rahmen für eine zulässige Umdeutung heranzöge, wäre jene Frist am Mittwoch, den 9.7.2025, und damit vor der \"Klarstellung\" vom 11.7.2025 abgelaufen. Insoweit ist es zwar möglicherweise nachvollziehbar, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten - wie er mit Schriftsatz vom 13.8.2026 vorgetragen hat - zum Zeitpunkt des 9.4.2025 in Ermangelung hinreichender Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils vom 9.12.2024 zunächst vorsorglich Berufung eingelegt und nur hilfsweise Antrag auf Zulassung der Berufung beantragt hat. Spätestens mit Zustellung des - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen - Urteils am 9.5.2025 hätte ihm aber klar sein müssen, dass allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung der statthafte Rechts­behelf ist. Ebenso hätte ihm bekannt sein müssen, dass die hilfsweise Einlegung eines Rechtsmittels unzulässig ist, so dass auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO in Betracht kommt. Denn das Versäumnis der rechtzeitigen Klarstellung des bedingten Antrags auf Zulassung der Berufung beruhte insoweit auch auf dem Verschulden des Beklagten, der sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht für beide Rechtsmittel auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n\r\n\nDie allein hinsichtlich der Berufung ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\nDie Revision gegen die Verwerfung der Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 125 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG nicht vorliegen.\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/6_A_1713_25_Beschluss_20260821.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-21/6-a-1713-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/6_A_1713_25_Beschluss_20260821.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/6_A_1713_25_Beschluss_20260821.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-21/6-a-1713-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/6_A_1713_25_Beschluss_20260821.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:24.892813+00:00"}}