{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_229_26_A_Beschluss_20260821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0821.1A229.26A.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"1. Senat","decided":"2026-08-21","aktenzeichen":"1 A 229/26.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e\n\n\r\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nI. Auf die gerügte Verkürzung der Ladungsfrist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine Verfahrensrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO - für sich genommen - nicht gestützt werden.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 BN 54.09 -, juris, Rn. 8, sowie Urteile vom 6. Februar 1987 - 4 C 2.86 -, juris, Rn. 9, und vom 22. Juni 1984 - 8 C 1.83 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.\n\n\r\n\nII. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der - im Zulassungsverfahren allein ausdrücklich geltend gemachten - Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen.\n\n\r\n\n1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Es vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten insbesondere einen Anspruch darauf, sich zu dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dementsprechend erfordert die Gewährung rechtlichen Gehörs, einer gerichtlichen Entscheidung lediglich solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten. Mit dem Äußerungsrecht korrespondiert die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.\n\n\r\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. Oktober 2023 - 1 BvR 571/23 -, juris, Rn. 20, vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris, Rn. 47, und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.\n\n\r\n\nVoraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.\n\n\r\n\nInsoweit kann sich ein Beteiligter grundsätzlich nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er es unterlassen hat, sich auf den Termin vorzubereiten und von der ihm eingeräumten Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu äußern, Gebrauch zu machen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist, die den Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht genügt, ist nur unter besonderen Umständen als Gehörsverstoß beachtlich. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Beteiligten aufgrund der verbleibenden Zeit nicht möglich war, sich hinreichend auf den Termin vorzubereiten oder an diesem teilzunehmen, und er den dadurch drohenden Rechtsverlust auch nicht auf andere Weise abwenden konnte.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 4 BN 54.09 -, juris, Rn. 8 m. w. N., und vom 31. August 1988 - 4 B 153.88 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 6. Februar 1987 - 4 C 2.86 -, juris, Rn. 9 und 11 f.\n\n\r\n\n2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründungsschrift vom 20. Januar 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.\n\n\r\n\na) Zwar ist kein dringender Grund im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Verkürzung der Ladungsfrist ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine um die Hälfte verkürzte Ladungsfrist zum „Verhindern der Verzögerung des Verfahrens“ erforderlich gewesen wäre. Die Ladungsverfügung beschränkt sich auf diese formelhafte Begründung.\n\n\r\n\nb) Die Klägerin legt jedoch keine besonderen Umstände im Sinne der oben darge­legten Maßstäbe dar, aus denen sich eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht­liches Gehör ergeben könnte.\n\n\r\n\naa) Der Umstand, dass die Klägerin nicht rechtzeitig einen Prozessbevollmächtigten gefunden und deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, begründet keinen Gehörsverstoß, da sie nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Lediglich zwei Anträge auf Verlegung des geladenen Termins zu stellen, genügt hierfür nicht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass es ihr aufgrund der kurzen Ladungsfrist unmöglich gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt einschließlich der Schwierigkeiten, einen für erforderlich erachteten Prozessbevollmächtigten zu finden, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu schildern und etwaige Fragen des Gerichts zu beantworten.\n\n\r\n\nDass ihre persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen der kurzen Frist unmöglich gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch hat sie dies in den zwei Terminverlegungsanträgen vom 10. Dezember und vom 14. Dezember 2025 oder in der Zulassungsbegründung behauptet.\n\n\r\n\nVor dem Verwaltungsgericht hätte die Klägerin im asylgerichtlichen Klageverfahren auch ohne Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst auftreten können, um ihre Interessen (auch an einer anwaltlichen Vertretung) geltend zu machen, § 67 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\nbb) Ungeachtet dessen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie den geltend gemachten Rechtsverlust durch die unzulässig verkürzte Ladungsfrist bei ordnungs­gemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hätte verhindern können, also gerade die verkürzte Ladungsfrist zu der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hat. Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, dass sie Klägerin innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen, nicht verkürzten Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch einen Rechtsbeistand gefunden hätte.\n\n\r\n\nVgl. zu einer ähnlichen Kausalitätsbetrachtung bereits Bay. VGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 20 ZB 17.30730 -, juris, Rn. 4.\n\n\r\n\nIn diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vergleich zur zweiwöchigen Ladungsfrist tatsächlich nicht sieben, sondern nur vier Tage weniger zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung bzw. zur Verfolgung ihres Ziels hatte, einen Rechtsbeistand zu finden. Die Ladung für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2025 wurde ihr ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 32 f. der VG-Akte) am 4. Dezember 2025 zugestellt. Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Verhandlungstermin, lagen somit 10 anstelle von regulär mindestens 14 Tage(n).\n\n\r\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraums, bei dem der Tag des Zugangs der Ladung sowie der Tag der mündlichen Verhandlung nicht mitgerechnet werden: Bay. VGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 20 ZB 17.30730 -, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 -, juris, Rn. 11,\n\n\r\n\nDa die jetzige Prozessbevollmächtigte die Vollmacht erst lange nach Ablauf der regulären Ladungsfrist, nämlich unter dem 12. Januar 2026, unterzeichnet hat, ist im Übrigen auch zu vermuten, dass die verkürzte Ladungsfrist nicht kausal dafür war, dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war.\n\n\r\n\nIII. Schließlich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht deshalb vor, weil die mündliche Verhandlung am anberaumten Termin durchgeführt wurde und das Verwaltungsgericht im zeitlichen Nachgang trotz der beiden rechtzeitig gestellten Terminverlegungsanträge in der Sache entschieden hat.\n\n\r\n\n1. Die Terminverlegungsanträge der Klägerin vom 10. Dezember und vom 14. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht jeweils vor der Entscheidung über die Klage abgelehnt, den erstgenannten Antrag mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 und den weiteren Antrag mit Beschluss zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2025.\n\n\r\n\n2. Nach § 102 Abs. 2 VwGO darf das Verwaltungsgericht auch bei Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten verhandeln und entscheiden, wenn auf diese Möglichkeit - wie hier - in der Ladung hingewiesen wurde.\n\n\r\n\nNur in Ausnahmefällen kann das rechtliche Gehör dadurch verletzt sein, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durchführt und entscheidet, obwohl ihm bekannt ist, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dem Asylbewerber oder seinem Bevollmächtigten nicht möglich ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt erst dann in Betracht, wenn (tatbestandlich) für eine Terminsaufhebung, -verlegung oder -vertagung erhebliche Gründe tatsächlich vorgelegen haben und unter Berücksichtigung des Rechtswertes, den die Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung in sich trägt, sich das Ermessen des Gerichts wegen eines zwingenden Grundes auf die Nichtdurchführung oder Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verdichtet hat.\n\n\r\n\nVgl. zum Ganzen Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz (GK-AsylG), 157. Lfg. (Stand: 3. Juni 2026), § 78 Rn. 300 f. m. w. N.\n\n\r\n\nVorliegend war der Klägerin, wie bereits dargelegt wurde, die (persönliche) Teilnahme an dem Termin zur mündlichen Verhandlung möglich und zumutbar. Eigene Hinderungsgründe hat sie nicht vorgetragen. Auf die Möglichkeit, den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht selbst, d. h. ohne anwaltliche Begleitung, führen zu können (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO), hatte das Gericht die Klägerin in dem Beschluss vom 11. Dezember 2025 nochmals ausdrücklich aufmerksam gemacht.\n\n\r\n\nIm Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass für die Klägerin erst mit Erhalt der Ladungsverfügung ein unabweisbarer und zuvor nicht absehbarer Anlass zur Beiziehung eines Rechtsanwalts entstanden wäre. Anlass, sich um die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten zu bemühen, bestand vielmehr bereits mit ihrer eigenen Kenntnis des angegriffenen Bescheids - nach ihren Angaben - am 26. Oktober 2025. Spätestens der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts im zugehörigen Eilverfahren (15 L 2055/25.A) vom 14. November 2025 hätte hierzu Veranlassung geben müssen. Dass die Klägerin mit der Suche nach einem Prozessbevollmächtigten erst mit Erhalt der Ladungsverfügung begonnen hat, fällt in ihren eigenen Verantwortungsbereich.\n\n\r\n\nIV. Vor dem Hintergrund, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht festgestellt werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass sie im Falle einer unverschuldeten Hinderung an der Teilnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätte darlegen müssen, welche weiteren Tatsachen sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 -, juris, Rn. 46, und vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127/83 -, juris, Rn. 9.\n\n\r\n\nAuch wenn es hierauf nach alledem nicht ankommt, weist der Senat hinsichtlich des Zulassungsvorbringens in der Sache auf Folgendes hin: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist hätte nicht bereits deshalb Erfolg, weil die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Rechts­behelfsbelehrung - worauf ihre jetzige Prozessbevollmächtigte zutreffend hinweist - in französischer Sprache abgefasst war und von der Klägerin, die nach eigenen Angaben ausschließlich Portugiesisch spricht, nicht verstanden werden konnte. Dieser Umstand war für die Versäumung der Klagefrist jedenfalls nicht ursächlich, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag den angegriffenen Bescheid nicht vor der tatsächlichen Klageerhebung erhalten hat.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_229_26_A_Beschluss_20260821.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-21/1-a-229-26-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_229_26_A_Beschluss_20260821.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_229_26_A_Beschluss_20260821.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-21/1-a-229-26-a","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/1_A_229_26_A_Beschluss_20260821.html","retrieved":"2026-08-31 02:00:36.499797+00:00"}}