{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2339_24_Beschluss_20260803","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.7A2339.24.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"7. Senat","decided":"2026-08-03","aktenzeichen":"7 A 2339/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e :\n\n\r\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der den Bauantrag ablehnende Bescheid vom 7.1.2022 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, das im Außenbereich liegende Vorhaben sei nicht privilegiert i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wegen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und der entgegenstehenden Darstellung des Vorhabengrundstücks im Flächennutzungsplan sei das Vorhaben auch als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n\r\n\nDas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n\r\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, entgegen den gerichtlichen Ausführungen werde der landwirtschaftliche Betrieb über die Verpachtung ihrer Eigentumsflächen an ihre Pächter betrieben, dieser Betrieb sei auch auf Dauer angelegt, zwischen ihr und den Pächtern bestehe ein Pachtvertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht, greift dies nicht durch.\n\n\r\n\nWird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Schriftform bzw. ab 1.1.2025 in Textform (vgl. §§ 126, 126b BGB) geschlossen, so gilt er auf unbestimmte Zeit, § 585a BGB. Diese Vorschrift ist regelmäßig auf jegliche Vertragsänderungen, durch die irgendwelche Rechte und Pflichten mindestens einer Vertragspartei geändert werden sollen, anzuwenden.\n\n\r\n\nVgl. Schuhmacher in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, 2022, § 585a BGB, Rn. 7, m. w. N.\n\n\r\n\nVorliegend gilt der zwischen der Klägerin und den Pächtern schriftlich gefasste Landpachtvertrag vom 28.9.2022 auf unbestimmte Zeit, mit der Konsequenz, dass er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs gekündigt werden kann und somit nicht die Annahme eines auf Dauer angelegten Landwirtschaftsbetriebs begründet. Der nunmehr geltend gemachte gegenseitige Ausschluss dieses Kündigungsrechts stellt eine solche wesentliche Vertragsänderung dar. Er begründet einen Landpachtvertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren. Eine längere Pachtzeit als zwei Jahre ist auch dann vereinbart i. S. d. § 585a BGB, wenn sich der Vertrag im Nachhinein verlängern soll.\n\n\r\n\nVgl. Schuhmacher in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, 2022, § 585a BGB, Rn. 4, m. w. N.\n\n\r\n\nDer geltend gemachte Kündigungsverzicht hätte mithin zumindest in Textform erfolgen müssen. Dass dies geschehen ist, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahren 3 K 2207/23 (OVG 7 A 2341/24) zur Begründung des dortigen Zulassungsantrages vorgetragen, die zwischen ihr und ihren Pächtern getroffene Vereinbarung zum Kündigungsverzicht sei (nur) mündlich getroffen worden.\n\n\r\n\nZudem weist der Senat darauf hin, dass auch nach seiner Überzeugung ein vernünftiger Landwirt mit einem zu erwartenden jährlichen Betriebseinkommen von 18.256,00 Euro (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des I. O. vom 16.1.2023) bzw. 7.483,88 Euro (Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7.6.2023) eine Bruchsteinmauer mit einem Investitionsvolumen von 156.000,00 Euro zur Abgrenzung seiner Hofstelle von der Straße nicht errichten würde.\n\n\r\n\nSoweit die Klägerin eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB geltend macht, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Aus obigen Gründen widerspricht das Vorhaben, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.\n\n\r\n\nDas weitere Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen von Ausnahmen von den Verboten des Landschaftsplans, den Rechtswirkungen des Nießbrauchs, ihrer Gewinnerzielungsabsicht, der Geeignetheit der Bruchsteinmauer zu Abgrenzung ihres Grundstücks bzw. der Ungeeignetheit der Aufstellung von Schildern zum Fernhalten von Dritten von ihrem Grundstück sowie den alternativen Kosten für Hallentore, führt aus obigen Gründen zu keinem anderen Ergebnis.\n\n\r\n\nDie Klägerin macht ferner ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechts­sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,\n\n\r\n\n„ob zur ordnungsgemäßen Ausübung der Landwirtschaft auch die Errichtung einer Einfriedung um die Hofstelle gehört, die nicht nur in Verbotsschildern, sondern in einer Bruchsteinmauer mit dazwischen angebrachten Zaunfeldern gehört“,\n\n\r\n\nstellt sich aus obigen Gründen nicht in entscheidungserheblicher Weise.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.\n\n\r\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2339_24_Beschluss_20260803.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-03/7-a-2339-24","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585a","ref_norm":"585a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126b","ref_norm":"126b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2339_24_Beschluss_20260803.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2339_24_Beschluss_20260803.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-03/7-a-2339-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/7_A_2339_24_Beschluss_20260803.html","retrieved":"2026-08-17 02:00:27.645812+00:00"}}