{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/2_B_665_26_NE_Beschluss_20260803","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.2B665.26NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"2. Senat","decided":"2026-08-03","aktenzeichen":"2 B 665/26.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstwei­lige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus ande­ren wichtigen Gründen dringend geboten ist.\n\n\r\n\nIm Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO bindet das Erfordernis eines schweren Nachteils die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzun­gen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nach­teils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Um­stände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.\n\n\r\n\nAllein der Umstand, dass die Umsetzung des ange­griffenen Bebauungsplans unmit­telbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nach­teil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebau­ungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ei­ne schwerwiegende Beein­trächtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.\n\n\r\n\nAus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugset­zung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich un­wirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2025 - 2 B 1244/24.NE -, juris Rn. 7 bis 12, und vom 28. Ap­ril 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 7 bis 12, beide m. w. N.\n\n\r\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Außervollzugssetzung des Bebauungs­plans hier nicht angezeigt.\n\n\r\n\nEin schwerer Nachteil liegt nicht vor. Dass der Antrag des Antragstellers auf Ertei­lung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 15. April 2026 unter Verweis auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem streitigen Bebauungsplan ab­gelehnt worden ist, reicht dafür nicht aus. Bei dieser Ablehnung des Bauantrags handelt es sich schlicht um einen Vollzug des Bebauungsplans, der - regelmäßig und so auch hier - gerade keine schweren Nachteile im genannten Sinne zu begründen vermag. Unabhängig davon ist die Erteilung der Baugenehmigung auch nicht nur wegen ei­nes Verstoßes gegen die genannte bauplanungsrechtliche Festsetzung, sondern auch wegen des Verstoßes gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften - wie z.B. die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin - versagt worden, so dass die Baugeneh­mi­gung unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans abgelehnt wurde.\n\n\r\n\nAus anderen wichtigen Gründen ist die Außervollzugssetzung auf Grundlage der An­tragsbegründung ebenfalls nicht geboten. Denn selbst bei unterstellter (offensichtli­cher) Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans fehlte es aus den genannten Gründen an einer (planbedingten) Beeinträchtigung des Antragstellers, die - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vielmehr muss der An­tragsteller wie jeder andere Bauherr nach Ablehnung seines Bauantrags den Rechts-weg beschreiten und Verpflichtungsklage erheben. Dies hat er offensichtlich auch bereits getan. Im Rahmen des Klageverfahren mag unter Umständen die Wirksam­keit der in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplans inzident geklärt wer­den. Die damit einhergehenden Verzögerungen hat der Antragsteller hinzunehmen, denn sie und die damit verbundenen Nachteile sind in einem Baugenehmigungsver­fahren nicht ungewöhnlich, sondern treffen in gleicher Weise eine Vielzahl von Bau­willigen, die ihr jeweiliges Vorhaben in Abweichung von den Fest­setzungen eines Bebauungsplans - oder in Abweichung von anderen Normen im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO - verwirklichen wollen und denen regelmäßig ein länge­rer Rechtsstreit mit der Bauaufsichtsbehörde nicht erspart bleibt.\n\n\r\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1995 - 4 NG 1454/95 -, juris Rn. 25.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/2_B_665_26_NE_Beschluss_20260803.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-03/2-b-665-26-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/2_B_665_26_NE_Beschluss_20260803.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/2_B_665_26_NE_Beschluss_20260803.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-03/2-b-665-26-ne","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/2_B_665_26_NE_Beschluss_20260803.html","retrieved":"2026-08-17 02:00:26.619024+00:00"}}