{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/5_B_727_26_Beschluss_20260702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0702.5B727.26.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"5. Senat","decided":"2026-07-02","aktenzeichen":"5 B 727/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO). Dies gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller bereits in der der angefochtenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie fernmündlich durch das Oberverwaltungsgericht hingewiesen worden.\n\n\r\n\nDer Antragsteller ist auch nicht zur Selbstvertretung berechtigt. Die fehlende Postulationsfähigkeit kann er insbesondere nicht mit einer von ihm behaupteten „Sonderzulassung durch das Oberlandesgericht Hamm“ überwinden. Aus den hierzu von ihm vorgelegten Schreiben des Oberlandesgerichts Hamm geht eine solche schon nicht hervor, sondern lediglich, dass im Hinblick auf die dortigen Eingaben des Antragstellers auch in Zusammenschau mit der von ihm verwendeten Bezeichnung als „Bundessyndikusrechtsanwalt“ ein Rechtsschutzziel nicht zu erkennen sei. Im Übrigen ist die Aufzählung der zur Prozessvertretung Befugten in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO abschließend; eine „Sonderzulassung“ ist dort nicht vorgesehen. Es spricht auch sonst nichts dafür, dass in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt wären.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine Halbierung des Wertansatzes für das Eilverfahren scheidet aus den seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen Erwägungen aus.\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/5_B_727_26_Beschluss_20260702.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-07-02/5-b-727-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/5_B_727_26_Beschluss_20260702.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/5_B_727_26_Beschluss_20260702.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-07-02/5-b-727-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/5_B_727_26_Beschluss_20260702.html","retrieved":"2026-07-10 07:30:54.838408+00:00"}}