{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2026/20_A_761_23_Beschluss_20260623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0623.20A761.23.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"20. Senat","decided":"2026-06-23","aktenzeichen":"20 A 761/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nEine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n\r\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage gegen den vom Beklagten mit Bescheid vom 30. Juni 2021 verfügten und durch dessen persönliche Übergabe an den Kläger am 1. Juli 2021 erlassenen Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers und gegen die in diesem Bescheid dafür erfolgte Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 175,- Euro als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Erlaubniswiderruf (Nr. 1 des Bescheides) sei auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers hätten führen müssen. Zu Recht sei der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses unzuverlässig sei, weil er innerhalb der letzten fünf Jahre durch seine drei Zahlungen in Höhe von jeweils 10 Euro an den K. e. V. eine Vereinigung unterstützt habe, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolge. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die Unzuverlässigkeitsvermutung zu widerlegen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob er auch unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG sei. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für den Erlaubniswiderruf in Höhe von 175,- Euro (Nr. 3 des Bescheides) sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n\r\n\nDas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung.\n\n\r\n\n1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Rich­tigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n\r\n\nErnsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechts­satz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entschei­dung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6 m. w. N.\n\n\r\n\nHinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargu­mente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Das Ober­verwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungs­frage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N.\n\n\r\n\nAusgehend davon ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nichts, was die Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Ergebnis ernstlich infrage stellt.\n\n\r\n\nDas gilt zunächst für die Abweisung der Klage gegen den vom Beklagten verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheides). Das angegriffene Urteil erweist sich in dieser Hinsicht ungeachtet des Zulassungsvorbringens jedenfalls im Ergebnis als richtig. Der Erlaubniswiderruf ist auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG schon deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil dieser im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügte. Darauf, dass dies in Betracht kommt und bereits deshalb der Zulassungsantrag abzulehnen sein könnte, ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 14. April 2026 , das seinem Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2026 zugestellt worden ist, hingewiesen worden, ohne dass er von der eingeräumten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht hat. Die zuletzt gesetzte Frist zur Stellungnahme ist fruchtlos verstrichen, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine weitere Fristverlängerung beantragt hätte.\n\n\r\n\na) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist hier im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Erlaubniswiderrufs,\n\n\r\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 24, m. w. N.,\n\n\r\n\nder vorliegend mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Juni 2021 am 1. Juli 2021 durch persönliche Übergabe an den Kläger erfolgt ist, schon deshalb der Fall, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht mehr über die für die Erlaubniserteilung erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfügte.\n\n\r\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Das ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Widerrufserlasses bei dem Kläger der Fall.\n\n\r\n\nDie nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu treffende Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam und nicht verantwortungsbewusst umgehen wird. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelung und der erheblichen Gefahren von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter genügt bereits, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition verbleibt. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2025 - 20 B 138/25 -, juris, Rn. 23 ff., m. w. N.\n\n\r\n\nEntscheidend ist, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 42 f., m. w. N.\n\n\r\n\nInsbesondere begründet ein Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung regelmäßig ein plausibles Risiko dafür, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 68.\n\n\r\n\nSo verhält es sich hier. Der Kläger war zum 1. Juli 2021 und damit im Zeitpunkt des Widerrufserlasses im Besitz mehrerer gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG verbotener Gegenstände, namentlich von mindestens vier Butterflymessern (Nr. 1.4.3), einem Nun-Chaku (Nr. 1.3.8) und einem Springmesser mit einer Klingenlänge von über 8,5 cm (Nr.1.4.1 Satz 1), mit denen generell nicht umgegangen werden darf. Entsprechende Feststellungen sind zweifelsfrei dem polizeilichen Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 2. Juli 2021 und dem polizeilichen Durchsuchungsbericht vom 6. Juli 2021 zu entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 3 WaffG stellt bereits der bloße Besitz solcher Gegenstände einen Umgang dar, der nach § 2 Abs. 3 WaffG verboten ist. Damit hat der Kläger gegen grundlegende und sicherheitsrelevante Bestimmungen, namentlich gegen § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8, 1.4.1 Satz 1 und 1.4.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, verstoßen.  § 2 Abs. 3 WaffG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Bedrohungswirkung, der Häufigkeit einer missbräuchlichen Verwendung oder der besonderen Geeignetheit, die Aggressionsbereitschaft zu provozieren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 53), typischerweise eine im Vergleich zu anderen Waffen gesteigerte Gefahr ausgeht.\n\n\r\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2019 - 11 ME 135/19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 21 CS 18.1579 -, juris, Rn. 12.\n\n\r\n\nDurch die Missachtung dieser zentralen und sicherheitsrelevanten Bestimmung des Waffengesetzes hat der Kläger ersichtlich unter Beweis gestellt, nicht willens oder nicht in der Lage zu sein, solche oder ähnlich sicherheitsrelevante waffengesetzliche Regelungen und Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition zu beachten. Das begründet zweifellos ein plausibles Risiko, dass der Kläger künftig mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Darauf, ob der Kläger Waffen oder Munition in der Vergangenheit sorgfaltswidrig aufbewahrt hat, was er bestreitet, kommt es nicht an.\n\n\r\n\nAußerdem begründen die aufgezeigten Verstöße des Klägers gegen die grundlegenden und sicherheitsrelevanten Regelungen in § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses dessen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Es handelt sich offensichtlich jedenfalls um gröbliche Verstöße gegen waffengesetzliche Bestimmungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.\n\n\r\n\nEin gröblicher Verstoß gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. Ausgangspunkt der entsprechenden Bewertung des fraglichen Verstoßes ist der ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei geht es im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist; sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris, Rn. 29 ff.\n\n\r\n\nVor diesem Hintergrund kommt einem einschlägigen Gesetzesverstoß, der zugleich eine vorsätzliche Straftat darstellt, allerdings regelmäßig die Bedeutung eines gröblichen Verstoßes im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris, Rn. 25.\n\n\r\n\nDer Besitz einer verbotenen Waffe entgegen § 2 Abs. 3 WaffG stellt jeweils einen nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegenden und damit gröblichen Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar. Wie ausgeführt, handelt es sich bei § 2 Abs. 3 WaffG um eine grundlegende und sicherheitsrelevante Vorschrift des Waffenrechts, die dem Schutz der Allgemeinheit vor einem missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen und Gegenständen dient, von denen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Bedrohungswirkung, der Häufigkeit einer missbräuchlichen Verwendung oder der besonderen Geeignetheit, die Aggressionsbereitschaft zu provozieren typischerweise eine im Vergleich zu anderen Waffen gesteigerte Gefahr ausgeht. Das objektive Gewicht und die Vorwerfbarkeit des vom Antragsteller begangenen Verstoßes zeigt sich auch daran, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer (vorsätzlich) eine nach § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8, 1.4.1 Satz 1 und 1.4.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG verbotene Waffe besitzt (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG), wobei auch im Falle eines fahrlässigen Verstoßes eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden kann (§ 52 Abs. 4 WaffG).\n\n\r\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2019 - 11 ME 135/19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 21 CS 18.1579 -, juris, Rn. 12.\n\n\r\n\nDem Kläger ist der jeweilige Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als besonders schwerwiegend vorzuwerfen. Mindestens hat er sich in besonderem Maße nachlässig bzw. gleichgültig verhalten.\n\n\r\n\nEs kann daher vorliegend dahinstehen, ob der Besitz mehrerer verbotener Waffen zudem als wiederholter Verstoß gegen das Waffengesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG anzusehen ist.  \n\n\r\n\nUmstände, die ausnahmsweise in Abweichung von dem damit verwirklichten Regeltatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers schließen ließen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n\r\n\nb) Stellt sich nach alledem der verfügte Erlaubniswiderruf jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig dar, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Erwägungen ergeben, die das Verwaltungsgericht zur Begründung der Abweisung der Klage gegen den Erlaubniswiderruf angeführt hat. Wie ausgeführt, ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang, ob der Kläger - wie vom Verwaltungsgericht tragend angenommen - im maßgeglichen Beurteilungszeitpunkt außerdem gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG unzuverlässig ist.\n\n\r\n\nc) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen die für den Erlaubniswiderruf verfügte Gebührenfestsetzung (Nr. 3 des Bescheides) keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Dazu verhält es sich bereits nicht.\n\n\r\n\n2. Eine Zulassung der Berufung wegen der vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen geltend gemachten sonstigen Gründe kommt nicht in Betracht.\n\n\r\n\na) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Kläger mit Rücksicht darauf, dass der verfügte Erlaubniswiderruf bereits deshalb rechtmäßig ist, weil er bei Widerrufserlass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig ist, nicht auf.\n\n\r\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Ent­scheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheit­liche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszu­führen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchst­richterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbe­dürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungs­methoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weite­res beantworten lässt.\n\n\r\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 41.\n\n\r\n\nAusgehend davon ist mit dem Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Der Kläger führt ausschließlich Fragestellungen als klärungsbedürftig an, die sich auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG beziehen. Diese Fragestellungen stellen sich im Berufungsverfahren jedoch nicht (mehr), weil der Kläger - wie ausgeführt - im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig ist.\n\n\r\n\nb) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n\r\n\nEin solches ist nicht dargetan. Der Kläger macht allein Verfahrensfehler im Hinblick auf die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts geltend, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG unzuverlässig sei. Darauf kann die angegriffene Entscheidung indes nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, weil - wie ausgeführt - der Kläger aufgrund des Besitzes verschiedener waffenrechtlich verbotener Gegenstände jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig ist. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler haben sich insofern nicht ausgewirkt.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.\n\n\r\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/20_A_761_23_Beschluss_20260623.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-06-23/20-a-761-23","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":25},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/20_A_761_23_Beschluss_20260623.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/20_A_761_23_Beschluss_20260623.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-06-23/20-a-761-23","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/20_A_761_23_Beschluss_20260623.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:43.076502+00:00"}}