{"status":"available","doknr":"OLD455769","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0325.4E171.26.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2026-03-25","aktenzeichen":"4 E 171/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Gesuchs, die Mitglieder der 12. Kammer we­gen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkir­chen vom 23.2.2026 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig.\n\n3\n\nSie ist bereits nicht statthaft, weil Beschlüsse über die Ab­lehnung von Gerichtsper­sonen nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kön­nen.\n\n4\n\nDie fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert an der feh­lenden Anfechtbarkeit nichts, weil eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung allenfalls zu einer verlängerten Frist für die Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmit­tels führen, ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel aber nicht eröffnen kann.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.2022 - 6 B 6.22 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N., und vom 22.12.2017 - 2 B 24.17 -, juris, Rn. 36; BFH, Beschluss vom 30.7.1997 - I B 18/97 -, Rn. 5.\n\n6\n\nDessen ungeachtet ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevoll­mächtigten vertreten ist. Er bezeichnet sich lediglich, ohne in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen zu sein, selbst in den eingereichten Schriftsätzen als „Dr. jur. … Rechtsan­walt“. In seiner Beschwerdeschrift führt er hierzu aus, dass er Rechtsanwalt in der Russischen Föderation und Dr. jur. Univ. Moskau sei und hin­sichtlich der Eintragung in das amtliche Anwaltsverzeichnis einen Rechtsstreit vor dem Anwaltsgerichtshof am Kammergericht Berlin führe.\n\n7\n\nNoch im Beschwerdeverfahren 4 B 751/22 hatte der Kläger unter dem 24.6.2022 Prozesskostenhilfe beantragt, damit Rechts­anwäl­te Beschwerde für ihn einlegen könnten, im Klageverfahren 19 K 790/23 be­zeichne­te er sich erstmals als „Jurist“ und beantragte in dem unter dem Aktenzei­chen 4 A 1666/23 geführten Beschwerdever­fahren gegen die Einstellung des Klage­verfahrens unter dem 22.9.2023 mit dem Briefkopf „Dr. jur. (Univ. Moskau) […] Rechtsanwalt an den Gerichten der Russi­schen Federation und in den Gebieten der ehemaligen Ukra­ine“ Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts.\n\n8\n\nEr ist auch nicht im bundesweiten amtlichen Anwaltsver­zeichnis nach § 31 BRAO verzeichnet und hat den entsprechenden Hinweis in der Eingangsver­fügung vom 3.3.2026 nicht genutzt, um einen Nachweis seiner Zulassung als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zu erbringen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO), worauf der Kläger in der Eingangsver­fügung vom 3.3.2026 ebenfalls hingewie­sen worden ist.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nEiner Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfah­ren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 72,00 Euro vor.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-03-25/4-e-171-26","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-03-25/4-e-171-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455769","retrieved":"2026-07-09 07:44:40.942457+00:00"}}