{"status":"available","doknr":"OLD366479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0219.4A6.26.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2026-02-19","aktenzeichen":"4 A 6/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2025 wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n \n\nGründe\n\n1\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.\n\n2\n\nDie Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht gerecht geworden.\n\n3\n\nDer angegriffene Gerichtsbescheid, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2025 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete mit Ablauf des 26.1.2026 (Montag). Die am letzten Tag der Frist an das Verwaltungsgericht gesandte Begründung für den Zulassungsantrag ist aber erst am 27.1.2026 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).\n\n4\n\nDer Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. Für eine unverschuldete Fristversäumnis ist nichts ersichtlich, zumal die Klägerin auf einen gerichtlichen Hinweis auf die versäumte Frist nicht reagiert hat. Insbesondere durfte sie nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht ihre (fälschlich) dort am 26.1.2026 um 20:53 Uhr eingereichte Begründung noch fristwahrend an das Oberverwaltungsgericht weiterleiten würde. Wegen der Übermittlung lange nach Dienstschluss konnte eine im Rahmen der nachwirkenden Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessbeteiligten erforderliche rechtzeitige Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang von vornherein nicht erwartet werden.\n\n5\n\nVgl. hierzu näher BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 = juris, Rn. 46 ff.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/366479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-19/4-a-6-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/366479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/366479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-02-19/4-a-6-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/366479","retrieved":"2026-07-09 04:54:56.191733+00:00"}}