{"status":"available","doknr":"OLD366852","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2026:0109.19A2436.25A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2026-01-09","aktenzeichen":"19 A 2436/25.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\n­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.\n\n4\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der damit in Bezug genommene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschlie­ßend aufgezählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungsver­fahren.\n\n5\n\n2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.\n\n6\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hin­ausge­hende Bedeutung eingeht.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.\n\n8\n\nDiesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,\n\n9\n\n„unter welchen Voraussetzungen das Untertauchen vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (hier: Ogboni-Fraternity) in Nigeria möglich ist und ob die derzeitige humanitäre Lage in Nigeria die Schwelle zu einem „ganz außergewöhnlichen Fall“ i.S.v. Art. 3 EMRK über­schreitet“,\n\n10\n\nist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig. Es fehlt an jeglichen Darlegun­gen zur Klärungsbedürf­tigkeit und -fähigkeit der Rechtsfrage sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.\n\n11\n\n3. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.\n\n12\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.\n\n14\n\nDie hier erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.\n\n16\n\nEin Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grund­sätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m. w. N.\n\n18\n\nEin unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann un­erheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine wei­tere Ermittlung des Sachverhalts hätte auf­drängen müssen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8, und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2025 einen förm­lichen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen.\n\n21\n\nIm Ergebnis setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwal­tungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tat­sacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörs­ver­sto­ßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsa­chengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemei­ne Er­fahrungs­sätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen ei­nes Ver­fahrens­mangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31, und vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, je­weils m. w. N.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.\n\n24\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/366852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-01-09/19-a-2436-25-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/366852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/366852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-01-09/19-a-2436-25-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/366852","retrieved":"2026-07-09 04:55:43.950756+00:00"}}