{"status":"available","doknr":"OLD366919","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:1222.19A1679.25A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-12-22","aktenzeichen":"19 A 1679/25.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.\n\n4\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszu­gehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf recht­liches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige In­dizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.\n\n6\n\nDas Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtig­te Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Ent­scheidung im Einzelnen zu begründen beab­sich­tigt. Eine unzulässige Überra­schungs­entscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht er­örterten rechtlichen oder tatsächli­chen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei­dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewis­senhafter und kundiger Pro­zessbeteiligter nach dem bisherigen Prozess­verlauf ‑ selbst unter Berück­sich­tigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffas­sungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen dar­zulegen ist. Ein Überraschungs­urteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefoch­tene Urteil tragende Erwä­gung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichts­verfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überra­schungs­entscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu de­nen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartun­gen eines Prozess­betei­ligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehal­ten wer­den.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsu­chenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 ‑ juris Rn. 6 und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3.\n\n10\n\nHiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen schon im An­satz keine Überraschungsentscheidung dargelegt. Er verhält sich nicht dazu, wel­ches Vorbringen des Klägers das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll bzw. welche Erwägungen des Verwaltungsgerichts für den Kläger überra­schend gewesen sein sollen. Die bloße Bezugnahme auf die Zulassungsbegründun­gen in den seine Mutter und seinen Vater betreffenden Verfahren 19 A 1682/25.A und 19 A 1693/25.A erfüllt die Darlegungsanforderungen nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats in den in den vorgenannten Verfahren ergangenen Beschlüs­sen vom heutigen Tag verwiesen, mit denen die dort verfahrensgegen­ständlichen Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden sind, weil auch dort der gel­tend gemachte Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsent­scheidung nicht ausreichend dargelegt worden ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/366919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-12-22/19-a-1679-25-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/366919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/366919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-12-22/19-a-1679-25-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/366919","retrieved":"2026-07-09 04:55:51.914693+00:00"}}