{"status":"available","doknr":"OLD367040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:1211.4E187.25.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-12-11","aktenzeichen":"4 E 187/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beklagten ­wird die Streit­wertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungs­gerichts Köln vom 11.4.2025 geändert.\n\nDer Streitwert wird für das erstinstanzliche Klagever­fahren auf 235.034,49 Euro festgesetzt.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge­bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\n1\n\nAuf die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin ent­scheidet, ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern.\n\n2\n\nDer Streitwert war auf 235.034,49 Euro festzusetzen.\n\n3\n\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für die Wert­berechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Das Beschwerdegericht hat auch neuen Vortrag zu berück­sichtigen.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2025 ‒ 4 E 375/25 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.\n\n5\n\nDie auf Erteilung eines Schlussbescheids gerichtete Klage war nach der Bedeu­tung der Sache für die Klägerin und dem mit ihr gestellten Antrag auf Bescheidung ihrer Anträge auf Gewährung von Zuwendungen in Höhe von insgesamt 470.068,97 Euro gerichtet. Dabei ist unerheblich, dass der Klägerin bereits mit vorläufi­gen Bewilli­gungsbescheiden insgesamt 412.833,30 Euro zugewandt und ausgekehrt worden waren. Die auf Bescheidung der Zuwendungsanträge gerichtete Klage betraf nicht nur den Erhalt der nach den Anträgen der Klägerin noch offenen Summe von 57.235,67 Euro, sondern schloss die Schlussfestsetzung ein, nach der sich nicht nur richtete, ob der Klägerin weitere Zuwendungen zu gewähren waren, sondern auch, in welchem Umfang sie bereits ausgekehrte Zahlungen endgültig würde behalten dür­fen.\n\n6\n\nDa die Klage auf Bescheidung gerichtet war, setzt der Senat, der regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, den Streitwert auf die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage herab (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abrufbar unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).\n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG un­anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/367040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-12-11/4-e-187-25","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/367040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/367040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-12-11/4-e-187-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/367040","retrieved":"2026-07-09 04:56:08.708125+00:00"}}