{"status":"available","doknr":"OLD367516","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:1104.7B539.25.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-11-04","aktenzeichen":"7 B 539/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.5.2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zwangsgeldbescheid vom 11.3.2025 wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 8 K 2219/25 - gegen den Zwangsgeldbescheid vom 11.3.2025 (Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 50.000 Euro) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein atypischer Fall vor, in dem die Antragsgegnerin hätte erwägen müssen, von der Zwangsgeldfestsetzung nach § 64 Satz 1 VwVG NRW abzusehen.\n\n4\n\nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.\n\n5\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Einzelfall habe die Erwägung nicht ferngelegen, dass die Antragsgegnerin insbesondere durch die E-Mail vom 11.2.2025 einen bei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu erwägenden Vertrauenstatbestand geschaffen haben könnte, entsprechende Ermessenserwägungen habe die Antragsgegnerin nicht angestellt, ist mit Blick auf die ergänzenden Erwägungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 4.6.2025 überholt.\n\n6\n\nDie genannte Email vom 11.2.2025 war im vorliegenden Einzelfall auch in der Sache nicht geeignet, einen rechtlich erheblichen Vertrauensschutz zu begründen, der der weiteren Vollstreckung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vom 14.8.2024 durch den angegriffenen weiteren Zwangsgeldbescheid vom 11.3.2025 entgegengestanden hätte. Dies zeigt schon die in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Nachforderung von Genehmigungsunterlagen vom 17.2.2025; zudem dokumentiert die Anfrage in der Email der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 7.3.2025, in der es u. a. heißt,\n\n7\n\n„Auf der anderen Seite drängen Sie, sehr geehrter Herr W., auf eine schnelle Erledigung der Sache und drohen weitere Zwangsgelder und eine Schließung des Betriebes an. Aus meiner Sicht wäre das in Anbetracht eines vorliegenden genehmigungsfähigen Bauantrages unverhältnismäßig.“,\n\n8\n\ndass sie selbst nicht davon ausging, sie könne darauf vertrauen, dass eine weitere Zwangsgeldfestsetzung unterbleibe.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/367516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-11-04/7-b-539-25","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/367516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/367516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-11-04/7-b-539-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/367516","retrieved":"2026-07-09 04:57:17.505391+00:00"}}