{"status":"available","doknr":"OLD369232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:0616.7A668.25.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-06-16","aktenzeichen":"7 A 668/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000 € festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 27.2.2024, mit dem ein zweites Zwangsgeld i. H. v. 4.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € angedroht worden ist, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgelds nach §§ 55 ff. VwVG NRW seien erfüllt. Die Klägerin sei der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 nicht nachgekommen. Anlässlich einer Nachkontrolle am 26.2.2024 sei festgestellt worden, dass sich noch Container auf dem Grundstück befunden hätten und somit die Nutzung des Grundstücks als Containerpark nicht eingestellt worden sei. Der zweiten Zwangsgeldfestsetzung stünden auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen. Dies ergebe sich aus den Gründen der Beschlüsse im Eilverfahren betreffend die zweite Zwangsgeldfestsetzung und die dritte Zwangsgeldfestsetzung.\n\n4\n\nEbenso wenig sei die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds zu beanstanden.\n\n5\n\nDas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.\n\n6\n\nDie Klägerin macht weiter geltend, es habe ein Vollstreckungshindernis vorgelegen, weil eine erforderliche Duldungsverfügung gegenüber der Frau C. nicht erlassen worden bzw. deren unmittelbare Inanspruchnahme als Störerin nicht erfolgt sei. Damit wird die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttert, in der aufgezeigt wird, aus dem Akteninhalt hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich Frau C. einer Beseitigung der Container widersetzen würde.\n\n7\n\nEbenso wenig greift danach der Einwand durch, im vorliegenden Falle hätte eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung stattfinden müssen, da der Beklagten die tatsächliche Eigentümerstellung der Frau C. bekannt geworden sei, sei die Verfügung gegenstandslos bzw. funktionslos geworden.\n\n8\n\nSchließlich greift auch nicht der Einwand durch, die Beurteilung der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds sei fehlerhaft, eine Verringerung des Zwangsgelds sei vor dem Hintergrund angezeigt gewesen, dass die Beklagte spätestens seit dem 22.12.2023 von der Eigentümerstellung der Frau C. an den Containern Kenntnis erlangt habe.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-16/7-a-668-25","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/369232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-16/7-a-668-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/369232","retrieved":"2026-07-09 05:01:13.413320+00:00"}}