{"status":"available","doknr":"OLD369291","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:0612.7A964.24.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-06-12","aktenzeichen":"7 A 964/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n                            G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung vom 2.11.2020, mit der die Beklagte dem Kläger die Beseitigung der oberen Gaube an der zum Garten gerichteten Seite des Dachs des Gebäudes auf dem Grundstück K.-straße 46 in X. aufgegeben habe, sei rechtmäßig.\n\n4\n\nDas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Zulassungsbegründung weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n5\n\nSie erschüttert nicht die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Gebäude J.-straße 3 als „Ausreißer“ kein prägendes Vorbild für das Vorhaben des Klägers ist.\n\n6\n\nSoweit sich das Vorbringen des Klägers auf den Maßstab für die Annahme eines nicht als prägendes Vorbild geeigneten Fremdkörpers bzw. Ausreißers bezieht, zeigt er nicht hinreichend auf, dass und inwieweit das Verwaltungsgericht von diesem abgewichen wäre.\n\n7\n\nDie Zulassungsbegründung legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von diesem Maßstab und nach den Eindrücken des Ortstermins zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Gebäude J.-straße 3 entfalte als einziges in der näheren Umgebung eine dreigeschossige Wirkung, die sich deutlich von den übrigen, als zweigeschossig wahrgenommenen Gebäuden unterscheide. Dies ergibt sich nicht aus seinem Vorbringen, ein Gebäude, das einen dreigeschossigen Eindruck vermittele, sei nicht deutlich anders als eines, das einen zweigeschossigen Eindruck vermittele. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Verweis auf eine Fundstelle in der Literatur, nach der ein fünfgeschossiges Gebäude in der Regel nicht als Fremdkörper zu werten sei, wenn in der näheren Umgebung auch drei- und viergeschossige Gebäude vorhanden seien; dass und weshalb dies im vorliegenden Einzelfall dazu führen sollte, dass das Gebäude J.-straße 3 nicht als „Ausreißer“ zu betrachten wäre, erläutert die Zulassungsbegründung nicht.\n\n8\n\nDer Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Gebäude D.-straße 2a, K.-straße 54 und 56 sowie „I.-straße“ - gemeint ist offenbar: J.-straße  - 5 und 7 den Eindruck einer Dreigeschossigkeit vermittelten. Soweit in den Akten Lichtbilder der Gebäude enthalten sind, handelt es sich um Dachgestaltungen, die sich wesentlich von der „doppelten“ oberen Gaube auf seinem Grundstück unterscheiden. Hinsichtlich der Gebäude J.-straße 5 und 7 fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, woraus sich der Eindruck einer Dreigeschossigkeit ergeben sollte.\n\n9\n\nOhne Erfolg verweist der Kläger schließlich darauf, es sei nicht erkennbar, dass seine Anlage bodenrechtliche Spannungen und Konflikte mit der unmittelbar angrenzenden Bebauung auslöse, die Gaube wahre das Gebot der Rücksichtnahme.\n\n10\n\nIm Ausnahmefall kann sich zwar auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = BauR 2017, 709 = juris, Rn. 17, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7.5.2025 - 7 A 2491/22 -, juris, Rn. 56 f.\n\n12\n\nDass und weshalb hier ein solcher Ausnahmefall vorläge, hat der Kläger nicht aufgezeigt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-12/7-a-964-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/369291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-12/7-a-964-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/369291","retrieved":"2026-07-09 05:01:21.771974+00:00"}}