{"status":"available","doknr":"OLD369495","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.7B241.25.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-05-27","aktenzeichen":"7 B 241/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2.12.2024 (Zwangsgeldfestsetzung über 40.000 Euro und Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 100.000 Euro) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe nach den Feststellungen bei dem Ortstermin am 30.10.2024 gegen die mit Verfügung vom 21.11.2019 bestandskräftig festgesetzten Vorgaben zur Bestuhlung ihres Restaurants verstoßen.\n\n4\n\nDas dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.\n\n5\n\nDie Antragstellerin wendet gegen die Zwangsgeldfestsetzung ein, sie habe die Zahl der Sitzplätze bereits vor Erlass des Festsetzungsbescheids vom 2.12.2024 reduziert. Ob dies zutrifft, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Daraus ergibt sich nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung zu Unrecht erfolgt wäre. Denn nach der vorliegend gebotenen summarischen Beurteilung lag zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung am 30.10.2024 ein Verstoß gegen die bestandskräftigen Vorgaben zur Bestuhlung vor. Dies genügt nach der maßgeblichen Bestimmung des § 64 Satz 1 VwVG NRW für die Festsetzung eines Zwangsgelds.\n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin meint, da der Zweck der Vollstreckung erreicht sei, dürfe das Zwangsgeld nicht mehr festgesetzt werden, trifft dies nach der - den Bevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - maßgeblichen Rechtsprechung des OVG NRW für das hier zugrundeliegende Landesrecht nicht zu.\n\n7\n\nAnhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des festgesetzten Zwangsgelds vermag der Senat nicht zu erkennen; dafür genügt es angesichts der im Übrigen festgestellten Verstöße nicht, dass - wie geltend gemacht - in einem der in Rede stehenden Räume die Vorgaben zur Bestuhlung eingehalten waren.\n\n8\n\nOb eine Beitreibung des Zwangsgelds nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW inzwischen ausgeschlossen ist, weil die Forderung der Verfügung vom 21.11.2019 zu I. 1. nach den Feststellungen der Antragsgegnerin vom 20.3.2025 inzwischen erfüllt ist, ist für die hier in Rede stehende Festsetzung des Zwangsgelds nach § 64 VwVG NRW nicht erheblich.\n\n9\n\nEs bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Rechtsmängel der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 100.000 Euro.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-05-27/7-b-241-25","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/369495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-05-27/7-b-241-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/369495","retrieved":"2026-07-09 05:01:52.284967+00:00"}}