{"status":"available","doknr":"OLD369871","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:0502.7A717.24.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-05-02","aktenzeichen":"7 A 717/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 135.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2.1.2020 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme für die Neuerrichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich nach § 34 BauGB, in der näheren Umgebung gebe es zwar kein Vorbild für den geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb, dennoch füge sich das Vorhaben ein.\n\n4\n\nDie Darlegungen der Beklagten führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n5\n\nEs weckt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Annahme, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.\n\n6\n\nDie Beklagte verweist ohne Erfolg darauf, ihr Rat habe am 19.3.2024 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0000 - M. - im streitgegenständlichen Gebiet gefasst.\n\n7\n\nAnders als die Beklagte meint, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens infolge dieses Beschlusses nicht nach § 30 BauGB. § 30 BauGB setzt das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans voraus.\n\n8\n\nVgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 30 Rn. 10.\n\n9\n\nEntsprechendes hat die Beklagte nicht dargelegt.\n\n10\n\nDie Beklagte hat auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass der vom Verwaltungsgericht angenommenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eine zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 0000 - M. - beschlossene Veränderungssperre entgegenstünde (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Werden - wie vorliegend - neue Umstände bzw. daran anknüpfende Rechtsauffassungen vorgetragen, die berücksichtigungsfähig sein könnten, fordert § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine (substantiierte) Darlegung der entsprechenden Tatsachen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2014 - 12 A 898/14 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.\n\n12\n\nDaran fehlt es. Die Zulassungsbegründung zeigt schon nicht auf, wann, für welchen räumlichen Geltungsbereich und mit welchem genauen Inhalt die vorgetragene Veränderungssperre als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht worden wäre (vgl. § 16 BauGB).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-05-02/7-a-717-24","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/369871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-05-02/7-a-717-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/369871","retrieved":"2026-07-09 05:02:57.647453+00:00"}}