{"status":"available","doknr":"OLD369991","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:0423.4A2762.24A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-04-23","aktenzeichen":"4 A 2762/24.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nGründe:\n\n1\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).\n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.\n\n4\n\nEine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2023 – 4 A 301/22.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.\n\n6\n\nDiesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,\n\n7\n\nob einem pakistanischen Staatsangehörigen, der von den Taliban in Pakistan verfolgt wurde, bei Rückkehr eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, die es ihm ermöglicht, vor weiteren Nachstellungen der Taliban sicher zu sein,\n\n8\n\nrechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.\n\n9\n\nDer Kläger legt weder die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage noch ihre allgemeine Klärungsbedürftigkeit schlüssig dar. Er zeigt nicht auf, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren, zumal in einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Weise, entscheidungserheblich zu klären wäre. Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffen worden ist, schon nicht die erforderliche volle richterliche Überzeugungsgewissheit,\n\n10\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.1.2023 – 1 C 22.21 –, BVerwGE 177, 289 = juris, Rn. 50 f.,\n\n11\n\ngewonnen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Die aufgeworfene Grundsatzfrage setzt indes das – vom Verwaltungsgericht gerade nicht bejahte – Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 AsylG als gegeben voraus und bezieht sich allein auf die weitere, die Entscheidung ebenfalls selbstständig tragende Erwägung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter bis sechster Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.10.2018 – 4 A 1945/18.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.\n\n13\n\nSchon daran fehlt es hier.\n\n14\n\nUngeachtet dessen hat der Kläger der auf entsprechenden Erkenntnissen beruhenden Annahme des Verwaltungsgerichts, potentiell Verfolgte könnten in andere Landesteile ausweichen, keine Auskünfte oder Erkenntnisse entgegengesetzt, die es als grundsätzlich klärungsfähig und ggf. -bedürftig erscheinen lassen könnten, ob durch die Taliban Verfolgten landesweit Verfolgung droht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt dem Kläger aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind.\n\n15\n\nSoweit der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich entgegentritt, macht er der Sache nach Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, welche kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG sind.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-04-23/4-a-2762-24-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/369991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-04-23/4-a-2762-24-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/369991","retrieved":"2026-07-09 05:03:18.317779+00:00"}}