{"status":"available","doknr":"OLD370464","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:0324.7A1824.23.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-03-24","aktenzeichen":"7 A 1824/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beseitigungsverfügung vom 10.6.2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n4\n\nDas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.\n\n5\n\nEin Zulassungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Umstand, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine auf einen Gerichtsbescheid bezogene Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, sondern zur Geltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDie Zulassungsbegründung zeigt ferner nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n7\n\nOhne Erfolg rügt die Klägerin, das in Rede stehende Bauwerk sei genehmigungsfrei und daher von vorneherein nicht illegal gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Dachterrasse nebst Überdachung bedürfe einer Baugenehmigung, insbesondere greife der Privilegierungstatbestand des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g) BauO NRW nicht ein, da ein Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze nicht eingehalten werde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch aufgezeigt, weshalb die in Rede stehende Dachterrasse nebst Überdachung materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.\n\n8\n\nDie von der Klägerin beantragte Einholung einer Stellungnahme der Beklagten ist im vorliegenden Zulassungsverfahren ebenso wenig angezeigt wie die von ihr gewünschte Durchführung einer Ortsbesichtigung.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/370464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-03-24/7-a-1824-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/370464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/370464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-03-24/7-a-1824-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/370464","retrieved":"2026-07-09 05:04:40.055372+00:00"}}