{"status":"available","doknr":"OLD371105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2025:0211.7B980.24.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2025-02-11","aktenzeichen":"7 B 980/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 5400/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.7.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 18.000,00 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 25.000,00 € seien nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.\n\n5\n\nDer Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, ihm sei anders als vom Verwaltungsgericht angenommen nicht durch unanfechtbare Verfügung vom 30.3.2024 das durch den Bescheid vom 26.7.2024 festgesetzte Zwangsgeld angedroht worden. Zwar nimmt der Bescheid vom 26.7.2024 ausdrücklich auf die Androhung vom „30.03.2024“ Bezug, obwohl der entsprechende Bescheid tatsächlich auf den 30.3.2023 datiert. Dieser offensichtliche Schreibfehler steht jedoch der wirksamen Androhung als Voraussetzung der Festsetzung des Zwangsgelds (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) nicht entgegen.\n\n6\n\nDie Beschwerdebegründung zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor, nicht durchgreifend in Zweifel. Mit seiner Rüge, der Antragsgegner sei nach Aktenlage von Fremdnutzungen ausgegangen, habe aber Art und Umfang der Nutzung sowie die konkreten Nutzer nicht ermittelt, zeigt der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für Vollstreckungshindernisse auf. Insbesondere fehlt es an Darlegungen dazu, welche einer Vollstreckung entgegenstehenden Rechte Dritter aufgrund der nicht näher konkretisierten Fremdnutzungen bestünden. Solche Darlegungen ergeben sich auch nicht aus dem Verweis darauf, der Antragsgegner sei zur Ermittlung der Fremdnutzungen von Amts wegen verpflichtet, es liege ein Aufklärungsmangel vor.\n\n7\n\nAuch der Einwand des Antragstellers, er habe unter dem 27.2.2024 einen offensichtlich genehmigungsfähigen Bauantrag vorgelegt, der der Zwangsgeldfestsetzung und -androhung entgegenstehe, die fehlende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland könne der Antragsgegner ersetzen, das Fehlen der Entscheidung der Unteren Wasserbehörde gehe zu Lasten des Antragsgegners, zudem sei bereits unter dem 23.2.2022 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, greift nicht durch. Damit zeigt die Beschwerde schon nicht auf, dass der auf eine Nutzung der Halle auf dem Grundstück T.-straße 11 und 11a im Rahmen der Einrichtung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs gerichtete Antrag - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - offensichtlich genehmigungsfähig wäre.\n\n8\n\nDies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung des weiteren Zwangsgelds in Höhe von 25.000,00 € ausgegangen wäre.\n\n9\n\nHat der Antragsteller danach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage 2 K 5400/24 werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, führen die weiteren Ausführungen zu einer allgemeinen Interessenabwägung nicht zum Erfolg der Beschwerde.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-02-11/7-b-980-24","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/371105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-02-11/7-b-980-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/371105","retrieved":"2026-07-09 05:06:40.030568+00:00"}}