{"status":"available","doknr":"OLD374525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2024:0620.4B1222.23.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"4 B 1222/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.10.2023 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\n \n\nGründe:\n\n1\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n2\n\nDas Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6836/23 (VG Düsseldorf) gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.8.2023 betreffend die Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten und betreffend die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nmit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Ordnungsverfügung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, vielmehr spreche alles für ihre Rechtmäßigkeit. Der Antragsteller sei gewerbeübergreifend unzuverlässig, weil er trotz andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sein Gewerbe ohne ein ausreichendes Sanierungskonzept fortgeführt habe. Er sei weder seinen Steuererklärungs- noch seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen, sodass ein Steuerrückstand in Höhe von 606.141,23 Euro entstanden sei, der sich stetig erhöht habe. Die Stadtkasse der Stadt Wuppertal als Vollstreckungsbehörde habe zudem Forderungen aus Gewerbe- und Vergnügungssteuer in Höhe von 309.058,39 Euro gegen ihn.\n\n5\n\nDiese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.\n\n6\n\nOhne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Antragsgegnerin habe strittige Steuerrückstände berücksichtigt, die nicht bestandskräftig und nicht vollziehbar seien.\n\n7\n\nDie materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO).\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2021 – 4 B 399/21 –, juris, Rn. 10 ff., jeweils m. w. N.\n\n9\n\nDass vorliegend die Vollziehung von Steuerforderungen in einem der Annahme der Unzuverlässigkeit entgegenstehenden Umfang ausgesetzt worden sei, trägt der Antragsteller nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den zeitnah vor Erlass des streitigen Bescheids von der Antragsgegnerin eingeholten Auskünften der Landesfinanzverwaltung bzw. der Stadtkasse der Antragsgegnerin, dass nicht ausgesetzte Steuerrückstände in Höhe von 555.628,28 Euro bzw. 187.390,39 Euro bestanden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-06-20/4-b-1222-23","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/374525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-06-20/4-b-1222-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/374525","retrieved":"2026-07-09 05:14:39.479259+00:00"}}