{"status":"available","doknr":"OLD374523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2024:0620.4A1765.23.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"4 A 1765/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.8.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.\n\n \n\nGründe:\n\n1\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n2\n\nDas Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.\n\n3\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.\n\n4\n\nDaran fehlt es hier.\n\n5\n\nDie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12.7.2021 gegen die Klägerin nach § 35 Abs. 1 GewO ergangene Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie aller weiteren Gewerbe sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.\n\n6\n\nDer alleinige Einwand der Klägerin, in ihrem besonderen Fall liege keine Unzuverlässigkeit vor, verfängt nicht. Mit ihrem Vorbringen hierzu, die Steuerverbindlichkeiten beruhten ausschließlich aus einem nicht erfolgreich durchgeführten Rechtsgeschäft und der nicht gewährten Zahlung durch die B. aufgrund des gesicherten Akkreditivs, die Geschäftsführer der Klägerin hätten zur Begleichung der Verbindlichkeiten ihr private Liegenschaft verkauft und ein eingeleitetes Strafverfahren sei mittlerweile eingestellt, weckt sie keine Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts über ihre Unzuverlässigkeit. Dieses hatte unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend die Gründe für die Entstehung der Steuerschulden für rechtlich unerheblich erachtet. Ebenso wenig kommt es angesichts des für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung auf nachfolgende Bemühungen um die Tilgung der Steuerrückstände an.\n\n7\n\nEin Anhalt dafür, dass die Einstellung eines Strafverfahrens auf die der Gefahrenabwehr dienende Entscheidung über die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden Einfluss haben könnte, ist weder benannt noch ersichtlich.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-06-20/4-a-1765-23","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/374523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-06-20/4-a-1765-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/374523","retrieved":"2026-07-09 05:14:39.242987+00:00"}}