{"status":"available","doknr":"OLD376310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2024:0304.19E120.24.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2024-03-04","aktenzeichen":"19 E 120/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).\n\n3\n\nDie Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das durch verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten bereits in der Hauptsache erledigte erstinstanzliche Klageverfahren - neben dem Verweis auf fehlende Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Bewilligung - mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht.\n\n5\n\nEine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was neben Weiterem erfordert, dass die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 14 und 17 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 ‑ 19 E 229/23 ‑, juris, Rn. 4.\n\n7\n\nHinreichende Erfolgsaussicht hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2023 (Festsetzung und Anwendung des mit der Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2023 angedrohten Zwangsmittels der Ersatzvornahme zur Beisetzung der Totenasche) mit der Begründung verneint, die genannte Grundverfügung vom 11. Mai 2023 sei bestandskräftig. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon zutreffend Bezug genommen auf die Senatsrechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW, nach der die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht grundsätzlich ausnahmslos, also auch unabhängig von einem sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruch nach § 74 SGB XII gilt.\n\n8\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 ‑ 19 A 488/13 ‑, NWVBl. 2016, 68, juris, Rn. 55 ff; Beschluss vom 10. Februar 2021 ‑ 19 E 145/20 ‑, FamRZ 2021, 1248, juris, Rn. 4.\n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen der Klägerin, mit dem sie lediglich ihre bereits erstinstanzlich vorgetragene rudimentäre Schulbildung und mangelnde Rechtskenntnis sowie die daraus angeblich folgende Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung geltend macht, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Umstände ändern nichts an der jedenfalls fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-03-04/19-e-120-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/376310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-03-04/19-e-120-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/376310","retrieved":"2026-07-09 05:18:48.831738+00:00"}}