{"status":"available","doknr":"OLD376665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2024:0209.4B1222.22.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2024-02-09","aktenzeichen":"4 B 1222/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.11.2022 wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n2\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.11.2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4894/22 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.8.2022 (361-Li) wiederherzustellen, soweit diese die dort enthaltenen Anordnungen 1 (Festsetzen der Sperrstunde auf 1:00 Uhr) und 2 (Verschließen der Eingangstür und der Fenster/Fensterfronten ab 22:00 Uhr) betrifft,\n\n3\n\nist unstatthaft geworden und deshalb unzulässig.\n\n4\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dient dazu, in begründeten Fällen den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache von einer Durchsetzung ansonsten sofort vollziehbarer Anordnungen vorläufig freizustellen. Dafür ist von vorneherein kein Raum mehr, wenn der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden ist.\n\n5\n\nVgl. OVG Saarl., Beschluss vom 4.1.2021 – 2 B 366/20 –, juris, Rn. 9.\n\n6\n\nSo liegt es hier. Die noch streitgegenständlichen Auflagen in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.8.2022 sind nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden. Durch die bestandskräftig gewordene Festsetzung der Sperrzeit auf 1:00 Uhr und die Auflage, ab 22:00 Uhr alle Fenster/Fensterfronten sowie die Eingangstüre geschlossen zu halten, in der nicht angefochtenen gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 25.10.2022 sind die streitgegenständlichen Anordnungen überholt und damit „auf andere Weise“ erledigt. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.11.2022 lediglich das in der Ordnungsverfügung vom 22.8.2022 enthaltene Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle aufgehoben hat. Die Ordnungsverfügung vom 22.8.2022 bezog sich insgesamt auf den früheren nicht erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb. Nach Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 25.10.2022 sind für den nunmehr insgesamt erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb nur noch die Vorgaben der hierfür erteilten Erlaubnis sowie etwaiger auf diesen Betrieb bezogener nachträglicher Anordnungen maßgeblich. Hierzu gehören die noch streitgegenständlichen, überholten und den Antragsteller damit nicht mehr beschwerenden Anordnungen aus der Ordnungsverfügung vom 22.8.2022 nicht. Hiermit haben sowohl die Klage als auch der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Ordnungsverfügung ihren Gegenstand verloren.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-02-09/4-b-1222-22","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/376665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-02-09/4-b-1222-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/376665","retrieved":"2026-07-09 05:19:34.877955+00:00"}}