{"status":"available","doknr":"OLD376713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2024:0207.4B1434.23UND4E919.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2024-02-07","aktenzeichen":"4 B 1434/23  und 4 E 919/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Senat versteht die mit „Beschwerde“ überschriebene Eingabe des Antragstellers vom 21.12.2023, die sich gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 richtet, insgesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sinngemäß noch beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antragsteller verfolgt sein Begehren mit dem im Beschwerdeverfahren sinngemäß weiterverfolgten Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3271/23 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.12.2023 anzuordnen,\n\n5\n\nnicht hinreichend aussichtsreich.\n\n6\n\nHinsichtlich der Gebührenfestsetzung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung wäre die Beschwerde bereits deshalb unbegründet, weil der Antrag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon unzulässig ist. Es hätte vor Antragseinlegung zunächst eines erfolglosen Aussetzungsantrags bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bedurft.\n\n7\n\nIm Übrigen, d. h. bezogen auf Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung, wäre die beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig. In den weiterhin streitgegenständlichen ursprünglichen Fassungen dieser Ziffern, die sich auf zunächst nur für den 21.12.2023 angesetzte Arbeiten beziehen, haben diese Bestimmungen seit der Terminsänderung vom 21.12.2013 auf den 4.1.2024, die den Einwänden des Antragstellers Rechnung getragen hat und gegen die er sich mit seiner Rechtsmittelschrift ebenso wenig wendet wie gegen die Duldungspflicht als solche, keinen Bestand mehr. Sie können daher nicht mehr zulässiger Gegenstand dieses gerichtlichen Eilverfahrens mit dem Rechtsschutzziel sein, eine dem Antragsteller aufgegebene Zugangsgestattung für den 21.12.2023 abzuwenden.\n\n8\n\nFür die von dem Antragsteller nunmehr sinngemäß begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Ordnungsverfügung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens kein Raum.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.9.2018 – 4 B 286/18 –, und – 4 B 299/18 –, jeweils juris, Rn. 5 f., m. w. N.\n\n10\n\nAuch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Duldungsverfügung vom 12.12.2023 hat der Antragsteller nicht hinreichend aussichtsreich nachgesucht, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Duldungsverfügung aus den im Beschluss des Senats vom 7.12.2023 – 4 B 1157/23 – genannten Gründen vorlagen und der Schornsteinfeger zu der Mietwohnung des Antragstellers zur Erledigung der seit dem 15.3.2023 überfälligen Arbeiten noch immer keinen Zutritt erlangt hatte. Auch die zum Zeitpunkt des 21.12.2023 bestehende Corona-Infektion des Antragstellers stand der Durchführung des Termins nicht entgegen. Dem Antragsteller wäre es angesichts der bereits seit vielen Monaten überfälligen Schornsteinfegerarbeiten zuzumuten gewesen, dem Schornsteinfeger zumindest über einen von ihm beauftragten Dritten den Zutritt zu ermöglichen, sofern ihm dies wegen der ärztlich verordneten Ruhe nicht selbst möglich gewesen wäre.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-02-07/4-b-1434-23-und-4-e-919-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/376713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-02-07/4-b-1434-23-und-4-e-919-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/376713","retrieved":"2026-07-09 05:19:41.603385+00:00"}}