{"status":"available","doknr":"OLD377234","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2024:0109.19B1388.23UND19B9.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2024-01-09","aktenzeichen":"19 B 1388/23 und 19 B 938/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.\n\n1\n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den im Verfahren 19 B 938/23 ergangenen Eilbeschwerdebeschluss des Senats vom 20. Oktober 2023 ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehören nach den § 67 Abs. 4, § 152a Abs. 2 Sätze 1 und 5 VwGO die zweiwöchige Rügefrist und der Vertretungszwang, also das Erfordernis, dass der Beteiligte sie fristgerecht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhebt. Diese Voraussetzungen verfehlt die vorliegende Rüge. Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO durch keinen Prozessbevollmächtigten vertreten, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 vertretungsbefugt ist. Er hat die Rüge am 17. Dezember 2023 vielmehr persönlich erhoben, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Überdies war zu diesem Zeitpunkt die Rügefrist bereits mit Ablauf des 6. November 2023 beendet. Der angefochtene Senatsbeschluss gilt dem Antragsteller nach § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO als am 23. Oktober 2023 bekannt gegeben. Der Senat hat den Beschluss den Beteiligten am 20. Oktober 2023 formlos mitgeteilt.\n\n2\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n3\n\nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.\n\n4\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-09/19-b-1388-23-und-19-b-938-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/377234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-01-09/19-b-1388-23-und-19-b-938-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/377234","retrieved":"2026-07-09 05:20:51.219771+00:00"}}