{"status":"available","doknr":"OLD378551","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.7A139.23.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2023-10-13","aktenzeichen":"7 A 139/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4.2.2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten.\n\n4\n\nSoweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht unterstelle ohne Beweise eine bauordnungswidrige Nutzung seines Wohnhauses, nach der zweiten Festsetzungsverfügung habe es keine Beherbergungen mehr gegeben, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung versichert habe, dass es keine weiteren Vermietungen und Übernachtungen mehr gegeben habe und er sich die Bewertung in einem Internetportal nicht erklären könne, rechtfertige dieses unsubstantiierte Vorbringen keine andere Entscheidung. Vor dem Hintergrund der Buchungsanfragen der Beklagten vom 3.2.2020 sowie der Gästebewertung vom 2.2.2020 gehe das Gericht weiterhin davon aus, dass die Ferienwohnungen in dem maßgeblichen Zeitpunkt verfügbar gewesen seien und auch eine jeweilige Nutzung als Ferienwohnung zu Vermietungszwecken erfolgt sei.\n\n6\n\nDiese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.\n\n7\n\nDas Bestreiten weiterer Vermietungen im maßgeblichen Zeitraum - nach Ablauf der in der zweiten Festsetzungsverfügung vom 28.11.2019 gesetzten Frist - bleibt auch im Zulassungsverfahren unsubstantiiert. Der Kläger macht geltend, im fraglichen Zeitraum sei er im Urlaub gewesen und habe seinen Sohn mit den administrativen Aufgaben betraut, die Angebote auf verschiedenen Plattformen seien gesperrt worden, „er“ - der Kläger - habe keine Buchungen erhalten oder bestätigt, so habe „er“ auch kein Mietentgelt mehr erhalten oder Steuern gezahlt. Damit ist schon nicht dargetan, dass nicht z. B. sein Sohn - in seiner Abwesenheit und seinem Auftrag - Buchungen bestätigt hat. Weiterhin fehlt es an der konkreten Darlegung einer rechtzeitigen Abmeldung bzw. Kündigung der jeweiligen Internetportale, z. B. durch die Vorlage der von ihm erwähnten Steuerunterlagen oder entsprechender Bestätigungen der Internetportale.\n\n8\n\nDer Einwand des Klägers, die Bewertung vom 2.2.2020 müsse sich auf Übernachtungen im Februar 2019 beziehen, anders sei es nicht zu erklären, dass die Bewertung sechs Übernachtungen im Februar betreffe, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Damit ist die Unrichtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. So können die in der Bewertung erwähnten sechs Übernachtungen von Ende Januar bis zum 1.2.2020 oder 2.2.2020 erfolgt sein und in der Bewertung - wegen des Bewertungszeitpunktes am 2.2.2020 - mit „6 Nächte Februar 2020“ gekennzeichnet worden sein.\n\n9\n\nDer Vortrag des Klägers, die Buchungen auf den Internetportalen seien gesperrt gewesen, es habe keine Buchungsbestätigung gegeben, berücksichtigt nicht, dass mindestens zwei Buchungen für den Zeitraum vom 29.2.2020 bis zum 7.3.2020 mit dem Hinweis „Bestätigt vom Anbieter des Appartements“ gekennzeichnet sind (vgl. Beiakte 2a Blatt 227, 232).\n\n10\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Der Kläger hat keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.\n\n11\n\nSchließlich rügt der Kläger ohne Erfolg einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und damit in der Sache einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht war aus obigen Gründen nicht im Wege der Amtsaufklärung i. S. d. § 86 Abs. 1 VwGO zur weiteren Sachverhaltsermittlung etwa im Hinblick auf die Vorlage von Steuerunterlagen verpflichtet.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/378551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-13/7-a-139-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/378551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/378551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-10-13/7-a-139-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/378551","retrieved":"2026-07-09 05:23:58.222269+00:00"}}