{"status":"available","doknr":"OLD378954","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.4A967.23.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2023-09-14","aktenzeichen":"4 A 967/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.3.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.861,89 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.\n\n2\n\nDie Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht gerecht geworden.\n\n3\n\nDas angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist der Klägerin am 24.3.2023 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete mit Ablauf des 24.5.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen. Vielmehr hat die Klägerin erst einen Tag nach diesem Datum ihren Zulassungsantrag mit einem auf die nicht fristgemäße Antragserhebung bezogenen Wiedereinsetzungsgesuch und dessen Begründung sowie unter Ankündigung einer umgehenden Zulassungsbegründung bei Gericht eingereicht.\n\n4\n\nAuf die versäumte Begründungsfrist bezogene Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den Hinweis, die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dürfte verstrichen sein, ist keine Reaktion erfolgt.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/378954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-09-14/4-a-967-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/378954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/378954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-09-14/4-a-967-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/378954","retrieved":"2026-07-09 05:24:55.478567+00:00"}}