{"status":"available","doknr":"OLD379363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.7A740.22.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2023-08-22","aktenzeichen":"7 A 740/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.850 € festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Erteilung eines Vorbescheids stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der dem Vorhaben von der Beklagten entgegengehaltene Bebauungsplan Nr. … sei unwirksam, bei der gebotenen Beurteilung nach § 34 BauGB sei die planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben.\n\n4\n\nDie Beklagte hat die mit ihrem Begründungsschriftsatz vom 29.4.2022 geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n5\n\nSie wendet sich allein gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unbestimmtheit der Lärmpegelbereichsfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. … (vgl. Seite 19 - 22 der Urteilsgründe); ihre Vorstellung, die in Rede stehenden Pfeillinien des Bebauungsplans bezögen sich nur auf die „jeweils angrenzenden Bauflächen und damit auf die dort bebauten Gebäude“ erschüttern indes aus den von der Klägerin in ihrer Erwiderungsschrift vom 5.5.2022 dargestellten Gründen nicht die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.\n\n6\n\nSoweit die Beklagte vor Einreichung des Begründungsschriftsatzes vom 29.4.2022 mit Schreiben vom 11.4.2022 ein Schreiben der Klägerin vom 1.4.2022 an das Bauaufsichtsamt übersandt und erklärt hatte, das Sachbescheidungsinteresse dürfte entfallen sein, war damit ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht benannt, geschweige denn im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/379363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-08-22/7-a-740-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/379363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/379363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-08-22/7-a-740-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/379363","retrieved":"2026-07-09 05:26:00.062365+00:00"}}