{"status":"available","doknr":"OLD380789","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2023:0525.6B443.23.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2023-05-25","aktenzeichen":"6 B 443/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der Verfügung des Polizeipräsidiums P.          vom 24.3.2023 auf seine Polizeidienstfähigkeit und ggf. nachfolgend auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen und begutachten zu lassen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 24.3.2023 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie sei zu Recht auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt. Fehlzeiten im erforderlichen Umfang lägen vor. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass es nur auf die Fehlzeiten in dem sechsmonatigen Zeitraum vor Erlass des Bescheides am 24.3.2023 und damit auf die seit dem 24.9.2022 angefallenen Krankheitstage ankomme, gehe er fehl. Hierauf stelle der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht ab. Soweit der Gesichtspunkt der Fürsorge es gebiete, dass der Dienstherr nicht auf einen beliebig in der Vergangenheit liegenden Sechsmonatszeitraum zurückgreifen dürfe, sei dem offensichtlich hinreichend Rechnung getragen. Denn der Antragsgegner habe - was nicht zu beanstanden sei - auf Fehlzeiten abgestellt, die erst ab Mitte August 2022 angefallen seien.\n\n5\n\nDem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Mit ihr wird geltend gemacht, unterhalb der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten zeitlichen Mindestgrenze liegende Fehlzeiten könnten eine auf jene Norm gestützte Untersuchungsanordnung nicht rechtfertigen; in einem solchen Fall sei dem Dienstherrn nur der Weg eröffnet, eine Untersuchungsanordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu stützen; eine Untersuchungsanordnung, die nicht einmal dem mit § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG korrespondierenden geringen Begründungserfordernis genüge, sei rechtswidrig. All das trifft für sich genommen zu, ist jedoch ungeeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, das nichts anderes angenommen hat. Insbesondere gibt das Vorbringen nichts dafür her, dass der        6-Monats-Zeitraum, in dem die Fehlzeiten in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Umfang anfallen, exakt zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung enden muss.\n\n6\n\nVgl. i. Ü. auch v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand März 2023, § 26 BeamtStG Rn. 257.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-05-25/6-b-443-23","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-05-25/6-b-443-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380789","retrieved":"2026-07-09 05:30:07.481012+00:00"}}