{"status":"available","doknr":"OLD380972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2023:0516.4A1511.22.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2023-05-16","aktenzeichen":"4 A 1511/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.6.2022 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n2\n\nIn einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss – selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern – innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.\n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15.D –, juris, Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2019 – 4 A 1422/19 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.\n\n4\n\nDaran fehlt es. Aus dem innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die vorliegend mit Ablauf des 22.8.2022 verstrichen ist, bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Klägerin lässt sich ein Zulassungsgrund nicht im Ansatz entnehmen.\n\n5\n\nInsbesondere benennt die Klägerin keine Umstände, die auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hindeuten können.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zum Vorgehen gegen ein Kammermitglied gerichtete Klage wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin könne aus den §§ 73 Abs. 2 Nr. 4, 74 BRAO keinen Anspruch auf Aufsichtsmaßnahmen oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber gegenüber der Beklagten herleiten. Die genannten Normen entfalteten keine individualschützende Wirkung.\n\n7\n\nDas Vorbringen der Klägerin, sie könne nicht auf strafprozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen werden, weil Deutschland kein Rechtsstaat sei, und das Verwaltungsgericht habe die europäischen Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche missachtet, führt nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten eines von ihr noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung.\n\n8\n\nDer Senat hat auf die gleiche Rüge der Klägerin in Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich weder aus der Verpflichtung der Beklagten zur Verhinderung bzw. Ahndung von Geldwäsche noch aus der seitens des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 27.5.2019 – C-508/18 u. a. ‒, juris) festgestellten fehlenden Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder auch der Wahrung individueller Belange dienen könnte.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.1.2022 ‒ 4 E 30/22 ‒, juris, und vom 4.5.2022 ‒ 4 E 280/22 ‒, n. v.\n\n10\n\nDas weitere Beharren der Klägerin auf ihrer Ansicht, verbunden mit dem hier unerheblichen Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Zwangsmitgliedschaften in Industrie- und Handelskammern, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung, zumal die Klägerin auf die ihr bekannten und ihre Thesen entkräftenden Argumente des Senats nicht eingeht.\n\n11\n\nDas Vorbringen der Klägerin enthält auch keinen Anhalt dafür, dass die Rechtssache die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweisen könnte.\n\n12\n\nEine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Frage,\n\n13\n\nob die Bestrebung großer Wirtschaftskanzleien, einen vom Deutschen Anwaltsverein unabhängigen Verband zu gründen, angesichts der Rechtsbrüche von einfachen Anwälten gesetzlich unterstützt werden müsse,\n\n14\n\nist nicht aufgezeigt. Sie steht in keinem Zusammenhang mit dem hiesigen Fall.\n\n15\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-05-16/4-a-1511-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-05-16/4-a-1511-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380972","retrieved":"2026-07-09 05:30:36.888495+00:00"}}