{"status":"available","doknr":"OLD381182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.12E381.23.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2023-05-05","aktenzeichen":"12 E 381/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.\n\nDie Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n1\n\n12 E 381/23\n\n2\n\n25 L 646/23 Köln\n\n3\n\nBeschluss\n\n4\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\n5\n\nwegen              Kinder- und Jugendhilferechts (Herausgabe des Kindes);\n\n6\n\n              hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren\n\n7\n\nhat der 12. Senat des\n\n8\n\nOBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN\n\n9\n\nam 5. Mai 2023\n\n10\n\ndurch\n\n11\n\nden Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht              Rauschenberg,\n\n12\n\ndie Richterin am Oberverwaltungsgericht              Suchodoll,\n\n13\n\ndie Richterin am Verwaltungsgericht              Grieger\n\n14\n\nauf die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 2023\n\n15\n\nbeschlossen:\n\n16\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.\n\n18\n\nDie Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.\n\n19\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).\n\n20\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n21\n\nRauschenberg\n\nSuchodoll\n\nGrieger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-05-05/12-e-381-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/381182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-05-05/12-e-381-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/381182","retrieved":"2026-07-09 05:31:15.452339+00:00"}}