{"status":"available","doknr":"OLD383787","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.4E877.22.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2022-12-15","aktenzeichen":"4 E 877/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig.\n\n3\n\nDer Kläger hat die Beschwerde erst am 12.12.2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 22.11.2022 und war mit Ablauf des 6.12.2022 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n4\n\nOhne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren auch deshalb keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Klage unbegründet sein dürfte. Vertragsparteien von Gewerbetreibenden steht kein subjektives Recht auf eine Gewerbeuntersagung zu.\n\n5\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 – 7 ME 51/18 –, juris, Rn. 7, m. w. N.; siehe ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2022 – 4 A 1188/19 –, juris, Rn. 24 ff.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-15/4-e-877-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/383787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-15/4-e-877-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/383787","retrieved":"2026-07-09 05:37:52.418054+00:00"}}