{"status":"available","doknr":"OLD384028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2022:1202.12E873.21.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2022-12-02","aktenzeichen":"12 E 873/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.  aus M1.  zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.\n\n4\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.\n\n5\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.\n\n6\n\nLetzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen lediglich seinen schon erstinstanzlich angebrachten Vortrag, er sei von Seiten des Bundesverwaltungsamts dahingehend unterrichtet worden, dass er \"sich nur dann melden (müsse), wenn sich etwas geändert habe\"; bei ihm habe sich aber nichts geändert, so dass er weiterhin hilfsbedürftig gewesen sei. Dem hat das das Verwaltungsgericht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses (Seite 8) bereits zutreffend entgegengehalten, dass es bei der Erhebung von Rückstandszinsen auf die Gründe für die verspätete Zahlung der monatlichen Raten oder Einreichung eines Antrags auf Stundung oder Freistellung nicht ankommt, weil das Entstehen der Zinspflicht nicht von einem Verschulden des Darlehensnehmers abhängt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-02/12-e-873-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/384028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-12-02/12-e-873-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/384028","retrieved":"2026-07-09 05:38:27.882817+00:00"}}