{"status":"available","doknr":"OLD346587","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2022:0912.4E639.22.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2022-09-12","aktenzeichen":"4 E 639/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Recklinghausen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.8.2022 wird verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.\n\nDie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.\n\nGründe:\n\n1\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.8.2022 ist unzulässig. Die Antragstellerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22 und 4 E 541/22 kürzlich bereits mehrfach hingewiesen worden. Auch als (ehemalige) ehrenamtliche Richterin unterliegt sie dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Hierauf ist die Antragstellerin ebenfalls in den vorgenannten Verfahren bereits hingewiesen worden. Aus § 67 Abs. 5 VwGO ergibt sich nichts anderes.\n\n2\n\nDa die Antragstellerin dennoch erneut erklärt hat, sich in diesem Verfahren selbst vertreten zu können und zu wollen (Seite 5 des Beschwerdeschriftsatzes vom 5.9.2022), ist sowohl auf einen erneuten Hinweis auf das Vertretungserfordernis verzichtet als auch von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde abgesehen worden.\n\n3\n\nDa nach dem Akteninhalt eine Befassung der zuständigen Gerichtsbarkeit mit der Angelegenheit dringlich erscheint, ist der Ablauf der Beschwerdefrist nicht abgewartet worden.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die etwaige mangelnde Prozessfähigkeit der Antragstellerin hindert nicht daran, die Kostenfolge der vorgenannten Regelung auszusprechen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 – 3 B 70.97 –, juris, Rn. 2, und BGH, Beschluss vom 4.3.1993 – V ZB 5/93 –, BGHZ 121, 397 = juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.\n\n7\n\nDie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/346587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-09-12/4-e-639-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/346587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/346587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-09-12/4-e-639-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/346587","retrieved":"2026-07-09 04:33:17.394413+00:00"}}