{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2022/4_B_996_21_Beschluss_20220630","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2022:0630.4B996.21.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"4. Senat","decided":"2022-06-30","aktenzeichen":"4 B 996/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Beschwerdeverfahren gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.5.2021 wird eingestellt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nNachdem die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und trägt mit Blick auf das in erster Instanz erfolgreiche Neubescheidungsbegehren der Tatsache Rechnung, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die in erster Instanz erfolglosen Begehren waren, vorläufig festzustellen, dass die beantragte Festsetzung von Wochenmärkten als erteilt gilt, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, diese Märkte vorläufig zu Gunsten der Antragstellerin festzusetzen, sowie der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, der Antragstellerin die streitgegenständlichen Marktplätze sowie die darauf installierten Stromversorgungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Bemessung des Streitwerts berücksichtigt ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Wert von 5.000,00 Euro je Wochenmarkt für das Hauptsacheverfahren die Nr. 1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Danach ist der sich für drei Wochenmärkte ergebende Wert von 15.000,00 Euro bezogen auf das über die Bescheidung hinausgehende Begehren sowie mit Blick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens jeweils zu halbieren.\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/4_B_996_21_Beschluss_20220630.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-06-30/4-b-996-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/4_B_996_21_Beschluss_20220630.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/4_B_996_21_Beschluss_20220630.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-06-30/4-b-996-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/4_B_996_21_Beschluss_20220630.html","retrieved":"2026-09-30 06:16:25.711956+00:00"}}