{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2022/7_D_84_22_NE_Beschluss_20220617","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2022:0617.7D84.22NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht NRW","senate":"7. Senat","decided":"2022-06-17","aktenzeichen":"7 D 84/22.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Normenkontrollantrag wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan I.    000 \"B.  M.        \" der Antragsgegnerin.\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks sowie Pächter einer im Plangebiet liegenden Pferdekoppel. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 31.3.2022, ohne diesen bislang öffentlich bekannt zu machen. Ziel der Planung ist die Entwicklung von Wohnbauflächen.\n\nB.  4.4.2022 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\nder Bebauungsplan der Antragsgegnerin \"B.  M.        \" I.   000, gem. Satzungsbeschluss vom 31.3.2022, ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, dass der Bebauungsplan noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist.\n\nDer Berichterstatter hat den Antragsteller mit Verfügung vom 24.5.2022 darauf hingewiesen, dass der Antrag als vorbeugende Normenkontrolle unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, den Normenkontrollantrag durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 VwGO zu verwerfen.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\nDas Normenkontrollbegehren hat keinen Erfolg. Es ist unstatthaft.\n\nEin Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist grundsätzlich nur gegen bereits erlassene Normen statthaft, denn nur diese können allgemeinverbindlich für nichtig erklärt werden (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine solche Entscheidung ist jedoch gegen eine erst im Werden begriffene Norm nicht möglich. § 47 VwGO dient nicht der vorbeugenden, präventiven Überprüfung werdenden Rechts, sondern der dem Normerlass nachfolgenden Kontrolle. Ausgehend von dieser Zielrichtung ist dann von einer „erlassenen“ Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO auszugehen, wenn die Tätigkeit der am Rechtssetzungsverfahren Beteiligten aus ihrer Sicht beendet ist, die Norm also aus der Sicht des Normgebers formelle Geltung beansprucht.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2009 ‑ 8 BN 1.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2015- 7 D 37/15.NE -, juris, m. w. N.; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 47 Rn. 65.\n\nHieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Bebauungsplanverfahren hat noch nicht seinen Abschluss gefunden. Der Bebauungsplan ist noch nicht i. S. d. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht worden und somit noch nicht in Kraft getreten. Bislang liegt somit lediglich ein Normentwurf, nicht jedoch geltendes Recht vor.\n\nOb ein Normenkontrollantrag ausnahmsweise vor dem rechtsverbindlichen Erlass des Bebauungsplans statthaft sein könnte, wenn anderenfalls hinreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte,\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 ‑ 4 BN 48.01 -, BRS 64 Nr. 50 = BauR 2002, 445; OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2015 - 7 D 37/15.NE -, juris, m. w. N.,\n\nbedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Dass dem Antragsteller kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stünde, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.\n\nDie Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/7_D_84_22_NE_Beschluss_20220617.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-06-17/7-d-84-22-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/7_D_84_22_NE_Beschluss_20220617.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/7_D_84_22_NE_Beschluss_20220617.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-06-17/7-d-84-22-ne","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/7_D_84_22_NE_Beschluss_20220617.html","retrieved":"2026-09-30 06:16:32.580496+00:00"}}