{"status":"available","doknr":"OLD344759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.7B1977.21.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2022-04-14","aktenzeichen":"7 B 1977/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 4514/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5.11.2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gehe zu Lasten des Antragstellers aus; nach der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig, weil die Nutzung der Kellerräume des Vereinsheimes als Versammlungsstätte/Versammlungsraum formell illegal sei.\n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieses Beschlusses.\n\n5\n\nInsbesondere ist die in Rede stehende Nutzung des Kellers in Art und Maß entgegen der Auffassung des Antragstellers summarischer Prüfung zufolge nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Dem stehen schon die von der Antragsgegnerin - nach Durchführung von Ortsbesichtigungen am 5.11.2021 und 26.11.2021 - dokumentierten baulichen Änderungen (Entfernung einer Trennwand, Einbau einer Toilettenanlage und Änderung der außen liegenden Kellertreppe) entgegen, auf die auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Dass es sich dabei nur um unwesentliche oder von der Genehmigung zur Erweiterung des Vereinsheims vom 5.2.1991 erfasste Veränderungen handelte, ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan.\n\n6\n\nAbgesehen davon fällt aber auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige allgemeine Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus.\n\n7\n\nNach den Feststellungen der Antragsgegnerin bestehen akute Brandschutzmängel, weil ein erforderlicher zweiter Rettungsweg fehlt. Auch deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Nutzung der Räume im Keller des Gebäudes als Versammlungsstätte. Die Antragsgegnerin hat in den am 5.11.2021 und am 26.11.2021 durchgeführten Ortsterminen festgestellt, dass für die streitgegenständlichen Räume der erforderliche zweite Rettungsweg fehlt und hat dies in den Akten dokumentiert; die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Soweit er in der Beschwerdebegründung darauf verweist, dass der Zugang über die Kellertreppe in brandtechnischer Hinsicht durch dessen Verlegung und Verbreiterung verbessert worden sei, bezieht sich dies nur auf den ersten Rettungsweg.\n\n8\n\nAusgehend von diesen Feststellungen wäre die Fortsetzung der untersagten Nutzung mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in den Kellerräumen aufhaltenden Personen verbunden. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, belegt nicht, dass insofern keine Gefahr besteht.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.4.2019 - 7 B 286/19 -, juris und vom 11.10.2011 - 7 B 1016/11 -, juris, sowie vom 9.5.2019 - 7 B 485/19 -, BauR 2019, 1579 m. w. N.\n\n10\n\nBei einem jederzeit möglichen Brand hätten die sich in den Räumlichkeiten aufhaltenden Personen bei Sperrung des ersten Rettungsweges (zum Beispiel durch eine massive Verrauchung) keine andere Möglichkeit, den Keller zu verlassen.\n\n11\n\nDie Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Einwendung, es handele sich bei dem Antragsteller um einen gemeinnützigen eingetragenen Verein, nicht zu beanstanden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/344759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-04-14/7-b-1977-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/344759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/344759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-04-14/7-b-1977-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/344759","retrieved":"2026-07-09 04:30:34.718573+00:00"}}