{"status":"available","doknr":"OLD342801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2022:0119.6B1772.21.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2022-01-19","aktenzeichen":"6 B 1772/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDer mit ihr weiterverfolgte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Gelsenkirchen - 12 K 3598/21 -) gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 26. August 2021 wiederherzustellen, ist im Beschwerdeverfahren unzulässig geworden. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Rechtsstellung des Antragstellers verbesserte sich nicht, wenn seinem Antrag stattgegeben würde. Denn er darf ungeachtet des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seinen Dienst derzeit allein schon deshalb nicht verrichten, weil die Antragsgegnerin unter dem 8. Dezember 2021 seine - mit dem Ende des Monats Dezember 2021 wirksam gewordene - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet hat.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 - 6 B 899/21 -, juris Rn. 2, und vom 15. Mai 2012 - 6 B 257/12 -, juris Rn. 2; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2002 - 3 CS 02.1118 -, juris Rn. 5.\n\n5\n\nWegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung kann vorliegend dahinstehen, ob ein auf der Grundlage des § 39 Satz 1 BeamtStG ergangenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bereits mit dem Erlass der das Beamtenverhältnis beendenden Entscheidung - hier der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - gegenstandslos wird,\n\n6\n\nso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 S 70/13 -, juris Rn. 2 f.; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 13. November 2013 - 2 A 253/11 -, juris Rn. 9 ff., vom 13. August 2012 - 2 B 61/11 -, IÖD 2012, 260 = juris Rn. 7 ff., und vom 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris Rn. 2 ff.,\n\n7\n\noder erst mit der Bestandskraft dieser Entscheidung,\n\n8\n\nso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 - OVG 4 S 25.13 -, juris Rn. 4 ff.; Kohde, in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, 22. Update Oktober 2021, § 39 Rn. 63.\n\n9\n\nAuch wenn man Letzteres annimmt, greift das streitbefangene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte jedenfalls solange nicht, bis die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederhergestellt oder die Entlassungsverfügung bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben worden ist. Beides ist hier nicht der Fall.\n\n10\n\nOhne Erfolg macht der Antragsteller geltend, sein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht entfallen, weil im - auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung gerichteten - Eilverfahren (12 L 1635/21) voraussichtlich eine Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen werde, wenn dem vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stattgegeben würde. Er lässt bereits außer Acht, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich der Abwehr von Nachteilen dient, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit des streitbefangenen Verwaltungsakts, hier des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, ergeben und nicht der - überdies nur hypothetischen - Steigerung von Prozesschancen in einem anderen Verfahren.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine der Antragsgegnerin anzulastende Vereitelung effektiver Rechtsschutzgewährung nicht damit verbunden, dass sie vor der Entscheidung über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zunächst die Entscheidung des Senats über die vorliegende Beschwerde abgewartet hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/342801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-01-19/6-b-1772-21","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/342801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/342801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-01-19/6-b-1772-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/342801","retrieved":"2026-07-09 04:27:19.385616+00:00"}}