{"status":"available","doknr":"OLD338627","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.4A1457.21.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2021-06-29","aktenzeichen":"4 A 1457/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Rechtsmittel des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Senat versteht das vom Kläger als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts.\n\n3\n\nDas so ausgelegte Rechtsmittel ist unzulässig.\n\n4\n\nEs wahrt nicht die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 22.3.2021 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 22.4.2021. Der innerhalb der Frist gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich durch einen vom Kläger bevollmächtigten Bekannten, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Hinweisverfügung vom 2.6.2021 und der Eingangsverfügung vom 14.6.2021 hingewiesen worden.\n\n5\n\nVergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers oder seines Bevollmächtigten werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/338627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-29/4-a-1457-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/338627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/338627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-29/4-a-1457-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/338627","retrieved":"2026-07-09 04:20:45.309652+00:00"}}